Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dies war auch bei der zweiten Berathung dieses Paragraphen der Fall; auch hierbei wurde auf die Discussion verzichtet, ob gleich bei ihm wie bei andern Paragraphen Verbesserungs anträge vorlagen, und durch die Verzichtleistung der National versammlung auf die Discussion war natürlich dem Einzelnen die Gelegenheit abgeschnitten, gegen die vom Referenten ange führten Gründe zu sprechen. Es blieb also nichts übrig, als die abweichende Ansicht nur durch Einbringung eines Ver besserungsantrags auszudrücken, und das war auch mehrfach, so namentlich dadurch geschehen, daß man die frühere Fassung: „Der Lehensverband ist aufgehoben. Das Nähere re." als Verbesserungsantrag einbrachte. Es kann also behauptet werden, daß gegen die Begründung des damaligen Referen ten nicht der geringste Widerspruch sich erhoben hatte. End lich mache ich auf einen Satz des Ausschußberichts aufmerk sam, der, wie mir scheint, eine zu weite Beweisführung enthält, und darum nichts beweist. Es ist nämlich Seite 511 gesagt, daß das Eigenthum nach §. 32 der Grundrechte un verletzlich sei und nur aus Rücksicht des gemeinen Besten au' Grund eines Gesches gegen gerech te Entschädigung enteig net werden dürfe. Dieser Beweis ist deshalb zu weit, weil ich nur daran erinnern darf, daß auch die Jagdgerechtigkeit ohne Entschädigung aufgehoben worden ist. Auch diese war einEigenthum, und wäre dkeBeweisführungrichtig, so würde consequent auch nicht möglich gewesen sein, die Jagdgerech tigkeit ohne Entschädigung aufzuheben. Mir scheint vielmehr bei Beurtheilung dieser Verhältnisse eine andere Ansicht den Masßstab abzugeben, nämlich die, daß unsere Zeit alle Feu dalverhaltnisse als rechtlich begründet nicht annimmt, und darum für die Lösung aller derartiger Verhältnisse auch eine Entschädigung nicht zulässig erachtet. Man muß, wenn man nicht ungerecht werden will, bei Beurtheilung solcher Ver hältnisse von einem allgemeinen und höher» Grundsatz aus gehen, und darf nicht darauf Rücksicht nehmen, ob die Durch führung eines solchen Grundsatzes in dem speciellen Falle dem Fiscus oder dem Rittergut oder dem Bauergute Vortheile oder Nachthekle bringt. Ich werde in diesem Sinne stimmen, weil ich noch heute, wie damals der Ansicht bin, daß alle Feudalverhältnisfe ohne Entschädigung zur Auf hebung kommen müssen, weil ich den Feudalverband als auf einer rech t li ch e n Unterlage und Veranlassung beruhend nicht anerkenne. Abg. Funkhänel: Auch ich habe eine Bemerkung in Beziehung auf den Antrag unter 1 Seite 512 des Ausschuß berichts zu machen, jedoch in einer andern Beziehung, als welche vorhin von dem Herrn Justizmimster besprochen wor den ist. Ich bin zuvörderst der Ansicht, daß der Antrag unter 1 nur angenommen werden kann, wenn der vorausgehende An trag des Ausschusses, über den Müller'schen zweiten Antrag in feiner Allgemeinheit, angenommen worden fein wird; denn außerdem würden wir die Aufhebung der Lehnsverbindung gegen Entschädigung nicht mehr als Grundsatz annehmett können, und da in der Declaration vom 22. Februar 1c 34 nur von der Erbverwandlung gegen Entschädigung dieRede ist, so wird es sich von selbst verstehen, daß von einer Annahme dcS Antrags auf eine erweiterte Anwendung dieser Declaration nur nach der Annahme jenes ersten, allgemeinen Antrags noch die Rede sein kann. Ich habe aber, wie ich schon an gekündigt habe, den Antrag unter 1 in einer andern Hinsicht ins Auge gefaßt, nämlich in Beziehung auf die Erb- verwandlung der Herrschaft Wildenfels und der Schön- burgischen Receßherrschaften und auf die Erbverwandlung der in diesen Herrschaften befindlichen und von ihnen depen- direnden Asterlehen. Der Sache nach bin ich nicht anderer Meinung, als der Ausschuß. Auch ich nehme an, daß nach Maaßgabe der Bestimmung der Grundrechte der Lehens verband, wie im ganzen Lande, so auch in den genannten Herrschaften und in Beziehung auf dieselben aufzuheben sei. Ich glaube auch, daß die vom Ausschüsse in dieser Hinsicht unter 1 vorgeschlagene Maaßregel, was die Modalität betrifft, der Gerechtigkeit entspricht. Wenn man auch in Beziehung auf die Privatverhaltniffe bei Feststellung der Entschädigung noch sorgfältiger zu Werke gehen muß, als da, wo cs sich um Aufhebung der Rechte des Staates gegen Einzelne handelt, so finde ich doch den Grundsatz der Gerechtigkeit im Anträge unter 1 auch in Beziehung auf die Prkvatlehen schon deshalb vollkommen gewahrt, weil, wenn auf der einen Seite die Vasallen der erwähnten Herrschaftöbesitzer vom Lehens- verbande gegen eine bestimmte Entschädigung sich sollen befreien können, es vollkommen gerecht ist, daß die Herr schaftsbesitzer gegen dieselbe Entschädigung sich freimachen können, und umgekehrt: wenn Letztere dieses für sich dank bar annehmen werden, sie es auch durch die Gerechtigkeit geboten finden müssen, denselben Vortheil gegen dieselbe Entschädigung ihren Vasallen zu .Theil werden zu lassen. Ganz in der Sache einverstanden mit dem Ausschüsse, hege ich gleichwohl ein dringendes Bedenken gegen den Antrag 1 in formeller Hinsicht. Ich bin entschieden der Meinung, daß der Zweck des Antrags nicht zu erreichen ist, wenn nicht in Beziehung auf die Privatleben der Weg der Gesetzgebung eingeschlagen wird. Ich glaube nicht, daß die Staatsregierung das Recht hat, im administrativen Wege einPrivatverhältniß zwangsweise abzuändern. Sie kann den Herrschaftsbesitzern nicht vorschrekben, die Erbverwandlung ihren Vasallen unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, außer wenn dies durch ein Gesetz, in Ausführung der Grundrechte, geschieht. Ich halte es nun nicht für schwer, ein Uebcrgangsgesetz in specieller Beziehung auf dieses Verhältniß zu erlassen. Ein solches Uebcrgangsgesetz hätte den Vortheil, daß immerhin vor definitiver Ausführung der fraglichen grundrechtlichen Be- kimmungen für das ganze Land jene Herrschaften und Vasallen denen im übrigen Königreiche hierunter gleichgestellt würden, und eine solche Gleichstellung, zu Ausführung der Grundrechte, hat abermals nichts gegen sich. Um nun nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder