Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
einer Beziehung würde ich Ihrem Ausschüsse nicht beipflich- ten können, wenn nämlich derselbe etwa bei Nr. 1 der Mei nung sein sollte, daß die Allodisication der aufdem Falle stehen den Lehen ganz nach gleichen Grundsätzen wie die Modifika tion der übrigen Lehen zu bewerkstelligen sei. Bei den auf dem Falle stehenden Lehen nämlich liegt die Gewißheit, oder doch die höchste Wahrscheinlichkeit vor, daß dieselben schon in der allernächsten Zeit dem Staatsgute zuwachsen werden; bei den übrigen Lehen ist dies nicht der Fall; es findet daher auch über die auf dem Falle stehenden Lehen Seiten der Besitzer derselben keine Verfügung durch Veräußerung oder durch Verpfändung derselben statt. Sie werden also hieraus ab nehmen, meine Herren, daß allerdings ein wesentlicher Unter schied obwaltet zwischen den auf dem Falle stehenden Lehen und den nicht auf dem Falle stehenden. Das ist auch der Grund gewesen, weshalb die auf dem Falle stehenden Lehen nach §. 6 der Declaration vom 22. Februar 1834 von den Bestimmungen dieser Declaration ausgenommen worden sind und die Entschließung über die Allodisication solcher Lehen, wenn sie gesucht werden sollte, lediglich dem Lehnsherrn Vor behalten worden ist. Es haben auch seitdem allerdings der gleichen Modifikationen von auf dem Falle stehenden Lehen stattgefunden; es ist aber hierbei jederzeit ein größerer Canon aufgelegt worden, als derjenige ist, welchen die Declaration vom Jahre 1834 für die übrigen Lehen festsetzt. Dabei möchte cs auch wohl für die Zukunft bleiben, obschon, wie ich nicht verkenne, es gewiß gut und zweckmäßig sein dürfte, wenn in Bezug auf die Modifikation auch dieser Lehen bestimmte Sätze festgesetzt würden. Es könnte dies vielleicht das Doppelte von den Sätzen jener Declaration sein. Was endlich den An trag unter 2, S. 512 anlangt, so wird, wenn die Volksver tretung diesen Wunsch aussprechen sollte, demselben, nach mei nen Dafürhalten, durch die Staatsregicrung wohl zu entspre chen sein; ich erinnere jedoch daran, daß hierdurch allerdings ein bedeutender Ausfall in der Staatseinnahme entstehen muß. Berichterstatter Abg. König: Zn Bezug auf die Mu sterung des Herrn Staatsministers habe ich zu bemerken, daß im Ausschüsse die Ansicht allerdings nicht vorgewaltet hat, es solle diese Erbverwandlung der auf dem Falle stehenden Lehen nach den in der Declaration von 1834 festgestellten Sätzen vorgenommen werden. Man hat daher den Ausdruck ge- Lraucht, es möge die Erbverwandlung nach Anleitung der Declaration von 1834 stattsinden, und da ist für die Erbver wandlung der dort ausgenommenen Lehen, wozu auch die auf dem Fall stehenden Lehen gehören, besondere Entschließung der Staatsregierung Vorbehalten. Abg. Wigard: Ich erlaube mir auf die Bestimmungen des §. 39 der Grundrechte insofern zurückzukommen, als über Lessen Fassung eine Erläuterung zu geben und einige Satze zu beleuchten sein dürften, welche im Ausschußberichte ent halten sind. Es ist in letzterem gesagt: „Der zweite Ausschuß der zweiten Kammer hat die Bestimmung in §. 39 der deut-' schen Grundrechte keineswegs so aufzufassen vermocht, als sei dadurch eine Aufhebung des Lehensverbandss ohne Entschä digung geboten worden." Das ist allerdings in der That be gründet, daß ein Gebot in diesem Paragraphen nicht enthalten sein soll. Ueber die Lehensverhältnisse wurde eine sehr um fängliche Debatte in dem Verfassungsausschusse der National versammlung gepflogen, die auch bei der ersten Lesung dahin führte, daß die Majorität der Nationalversammlung die An sicht adoptirte, der Lehensverband sei aufgehoben, ohne daß eine Entschädigung dafür zu gewähren sei. Wie nun die Nationalversammlung in ihrer jeweiligen Majorität mehrere Stadien der Rechtsanschauung durchlaufen und die Verschie denheit der Rechtsanschauung nach diesen Stadien auch in ihren Beschlüssen sich überhaupt dargethan hat, so zeigte sich dies auch bei der Frage wegen des Lehensverbandes, indem man bei der zweiten Lesung von dem ersten Beschlüsse abge gangen ist und statt der Bestimmung: „der Lehensverband ist aufgehoben," die Bestimmung adoptirthat: „der Lehens verband ist aufzuheben", wobei man jedoch die Entschädi» gungsfrage mit Stillschweigen überging. Damit sollte aber durchaus nicht gesagt sein, daß in einzelnen Staaten die Auf hebung des Lehensverbandes ohne Entschädigung nicht stattfinden dürfe. Wenn daher der Ausschuß weiter sagt, der Satz: „das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaatcn anzuordnen", würde keinen rechten Sinn haben, wenn man nicht darunter verstände, daß der Lehensverband nur gegen Entschädigung aufgelöst werden sollte, so ist der Ausschuß im Jrrthum. Bei der Fassung des Paragraphen waren zweiAnsichten vertreten, die eine, welche wollte, daß die Lehensverbindung unentgelt lich aufzulösen sei, und die andere, welche nur ausgesprochen wissen wollte, es solle die Frage, ob der Lehensverband unent geltlich oder gegen Entschädigung aufgehoben werden solle, den Einzelstaaten überlassen werden. Diese zweite Ansicht er langte bei der zweiten Lesung im Verfassungsausschusse die Majorität. Es ist daher gerade der Nachsatz: „Das Nähere u. s. w." auf die Frage der unentgeltlichen Aufhebung, oder der Aufhebung gegen Entschädigung gerichtet. Auch über die Motive und Umstände der Annahme des §. 39 ist im Aus- schußberichtc eine nicht richtige Auffassung enthalten. Der Ausschuß sagt: „Wurde nun gegen diese Begründung nicht der geringste Widerspruch erhoben, vielmehr §. 39 in der vor geschlagenen Fassung ohne weitere Debatte angenommen rc." Darnach nimmt der Ausschuß an, daß die Nationalversamm lung in ihrer Allgemeinheit mit der Fassung des §. 39 einver standen gewesen sei. Dem ist nicht so und ich habe diesfalls nur auf den Gang der zweiten Lesung der Grundrechte auf merksam zu machen. Man hat nämlich, um so schnell als möglich zum Ende der Berathung zu gelangen, meistens eine Debatte nicht zugelassen. Nur wenn wenigstens hundert Mit glieder auf dieDebatte nicht verzichteten, durfte diese eintreten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder