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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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schädigung verloren haben, zur Enschadigung anderer Jagd verluste noch mit beizutragcn hätten, ein Ergebniß, welches dem Ausschüsse keineswegs als den Forderungen der Gerech tigkeit und Billigkeit entsprechend sich darstellte, abgesehen davon, daß sich unter den gegenwärtigen Umständen und bei den Zweifeln, welche über den gegenwärtigen und künftigen Werth der Jagd überhaupt vorherrschen, ein allen Verhält nissen entsprechender Maaßstab für eine derartige Entschädi gung kaum auffinden lassen dürste. Diese Gründe verlieren ihr Gewicht alsdann nicht, wenn man die fragliche Entschädigung auf diejenigen einschränken wollte, welche vom Staate selbst Jagden erkauft haben, in welchem Falle der Petent Jünger sich befindet. Zwar kann hier der von Letzterm für sich angeführte Umstand nicht übersehen werden, daß der mit Aufhebung der Jagd auf fremdem Grund und Boden verbundene Verlust in Bezug auf die von Jüngern erkaufte Jagd den Staat und nicht Jüngern getroffen haben würde, wenn zwischen beiden der Jagdkauf nicht geschloffen worden wäre, und daß daher durch diesen der Staat zwar nicht reicher geworden, wie Petent behauptet, aber doch vor einem Verluste bewahrt worden ist. Allein wenn man auch weniger Werth darauf legen will, daß der Staat die ganze an Jüngern verkaufte Jagd verloren haben würde, Jünger aber dieselbe insoweit behält, als sie auf seinen eigenen Fluren ausgeübt wird, so würde doch auf der andern Seite auch die Unbilligkeit um so größer sein, wenn die, welche Jagden von Privatbesitzern gekauft haben, zu Entschädigung derer, welche solche vom Staate erworben, ohne eigene Entschädigung mit beitragen müßten, und um so fühlbarer, als die Zahl und der Werth der vom Staate ver kauften Jagden keineswegs gering ist. Der Umstand endlich, daß Petent die Jagd erst vor we nigen Jahren gekauft und gerade, weil der Staat der Ver käufer war, vor allen Verlusten geschützt zu sein geglaubt hat, dürfte kaum einen besondern Einfluß üben. Denn in ersterer Beziehung wird sich eine Grenze nicht auffinden lassen, und was das letztere Anführen anlangt, so sind alle Erwerber von Jagden in gleicher Lage. Denn das Jagdrecht gehört zu den Regalien, und die über dessen Uebcrtragung abgeschlossenen Verträge mußten überall gleiche Gültigkeit haben, so lange nicht das Regale ganz aufgegeben war. Auch kann der Staat bei Verträgen dem Privatmanns gegenüber nicht als Privat besitzer, sondern nur als Gesammtheit der Steuerpflichtigen gedacht, und daher die Rücksicht auf letztere nicht aus den Augen gesetzt werden. War daher der Ausschuß auch anfänglich nicht abgeneigt, auf das Gesuch Jüngers aus den in ihrer Gesammtheit für ihn sprechenden, oben angeführten Billigkeitsrücksichten ein zugehen, so ist er doch durch die entgegenstehenden, was na mentlich die letzten Ausführungen betrifft, von dem zugezo genen Herrn Regierungscommissar hervorgehobenen Beden ken zu der Ueberzeugung gelangt, daß eine Entschädigung für die durch Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden erlittenen Verluste aus Staatsmitteln unthunlich sei, und räth daher der Kammer einstimmig an, diePetition CarlGotthelfJünger's auf sich beruhen zu lassen. Dieselbe wird übrigeys noch an die erste Kammer, an welche sie zugleich mit gerichtet ist, abzugeben sein. (Staatsminister Behr tritt wahrend der Vorlesung ein.) Präsident Cuno: Will die Kammer den jetzt gehörten Bericht in Werathung nehmen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Verlangt Jemand darüber zu sprechen ? Abg. Baumgarten: Es ist in der ersten Kammer ein ganz ähnlicher, aber allgemeiner Antrag des Abg. Graichen .eingebracht worden, die Rückerstattung der Kaufgelder für die vom Staatsfiscus veräußerten Jagdgerechtigkeiten auf frem dem Grund und Boden betreffend. Ueber diesen Antrag ist der ersten Kammer Bericht erstattet und, so viel nur bekannt ist, steht derselbe morgen auf der .Tagesordnung; ich würde daher für zweckmäßig halten, wenn die Berathung über den vor getragenen Bericht so lange, bis der Beschluß der ersten Kammer der zweiten Kammer bekannt geworden wäre, aus gesetzt und dann zugleich mit diesem Berichte weiter berathen würde. Ich stelle daher den Antrag, daß die Berathung über die gegenwärtige Petition so lange, bis der Beschluß der ersten Kammer über den Graichen'schen Antrag anher gelangt und zur Berathung kommen wird, vertagt werde. Präsident Cuno: Abg. Baumgarten schlägt vor, es möge für heute von der Berathung des Ihnen vorgetragenen Berichts abgesehen und dieser Berathung bis dahin Anstand gegeben werden, wo die erste Kammer über den dort vor liegenden verwandten Graichen'schen Antrag Beschluß gefaßt haben werde. Unterstützen Sie diesen Antrag? — Geschieht ausreichend. Abg. Wigard: Ich muß mich gegen diesen Antrag er klären. Mir scheint der Bericht so gründlich und das Rechts- verhältniß, welches hier in Sprache kommt, darin so klar hervorgehoben zu sein, daß die Kammer keine Minute darüber in Zweifel sein kann, wie sie im vorliegenden Falle zu ent scheiden habe. Ich würde also darauf antragen, daß auf die Berathung selbst eingegangen werde und die Abstimmung darüber auch sofort nach dem Schluffe der Berathung erfolge. Denn wollten Sie in irgend einer Beziehung auf die Ent schädigungsfrage wieder zurückkommen, so hat der Ausschuß schon auseinandergesetzt, zu welchen Consequenzen dies führen müßte. Sie würden durch das Zugeständniß einer Ent schädigung für den einzelnen Fall zugleich das ganze Gesetz wieder aufheben, welches die Jagdgerechtigkeit ohne Ent schädigung in Wegfall gebracht hat, und Sie müßten dann überall, wollen Sie nicht ungerecht werden, die Entschädigung gewähren. Wenn irgend wo, gilt hier der Satz: was dem Einem recht, das ist dem Andern billig. Berichterstatter Secretair N ake: Ich wollte die geehrte Kammer nur darauf aufmerksam machen, daß im Berichte selbst schon angedeutet ist, daß die Entscheidung, die über die vorliegende Petition von der Kammer gefaßt wird, auch maaßgebend für die übrigen Fälle sein muß. Es liegt das in der Natur der Sache und wird sich, wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wäre, von selbst verstehen. Es scheint nicht nothwendig, daß wir den Beschluß der ersten
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