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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Verbandes nimmermehr eine gerechte Ausgleichung, sondern den übrigen Steuerpflichtigen und den bäuerlichen Grund- rvirthen gegenüber, welche ihre Lehnspflicht haben ablösen müssen, nur eine neue ungerechte Gesetzesbestimmung erblik- ken können, weil beim Wegfall dieser in die Staatskasse flie ßenden nicht unerheblichen Zuflußquelle deren Betrag immer hin auf andere Weise wieder aufgebracht werden muß. Unerheblich ist aber diese Zuflußquelle nicht, da nach den vom Herrn Staatsminister bei Gelegenheit der Debatte über diesen Gegenstand in erster Kammer gemachten Eröffnungen der Erbverwandlungscanon, nach den im Verhältniß zu den Gesetzgebungen anderer Staaten sehr billigen Sätzen berech net, welche in der Declaration vom 22. Februar 1834 be stimmt sind, von den beim Leh nshofe zu Dresden relevirenden Lehen allein schon gegen 6000 Thaler jährlich betragen würde, hierüber aber noch alle diejenigen Lehen zu veranschlagen sind, welche beim Lehnshofe zu Budissin, sowie den königlichen Aemtern, Justitiariaten und Kammergerichten zu Lehn ge hen, da ferner die beim Domainenfonds bereits in Einnahme gestellten Canones für Modifikationen, welche gegen 2200 Thaler betragen, hinzuzurcchnen sein würden, und nebenbei noch die Staatskasse den im Gesetze vom 22. Februar 1834 für Erbverwandlungen geordneten ansehnlichen Stempelimpost, welcher r/z Procent vom vollen Werthe des Lehns beträgt, ver lieren soll. Würde jedoch der von erster Kammer angenommene zweite Theil des Müller'schen Antrages offenbar dahin füh ren, daß alle Inhaber von Lehen, unerwartet des wegen Auf hebung des Lehnverbandes zu erlassenden Gesetzes, inzwi schen schon die unentgeltliche Erbverwandlung beanspruchen würden, so hält sich der Ausschuß verpflichtet, der Kammer anzurathen: diesem zweiten Theile des Müller'schen Antrages in der ihm vom Ausschüsse der ersten Kammer gegebe nen Fassung den Beitritt zu versagen. Berichterstatter Abg. König: Es ist zwar hier ein be sonderer Antrag, ich würde mir jedoch vorzuschlagen erlauben, den Bericht bis zum Ende vorlesen zu dürfen, wenn es die Kammer gestattet. Präsident Cuno: Es wird wohl am zweckmäßigsten sein, wenn sofort der übrige Th eil des Berichts vorgelesen wird. Berichterstatter Abg: König: Hat übrigens derAusschuß nicht zu verkennen vermocht, daß die Gesetzvorlage wegen Aufhebung des Lehnsverbandes ihre Schwierigkeiten namentlich auch insofern hat, als zugleich die Verhältnisse der Subvasallen zu lösen und die Rechte der Mitbelehnten zu berücksichtigen sein werden, so hat der Aus schuß auch einen Uebelstand darin finden müssen, daß in der mehrerwähnten Gesetzgebung von 1834 s) die Bedingungen, unter welchen eine Erbverwand lung stattsinden soll, auf diejenigen Lehen, welche auf dem Falle stehen, sowie auf die Herrschaft Wildenfels und die Schönburg'schen Receßherrschaften nicht mit erstreckt worden sind, wodurch den betreffenden Vasallen die wünschenswerthe Gelegenheit, eine Erbverwandlung vor Erlassung des Gesetzes herbeizuführen, entzogen wird, sodann aber b) für jede Erbverwandlung außer den nach Verhältniß der Verhandlung zu berechnenden Kosten noch eine Stempel abgabe von 1/2 Procent des Werthes vorgeschrieben ist, wah rend nach der Gesetzgebung über Ablösungen bei diesen weder Kosten von den königlichen Behörden berechnet werden dür fen, noch irgend eine Stempelabgabe stattsindet, jetzt eine um so auffälligere Imparität, als die Aufhebung der Lehen sogar durch die Grundrechte geboten wiro, und eine solche Aufhe bung im Wege der Vereinigung noch vor Erlassung des zu er wartenden Gesetzes ihre großen Vorzüge hat. DerAusschuß erachtet es daher für angemessen, derKam- mer anzurathen: die Kammer wolle im Verein mit der ersten Kam mer an die Staatsregierung den Antrag richten, 1) dieselbe wolle nach Anleitung der in der De claration vom 22. Februar 1834 getroffenen Bestimmungen die Erbverwandlung auch den daselbst ausgenommenen Vasallen »erstatten und 2) fernerhin bei Erbverwandlungen weder Kosten noch Stempelimpost erheben lassen. Noch hat der Ausschuß der unter Nr. 569 der Hauptre- gistrande eingegangenen Petition Heinrich Ernst Gläser's von Thierbach zu gedenken, welche beantragt, die Aufhebung des Lehnsverbandes der beim Ge- sammthause Schönburg lehnsrührigen Rittergüter zu befürworten und dafür sich zu verwenden, daß hierunter die Schönburg'schen Receßherrschaften mit dem Staate Sachsen gleichgestellt werden. Aus obigen Gründen kann jedoch der Ausschuß nur beantragen, die Kammer wolle diese Petition, insoweit sie nicht für erledigt zu achten, auf sich beruhen lassen, übri gens deren Abgabe an die Staatsregierung be schließen. Staatsminister v. Zschinsky: Mit der Ansicht Ihres Ausschusses, daß durch §. 39 der Grundrechte nicht die unent geltliche Aufhebung des Lehnverbands vorgeschrieben sei, stimme ich vollkommen überein. Ich habe bereits in der ersten Kammer bei der Verhandlung über den Müllerschen Antrag dieselbe Meinung vertheidigt. Den von mir dort vorgebrach ten, den von Ihrem Ausschüsse jetzt entwickelten Gründen habe ich keine weiter hinzuzufügen. Nur auf einen Umstand erlaube ich mir Sie noch aufmerksam zu machen, nämlich darauf, daß man auch in andern Ländern, in welchen ß. 39 der Grund rechte bereits zur Ausführung gelangt ist, diesen Paragraph nicht so verstanden hat, als ob erdieunentgeltlicheAufhebung des Lehnverbandes vorschreibc; vielmehr hat man dort noch jetzt für die Allodisication bedeutendere Summen zu zahlen, als man dafür in Sachsen nach der Declaration vom 22. Fe bruar 1834 zu entrichten hat. — Was den Schluß des Be richts Ihres Ausschusses anlangt, S. 512 von den Worten an: „hat übrigens der Ausschuß nicht zu verkennen vermocht u. s. w.", so habe ich gegen die Bemerkung unter ». und den Antrag unter 1 in der Hauptsache nichts zu erinnern, viel mehr stimmen die hier entwickelten Ansichten mit dem, was ich bereits in der ersten Kammer geäußert habe, überein. Nur in
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