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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Abg. Eymann, - v. Friesen, - Funkhänel, Vicepräsident Haberkorn, Abg. Hähnel, - v. Haubold, - Heiflerbergk, Bicepräsident 0. Held, Abg. Hering, - Herold, - Heubner, - Hohlfeld, - Jacob aus Bautzen, - Kämmel, - V.Kalb, - Klinger, - Klinkhardt, - König, - Kretschmer, - Löwe, - Mauckisch, - Mros. Secretair Nake, - Naumann, - v. Polenz, Abg. Pretzsch, Secretair Prüfer, - Raschig, - Rauch, - Rewitzer, - Richter, - Rosenhauer, - Schaarschmidt, - Schwedler, - Schwerdiner, - Sommer a. Bernstadt, - Sommer a. Oschatz, - Thallwitz, - V. Theile, - Lrenkmann, - Voigt, - v. Wagner a. Dresden, - Wagner a. Marienberg, - Wapler, - Weltz, - Wich, - Wieland, - Wigand, - Wigard, Präsident Cuno. Präsident Cuno.- Die gestellte Frage ist einstimmig be jaht worden. Regierungscommiffar Kohlschütter: Herr Präsident.' Der Herr Minister des Innern hat mich beauftragt, an seiner Statt der geehrten Kammer mitzutheilen, daß er die von dem Herrn Abg. Biedermann neulich gestellte Interpellation in Betreff der Ausweisung von Ausländern in der ersten Sitzung der künftigen Woche beantworten werde. ' Präsident Cuno: Wir gehen nun zum zweiten Gegen stände der Tagesordnung über, derBerathung des Be richts des vierten Ausschusses über die Petitionen mehrerer Gast- Hofs- und Schanknahrungsbesitzer und Pächter der Leipziger und Zittauer Gegend, die Aufhebung der die Tanzvergnü gungen beschränkenden Bestimmungen der Armenordnung vom 22. October 1840 betreffend. Berichterstatter Abg. Schwerdtner: Dieser Bericht lautet: Dem viertenAusschuß istdiePetitionHermannGerhardts, Gasthofbesitzers zu Großstädteln und 24. Genossen, sowie die Petition Friedrich Theodor Feurich's, Kretschambesitzers zu Jonsdorf bei Zittau und 28 Genossen, zur Berichterstattung überwiesen worden. Das Gesuch der Petenten beider Petitionen geht dahin, die Volksvertretung wolle beschließen, sich bei der Staatsre gierung dahin zu verwenden, daß die in der Armenordnung vom 22. October 1840 enthaltene, das Abhalten von Tanz musik betreffende Gesetzesstelle wieder aufgehoben werde. Vor dem Erlasse der Armenordnung vom 22. October 1840 war es jedem Besitzer von Grundstücken, auf welchen das Recht haftete, Tanzmusik zu halten, gestattet, mit Aus- nahme der geschloffenen Zeiten und der Sabbathfeier, Tanz musik halten zu können. Durch den Erlaß der Armenord« nung aber wurde dieses Recht, welches auf diesen Grund stücken zeither gehaftet hatte, insoweit beschränkt, daß die Besitzer solcher Grundstücke zur Ausübung dieses Rechtes an gewisse Tage im Jahre, welche in das willkürliche Ermes sen der Ortspolizeibehörden gestellt waren, gebunden wurden. Daß ein solches Gesetz, wo die Ausführung desselben lediglich in das Ermessen der Ortspolizeibehörden gestellt ist, theilweise zu großen Ungleichheiten führen müsse und führen werde, wurde schon auf dem Landtage 1839/40 bei Berathung dieses Gesetzes hervorgehoben, selbst die Deputation spaltete sich da mals bezüglich dieses Punktes in eine Majorität und Mino rität, die ganze, das Tanzmusikhalten betreffende Gesetzes stelle wurde auch nur mit einer schwachen Majorität ange nommen. Als Beleg zu der ungleichen Ausführung dieses Gesetzes geben nun vorgenannte zwei Petitionen hinlängliches Zeugniß, indem in der erstgenannten Petition zu ersehen ist, daß von der Amtshauptmannschaft zuBorna, auf vorgängigeAnorv- nung der Kreisdirection zu Leipzig vom 24. Juni 1841, an sämmtliche Ortspolizeibehörden des gedachten amtshaupt- mannschuftlichen Bezirkes eine Verordnung behufs derRe- gulirung des Abhaltens öffentlicher Tanzmusiken erlassen worden, wonach am ersten Sonntage in jedem Monate, aus schließlich derFasien- und Adventzeit, an den zweiten Feiertagen der drei hohen Feste, zu Kleinostern, um Kleinpsingsten, zum Ernte-undKirchweihfeste,amNeujahrs-undgroßen Neujahrs tage und zuFastnacht öffentlicheTanzbelustigungen zu gestatten sind, dergestaltjedoch, daß diese Anzahl der Tanzbelustigungen überhaupt als das Maximum anzusehen, keineswegs aber den Gemeinden und Schenkwirthen ein unbedingter Anspruch darauf zuzugestehen, vielmehr die Erlaubnißcrtheilung unbe dingt noch für jeden einzelnen Tag besonders nachzusu chen und dem obrigkeitlichen Ermessen vorzubehalten ist, end lich auch die Nachhaltung einzelner ausgefallener Tanztage ausgeschlossen bleibt. Dagegen stellt sich nach der zweiten Petition eine ganz andere Einrichtung heraus. In dortiger Gegend (nämlich in der Gegend von Zittau) ist die Einrichtung getroffen wor den, daß außer an den zweiten Feiertagen der drei hohen Feste, als zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten, und an dem Kirchweih- und Erntefeste lediglich den ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats Tanzmusik gehalten werden darf. — Wenn nun schon aus diesen beiden Petitionen sich erse hen läßt, wie ungleich von den Ortspolizeibehörden die Aus führung dieses Gesetzes gehandhabt wird, — während man in der Leipziger Gegend nur einmal im Monate Tanzmusik halten darf, hat man in der Gegend von Zittau Gelegenheit, zweimal im Monate Tanzmusik halten zukö nnen,—so läßt sich wohl nicht verkennen, daß eine derartige gesetzliche Bestim mung keinen wesentlichen Nutzen für das Land bringen, wohl aber zu sehr großen Ungleichheiten und sogar zu Mißbräuchen führen kann. Denn wenn man bedenkt, daß nach ß. 139 der Armenordnung vom 22. October 1840 den Ortspolizeibehör den das Recht zusteht, beliebige Anordnungen hinsichtlich des öffentlichen Tanzabhaltens zu treffen, so kann sehr leicht dieses Recht der Ortspolizeibehörden durch dieselben auf eine Weise ausgeübt werden, je nachdem die Behörde selbst das Tanzver gnügen als auf die Moralität einwirkend betrachtet, oder pe kuniäre Verhältnisse dabei in Frage kommen, welche zu gro ßen Mißdeutungen Anlaß geben können. Die Staatsregierung hat, wie von Seilen des Herrn
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