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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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letztgenannten Behörde in Gemäßheit der diesfallsigenKreis- directionsverordnung vom 7. November 1846 (Bl. 45 ff, tor. Nr. 67) der auf die Dauer der Suspension innebehaltene GehaltSchantzen nachgezahlt, jedoch auch unterBezugnahme auf Z. 55 des Schulgesetzes seine Entlassung von dem zeither von ihm bekleideten Schulamte unterm 30. November 1846 vollzogen worden. Zu Begründung dieser Entlassung wurde angeführt, daß Schantze, nachdem er am 27. November 1843 und 10. De- cember 1844 wegen Trägheit in Ertheilung des Unterrichts, wegen Nachlässigkeit im Aufzeichmn der Schulversäumnisse und in der Sorge für die Jnventarienbücher der Schule, so wie wegen unangemessener Behandlung der Schulkinder den ersten und zweiten Vorhalt erhalten, diese Fehler nicht abge legt habe. Das königliche Ministerium hat aber nach dem weitern Inhalte der vorangezogenen Kreisdirectionsverordnung da hin sich ausgesprochen, daß es bcwandten Umstanden nach Schantzen nicht für unbedingt unfähig zu fernerer Verwal tung eines Schulamtes erklären wolle, und der königlichen Kreisdirection überlasse, denselben entweder als Hülfslehrer oder auch als zweiten Lehrer an einer Schule und insbesondere an einer solchen, deren Einrichtung es gestatte, daß derselbe mit dem Unterrichte äl terer Schulkinder, namentlich Knaben beschäf tigt werde, wieder anzustellen, auch in letzterem Falle den Vorschlägen der letztgedachten Behörde entgegen sehe, sowie die letztere selbst in ihrer diesfallsigen Verordnung an die Schulinspection in Betreff der Wiederanstellung Schantze's den geistlichen Coinspector veranlaßt hat, bei sich darbietender Gelegenheit hierunter Vorschläge zu eröffnen. Schantze wendete Bl. 56b ä. gegen diese Entschei dung das Rechtsmittel des Recurses ein, welches er Bl. 57 ff. durch eine Zusammenstellung und beziehentlich weitere Aus führung der bereits früher von ihm vorgebrachten Erklärun gen sowie Entschuldigungs- und Rechtfertigungsmomente zu deduciren unternommen hat. Insbesondere wurde noch von ihm auf die Unzulänglichkeit der vorhandenen, im Jahre 1843 angeschafften Jnventarienbücher mit dem Beifügen hingewie sen, daß die Kinder, namentlich die armen, genöthigt wären, zu zweien, dreien, ja vieren aus einem Buche zu lesen. Schantze selbst hat in dieser Recursschrift auch noch sich dahin ausgesprochen, daß trotz seiner völligen Freisprechung seine Versetzung von Groitzsch räthlich erscheine, weil keine Macht im Stande sei, in einzelnen Uebelwollenden den ein mal angeregten, wenn auch noch so leeren und widersinnigen Verdacht einer Schlechtigkeit auszutilgen, und schließlich ge beten, ihn in ein anderes Lehreramt zu versetzen, inzwischen aber ihm die nöthigen Subsistenzmittel anzuweisen. Besage anderweiter Verordnung der königlichen Kreis- direction vom 1. Marz 1847 haben jedoch nach Inhalt der von dem königlichen Cultusministerium erlassenen Verord nung vom U. Februar desselben Jahres die in Lvan§sliois be auftragten Herren Staatsminister den beregten Recurs aus den von dem königlichen Cultusministerium Bl. 45. ^vt. Nr. 67 entwickelten Gründen unter Hinweisung auf §.54 und 55 des Schulgesetzes mit der Erläuterung, daß die Schantzen beigemessenen Fehler unter Nr. 2 und 8 des §. 54 jenes Gesetzes zu subsumiren seien, verworfen, wessen der Re- current am 16. März 1847 beschieden wurde, worauf ihm am 3. April desselben Jahres aufgegeben worden, die bisher noch innegehabte Amtswohnung binnen acht Tagen bei Vermei dung der Exmission zu räumen. Nach dieser actenmäßigenRelation zudem wesentlichem Inhalte der von Schantzen erhobenen Beschwerde selbst über gehend, so hält sich derselbe durch das wider ihn eingeleitete Besserungsverfahren, zu welchem keine genügende Veranlas sung vorhanden gewesen, sowie durch die darauf erfolgte Dienstentlassung, welche ohne gesetzlichen Grund ausgespro chen worden sei, für verletzt, und richtet an die Volksvertre tung die Bitte: „daswiderihninAnwcndunggebrachteBesserungs- verfahren baldigst einer Revision zu unterwerfen." Der Ausschuß hat dieser Revision sich unterzogen und giebt das dabei gewonnene Resultat in Folgendem: Die bei der durch den kompetenten Kirchen- und Schul rath am 2. November 1843 erfolgten Revision der Schule zu Groitzsch wahrgenommcne Nachlässigkeit in Ertheilung des Unterrichtes hat Schantzen, nachdem die früher an ihn von dem geistlichen Jnspector ergangene Privatermahnung frucht los geblieben war, den ersten, derselbe Fehler und eure harte Behandlung der ihm anvertrauten Schuljugend habe Schantzen den zweiten und letzten Vorhalt zugezogen. Daß dieses eingeschlagene Bcsserungsverfahren durch die in §. 54 und 55 de !i mehrgedachten Schulgesetzes getroffenen Be stimmungen gerechtfertigt erscheint, kann in Berücksichtigung des vorreferirten Acteninhalts nicht bezweifelt werden. Wenn nun hierauf Schantze, wie von ihm selbst Bl. 56 ^ot. Nr. 119, obschon unter Vorbringung nicht unerheblicher Entschuldigungsgründe, dennoch zugestanden worden ist, auch nach dem zweiten Vorhalte sich Ueberschreitungen des Züchtigungsrechtes hat zu Schulden kommen lassen, dennoch aber davon, ob noch andere ihm beigemessenc Fehler oder Vernachlässigungen als erwiesen anzunehmen seien, hier ganz abgesehen werden kann, so hat das königliche Ministe rium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, indem es die Entlassung Schantze's anordnete, von einem ihm nach dem Inhalte der nurangezogenen Gesetzesparagraphen zustehen den Rechte Gebrauch gemacht. Es ist daher auch die zur Aus führung gebrachte Entlassung Schantze's, obschon das Ge wicht der von ihm vorgebrachten Rechtfertigungs- und Eüt- schuldigungsmomente durchaus nicht zu verkennen, dennoch für gesetzlich begründet zu erachten gewesen. Hieraus folgt nun aber, daß die Beschwerde Schantze's nicht für gerechtfertigt zu halten ist. Dieselbe Meinung hat in der ersten Kammer hinsichtlich des ersten Kheils des Aus schußgutachtens zu dem Beschlüsse geführt: die Beschwerde Schantze's, soweit sie wegen angeb licher Grundlosigkeit und Nichtigkeit des wider ihn eingeleiteten Besserungsverfahrens und seiner in dessen Folge verfügten Dienstentlassung erhoben worden ist, als nicht gerechtfertigt auf sich beruhen zu lassen. Der Ausschuß der zweiten Kammer schlägt daher letzte rer vor, diesem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Der zweite, von letztgenannter Kammer, in Folge des in der Beschwerdeschrift Schantze's mitenthaltenen Wunsches um Wiederanstellung, auf den Vorschlag ihres fünften Aus schusses zum Beschlüsse erhobene Antrag geht dahin: dagegen sich aber wegen seiner thunlichstbaldigen, nach Befinden versuchsweise vorzunehmenden Wie- deranstellung in einem seinen Kräften angemessenen Schulamte bei der hohen Staatsregierung zu ver wenden^
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