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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Herr, so muß ich einige Worte hmzufügen. Auch mir ist wohl bekannt, daß der Verkäufer, wenn die Sache, die er verkauft hat, unbrauchbar wird, keineswegs zum Schadenersätze ver pflichtet sein kann; auch mir ist der Grundsatz: oasmn sentit äoittinus, wohl bekannt. Ich stelle aber die Sache ganz an ders. Ich habe nicht ausgesprochen, habe auch niemals ver langt, daß eine Entschädigung für die Jagd gegeben werden solle in dem Falle, wo der Verkäufer ein ganz anderer ist, als derjenige, welcher die Grundrechte gegeben hat. Wäre von der hiesigen Regierung geglaubt worden, daß die Grund rechte von der Nationalversammlung als endgültig beschlossen worden sind, so wäre die Publikation der Grundrechte durch die hiesige Regierung, durch den Staat, nicht nöthig gewesen. Die Regierung hat aber die Grundrechte publicirt. Die Re gierung hat also auch festgestellt, daß die Jagd unentgeltlich aufgehoben werden soll. Die Regierung hat aber die Jagden, um die es sich hier handelt, verkauft. Nun frage ich, meine Herren, wird der Verkäufer in dem Falle, wo er selbst den Gegenstand für den Käufer unbrauchbar macht, nicht zum Ersatz angehalten werden können? Ob diese Ansicht hier einschlage, ist mir zweifelhaft, und zweifelhafte Rechtsfalle nenne ich Controversen. Nur deswegen habe ich diesen Fall für cvntrovers gehalten. Man belehre mich, und ich werde einfthen, daß ich Unrecht habe; so lange ich aber nicht belehrt bin, kann ich nicht anders, als meiner Ansicht treu bleiben. Abg. Wig a rd: Nur damit es nicht den Anschein ge winne, als ob die Rechtsanschauung des geehrten Abg. Har kort allenthalben in diesem Saale getheilt werde, muß ich mir nochmals erlauben, eine kurze Erwiderung zu machen. Der geehrte Abgeordnete fleht in dieser Bestimmung einen großen Act der Ungerechtigkeit, ich dagegen finde in dieser Bestim mung einen großen Act der Gerechtigkeit, und diejenigen, welche dieses Gesetz beschlossen und angenommen haben, haben auch in demselben Sinne dafür votirt; denn die damaligen Gesetzgeber werden wohl kaum der Absicht zu beschuldigen sein, daß sie einen Act der Ungerechtigkeit haben begehen wollen. Es kommt freilich darauf an, von welcher Rechts anschauung man hierbei ausgeht, ob man davon ausgeht, daß Alles, was sich historisch entwickelt hat, auch rechtlich begründet sei, oder ob man an das historisch Entwickelte und Bestehende den Maaßstab des Rechts anlegt und sich fragt, ob auch der Entstehungsgrund ein rechtlicher gewesen. Letztere Ansicht ist die Anschauungsweise derjenigen gewesen, welche für die unentgeltliche Aufhebung der Jagdgerechtigkeit ge stimmt haben. Sie glaubten, daß bei der Jagdgerechtigkekt unter 160 Fällen vielleicht 99 vorliegen, wo das Jagdrecht, oder richtiger Jagdunrecht und daher Jagdunwesen, auf unge rechten Entstehungsgründen beruht, und nach dem Grund sätze: „Lausend Jahre Unrecht macht noch nicht ein Jahr Recht", keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Abg; Eymann: Ich muß gestehen, daß ich mich gewun dert habe, als ich den Antrag des Abg. Baumgarten hörte. Es kann uns keineswegs bestimmen, daß auf der Lagesord nung der ersten Kammer ein Bericht steht, welcher einiger- maaßen mit dem bei uns auf der Tagesordnung befindlichen verwandt ist. Wenn die erste Kammer das Material von un- serer Sitzung benutzen will, so kann es der ersten Kammer unbenommen bleiben, sie wird dann, wenn sie es will, ab« warten, bis unser Protokoll hinüber kommt, und dann erst an die Berathung des Berichts über den Graichen'schen An trag gehen. Was nun das von den Abgg- v. Friesen und Harkort Angeführte anlangt, welche erst den Bericht einer Prüfung unterwerfen wollten, so hatte ich gewünscht, daß man den Antrag gestellt hatte, der Bericht möge gedruckt werden, wodurch es allemal eher möglich wird, auf den Be richt näher eingehen zu können, aber dem vom Abg. Baum garten angeführten Grunde kann ich nicht beistimmen. Ich bin für die sofortige Berathung. Abg. Baumgarten: Die Verwunderung des Abg. Eymann macht mich selbst verwundern. Ich habe gesagt, daß der Antrag der ersten Kammer ganz allgemein gehalten sei. Er beantragt die Rückerstattung der Kaufgelder für die vom Staatsflscus veräußerten Jagdgercchtigkeiten im Allgemeinen. Wenn nun der jetzige Bericht sich blos über ein einzelnes Recht verbreitet, so scheint es zweckmäßiger zu sein, erst den Beschluß der ersten Kammer im Allgemeinen abzuwarten und dann einen allgemeinen Beschluß zu fassen, was über jede künftige Petition im Einzelnen zu beschließen. Ich kann nur erklären, daß ich das von mir Vorgeschlagene praktischer finde, und aus diesem Gesichtspunkte betrachtet habe ich den Antrag gestellt. Präsident Cuno: Verlangt noch Jemand zu sprechen? (Es meldet sich Niemand.) Die Debatte ist geschlossen. Berichterstatter Abg. Nake: Es ist gegen den Baum- garten'schen Antrag bereits bemerkt worden, daß er insofern wenigstens nicht nothwendig erscheine, als eben der heutige Beschluß der zweiten Kammer maaßgebend sein wird auch für künftige Petitionen, welche denselben Gegenstand berüh ren, und ich glaube, aus diesem Grunde wird es nicht nöthig, daß wir die Beschlußfassung vertagen. Ich kann aber auch nichtzugeben, daß die Kammer veranlaßt sei, eine Rechtscontro- versezuentscheiden, wenneknZweifel wirklich vorliegt. Jeden falls ist soviel gewiß, daß ein unzweifelhaftes Recht auf Ent schädigung nicht besteht, und wenn das Recht zweifelhaft ist, so ist die Volksvertretung nicht die Körperschaft und das Or gan, welches Zweifel über die Anwendung eines feststehenden- Nechtsgrundsatzes zu lösen hat. Es ist ferner bemerkt worden- es sei nicht die nöthige Gelegenheit gegeben zur Prüfung der' Sache. Ich kann aber auch das nicht zugeben. Der Bericht hat drei Tage auSgelegen und es ist in dieser Beziehung die« Vorschrift der Landtagsordnung befolgt worden. Jeder konnte sich mit dem Bericht und dem Gegenstände vertraut machen..
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