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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Regierungscommissar im Ausschüsse bemerkt worden ist, bis jetzt keine Veranlassung gehabt, eine Abänderung des genann ten Gesetzes ins Auge zu fassen. Faßt nun aber derAusschuß die Gründe naher ins Auge/ welche die Staatsregierung und Kammern damals b.'wogen haben, die hierher bezügliche Gesetzesstelle zu schaffen, so sind es doch wohl nur unstreitig folgende zwei Hauptpunkte, welche sich als angeblich dafür sprechend Herausstellen, nämlich: 1) daß das Tanzvergnügen mehr oder minder zur Ent sittlichung führe und 2) durch öfteres Tanzmusikhalten die Armuth noch mehr überhand nehme. Was den ersten Punkt betrifft, so kann der Ausschuß demselben keinen so umfänglichen Einfluß auf die Entsittli chung beilegen. Denn ein öffentliches Tanzvergnügen, wo jeder erwachsenen Person der Zutritt gestattet ist, kann un möglich so schädlich auf die Moralität einwirken, alsheimlichc, sogenannte geschlossene Tanzvergnügen, welchehierund da im Lande unter ledigen Personen vorkommen und nach den Lan- desgesetzcn nicht verboten sind. Der Ausschuß hält ein öffent liches Tanzvergnügen viel weniger schädlich auf die Moralität cinwirkend, als die sogenannten geschloffenen Tanzvergnü gungen, und muß sich daher zu Gunsten des ersteren aus sprechen. Der zweite Grund, welcher damals wohl hauptsächlich geltend gemacht worden ist, daß das öftere Lanzmusikhalten die Armuth befördere, will dem Ausschüsse ebensowenig ein leuchten, als der erste Grund, denn man würde sich einen fal schen Begriff von der Jugend, auf welche doch hauptsächlich diese Beschränkung des Tanzens gerichtet sein soll, machen, wenn man glaubte, daß diese jungen Leute etwa das von den selben auf jeden Sonntag für Tanzmusik auszugebende Geld, sobald ein solcher Kanztag aussiele, in die Sparcasse anlegen werden; dies Letztere ist wohl sehr selten der Fall, im Gegen- theil glaubt der Ausschuß annehmen zu müssen, daß das auf diese Art ersparte Geld viel öfters zu andern, der Gesundheit und der Moralität weit schädlicheren Genüssen vorausgabt wird, als zum Beispiel des Trinkens, Spielens u. s. w., welche Genüsse einen nachhaltigeren, weit schädlicheren Ein fluß auf das spätere Leben eines Menschen ausüben, als das Tanzvergnügen; indem sehr öfters durch die Spiel- und Trinklust der Wohlstand ganzer Familien zertrümmert wird, während die Tanzlust mit den Jahren sich von selbst verliert. Daher kann der Ausschuß kaum glauben, daß damit, wenn auf Kosten des weniger schädlichen Vergnügens der größeren, weit schädlicheren Genußsucht Vorschub geleistet wird, das Wohl derMenschheit gefördert werde, und muß da her schon aus diesem Grunde das Gesuch der Petenten befür worten. Auch scheinen dem Ausschüsse die Gründe, welche die Pe tenten zur Unterstützung ihres Gesuchs anführen, sehr beach tenswert!); ohne auf alle derselben näher cingehen zu wollen, ist besonders der Grund hervorzuheben, daß hinsichtlich des Tanzvergnügens die größeren Städte gegenüber dem platten Lande eine Begünstigung genießen, indem in den größeren Städten ebenso das Abharten von Tanzmusik noch jetzt aus geübt wird, wie vor dem Erlasse des genannten Gesetzes; da her ist wohl nicht zu verkennen, daß eine große Ungleichheit bezüglich der Ausführung dieses Gesetzes zwischen den größe ren Städten und dem platten Lande obwaltet, welche nm mit II. K. (4. Abonnement.) der Aufhebung der erwähnten Gesetzesstclle wieder gehoben werden kann. Ucbeedies scheint es auch dem Ausschuss: bedenklich, wenn durch ein Gesetz die Schenkwirthe größerer Orte, z. B. der Städte, größere Rechte genießen sollen, als die Schenk wirthe kleinerer Orte, z. B. des platten Landes, indem doch die Bewohner eines Landes jedenfalls auf gleiche Rechte An spruch nicht nur machen können, sondern auch zu machen be rechtigt sind. Jedoch ist der Ausschuß der Ansicht, daß das Abhalten öffentlicher Tanzmusik nur bis Abends 12 Uhr gestattet wer den möchte, ausgenommen an den zweiten Feiertagen der drei hohen Feste, der Fastnacht, dem Ernte - und Kirchweihfeste, an welchen Tagen das Abhalten von Tanzmusik an keine gewisse Zeit gebunden sein soll. Endlich kann aber auch nicht verschwiegen werden, daß die fragliche Gesetzesstelle durch die verschiedenenAusführungs- arten der Behörden nicht nur zu großen Ungleichheiten, son dern auch zu großen Widersprüchen Anlaß giebt. Denn was heute nach dem Gesetze als unschuldiges Vergnügen erlaubt ist zu thun, wird in acht Tagen als Vergehen betrachtet. Was den Bewohnern einer Stadt heute erlaubt ist zu thun, ist den Bewohnern der umliegenden Ortschaften denselben Tag ver boten. Was dem Einen heute verboten ist zu thun, ist einer sogenannten geschlossenen Gesellschaft denselbenTag erlaubt. Was ein Theil der Polizeibehörden im Lande heute für Recht hält, hält der andere Theil an demselben Tage und in demsel ben Lande für Unrecht. Wenn endlich dem Einen erlaubt ist, sein Geld auf eine unschuldige Weise zu verthun, ist dem An dern auf dieselbe Weise dies verboten. Nach Erwägung aller dieser Mißverhältnisse, denen sich noch eine Menge anderer anschließen ließen, ist der Ausschuß zu der Ueberzeugunq gekommen, daß es zweckdienlicher sei, wenn die genannte Gesetzesstelle wieder aufgehoben und dem Gesuche der Petenten entsprochen werde. Die Mehrheit des Ausschusses räth an: die zweite Kammer wolle im Verein mit der ersten Kammer beschließen, bei der Staatsregierung zu bean tragen, daß Z. 139 der Armenordnung vom 22. October 1640 mit Hinweglassung der unter 1 und 4 darin aufgc- nommenen Bestimmungen wegen Beschränkung des öf fentlichen Tanzes auf gewisse Tage und unter Beibehal tung der Bestimmungen unter 2 und 3 so formulirt werde: „Es ist daher allenthalben durch die Ortspolizeibe hörde nach örtlichen Verhältnissen unter Berücksich tigung der Volkszahl, der Gewerbe, des Wohlstandes, der Einwohner im Orte und der Umgegend, sowie der in derNachbarschaft vvrhandcnenAnzahl vonSchank- und Tanzstätten, mit Beobachtung verlegen der so genannten geschlossenen Zeiten und der Sabbathfeirr bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, 1) die Stundefestzustellen, mit welcher die öffentliche Tanzbelustigung anfangeN darf und geschloffen wer den muß, wobei insonderheit darauf zu sehen, daß dadurch keine Veranlassung zu Störung des öffent lichen Gottesdienstes oder zur Trägheit bei der Ar beit des darauf folgenden Wochentags gegeben werde; 2) Schulkindern und Lehrlingen ist die Anwesenheit 62
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