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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Dann aber ist auch um deswillen jene Gesetzesbestim mung durchgreifend gar nicht auszuführen, weil der Begriff der Nachbarschaft der Behörden eine räumliche Grenze faktisch gar nicht hat, vielmehr diese Nachbarschaft von einer entgegen gesetzten Landesgrenze zur andern sich fortsetzen würde. Man würde daher bei consequenter Durchführung jener Bestimmungen dahin gelangen, daß stets an einem und dem selben Tage im ganzen Lande Musik und Tanz gehalten wer den müßte. Eine solche Bestimmung hat aber das Gesetz nicht ausgesprochen und gewiß aus dem einfachen Grunde nicht aussprechen wollen, weil sie unpraktisch, unnöthig und unausführbar ist. Die Armenordnung hat jene Bestimmung, daß in nach barlichen Bezirken immer an einem und demselbenLageLanz- musik gehalten werden soll, keineswegs als eine absolute aus genommen, sondern sie als eine, wenn auch nützliche, doch nur fakultative hingestellt. Der Unterzeichnete ist zu der Ueber- zeugung gelangt, daß ein öfteres und öffentliches Tanzmusik halten mit Beschränkung der Stundendauer viel weniger nachtheilig wäre, wenn dabei gutepolizeilicheOrdnung gehal ten wird, als wenn es seltener stattsindet und dann gewöhn lich bis zu Lag aus fortgesetzt wird, oder als wenn dieJugend beider Geschlechter (denn diese und ihre sittliche Obhut ist doch wesentlich hier in Frage) auf mehr heimlichem Wege und in Winkelschenken sich nähert. Es ist bereits gesagt worden, daß in großen Orten, ins besondere in größern Städten andere polizeiliche Rücksichten zu nehmen sind, als in kleinern, besonders ländlichen Gemein den. Aber selbst in letztern stehen die Berhältnifse^nicht immer gleich. In dem einen größern Dorfe würde es z. B. unbe denklich sein, einen Sonntag um den andern Tanzmusik zu gestatten, während in dem kleinern Nachbardorfe ein solches Bedürfniß nicht vorliegt, auch gar nicht gefühlt wird. Nun soll aber, weil beide Orte zufällig in einen und den selben Gerichtsbezirke gehören, und die Behörde einmal be stimmt hat, für alle ihre Orte, groß und klein, nur einmal, z. B. am ersten Sonntage im Monate, das Tanzhalten zu gestatten, der größere Ort dieselbe Bestimmung sich gefallen lassen, die wohl auf die kleine isolirte Nachbargemeinde, nicht aber auf ihn eine passende Anwendung leibet und zuläßt. Jene Maaßregel der Gleichzeitigkeit der Tanzvergnü gungen in einem Umkreis größerer und kleinerer Gerichts sprengel mit größern und kleinern Orten konstant zu beobach ten, ist mit so vielen Schwierigkeiten verknüpft, und es wer den so häufig Abweichungen nöthig, daß sich die Regel zur Ausnahme und die Ausnahme zur Regel umkehrt. Das Tanzmusikhalten, vom sittlichen Gesichtspunkte aus betrachtet, kann man recht wohl als eine, dem Gebiete der Sittencultur angehörige Gemeindeangelegenheit auffaffen und behandeln. Wäre dies aber richtig, dann würde auch in diesen Ange legenheiten die Cognition und polizeiliche Mitwirkung der Gemeindevertretungen (und selbst der Ortsgeistlichcn) nicht auszuschließcn sein. Nach dem Dafürhalten des Unterzeichneten würde es un bedenklich sein, in ländlichen Gemeinden an der Bcfugniß, welche in §. 139 der Armenordnung den Ortspolizcibehörden eingeräumt ist, insoweit die Gemeindevertretungen Antheil nehmen zu lassen, daß in jeder Gemeinde von der Behörde mit Zuziehung der Gemeindevertretung alljährlich oder von II. K. Zeit zu Zeit festgcstellt würde, wie ost, an welchen Lagen und bis zu welcher Stunde öffentlich Tanzmusik ftattsinden solle. Würde eine Einrichtung der Art getroffen, so bedarf es dafür keiner Abänderung des bestehenden Gesetzes, welches in den hier in Rede stehenden Bestimmungen im Allgemeinen durchaus für zweckmäßig angesehen werden muß. Nur die unzweckmäßige Maaßregel, welche manche Behörden sesthal- ten, alle ihre Gemeinden, große und kleine, gleichsam nach ei nem Leisten zu behandeln (die absolute Gleichzeitigkeit der Tanzvergnügungen in allen Orten eines nachbarlichen Be zirkes) würde aufzuhören haben. Die Behörde hätte aber auch die Wünsche und Anträge der Gemeindevertretungen, so bald sie dem Gesetze nicht Widerstreiten, allerdings zu beachten, und von selbst würde sich verstehen, daß die Bestimmungen über die geschlossenen Zeiten dabei gebührend eingehalten wer den müßten. Mit Sicherheit darf angenommen werden, daß manche Gemeindevertretung in diesen Angelegenheiten im Interesse ihrer Commun mit Strenge, vielleicht mit größerer Strenge zu Werke gehen werde, als manche Behörde selbst. Eine Maaßregel, wie dem Unterzeichneten sie vorschwebt, läßt sich im Verordnungswege ohne Zuthun der gesetzgeben den Organe ausführen. Sie ist aber auch geeignet, manchen nicht ungegründeten Beschwerden der Petenten in geeigneter Weise abzuhelfen. Die Maaßregel hat endlich auch noch dies für sich, daß sie mit dem Principe der Autonomie der Gemeinden im voll kommenen Einklänge steht. Die Mehrheit des Ausschusses will, die Staatsregierung soll in Erwägung ziehen, ob nicht den Anträgen der Petenten stattzugeben, also, ob nicht den zum Musik- und Lanzhalten berechtigten Wirthen ausschließlich zu überlassen sei, wie oft sie Tanzmusik halten wollen. Für diesen Zweck will die Mehrheit des Ausschusses die Petitionen der Staatsregierung übergeben lassen. Dagegen will der Unterzeichnete zwar auch das Abgcben der Petitionen an die Staatsregicrung; allein wie er vorstehend angedeutet hat, aus andern Gründen und für einen andern Zweck. Schon jetzt würde an sich jeder Gemeindeobrigkeit unbe nommen sein, die vorstehend besprochene Communication mit den Gemeindevertretungen zu pflegen. Auch könnte dabei die Vorschrift in §. 139 xos. 4 der Armenordnung, nach wel cher thunlichst zu gleicher Zeit überall Kanzmusik gehalten werden soll, wenigstens in größern, mit mehrern Lanzstätten versehenen Dörfern im Auge behalten werden. -Weil aber jene Vorschrift von den Mittelbehörden in ei ner sehr exclusiven Art gehandhabt und angewendet zu wer den scheint, und dadurch den Unterbehörden gleichsam die Hände gebunden sind, dieLendcnz des Separatvotanten aber damit nicht in Uebereinftimmung ist, so ist ihm allerdings daran gelegen, daß die oberste Verwaltungsinstanz, das Mi nisterium des Innern, jenen Verwaltungsgrundsätzen der Mittelbchörden Abhülfe gebe; dadurch aber den unteren Ver waltungsbehörden mehr freie Hand gelassen werde, dasPrin- cip desJndividualisirens auf die ihnen untergebenen Commu- nen in Anwendung zu bringen. Der Unterzeichnete will, daß die Unterbehördcn durch entgegenstehende Anordnungen der Kreisdircctionen nicht ferner behindert werden, in den verschiedenen Gemeinden un ter Mitwirkung der Gemeindevertretungen die öffentlichen 62*
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