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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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schritte die Technik des Bergbaues selbst in der neuern Zeit gemacht hat. Das vorliegende Gesetz strebt, indem es ein mit dem Bergbau selbst ins Leben getretenes, dessen gedeihliches Be stehen bedingendes Institut, die Freierklärung des Bergbaues, aufrechterhält, Sicherheit dafür zu gewähren, daß ein Zweig der vaterländischen Industrie, welcher durch die Gewinnung der von der Natur in die Erde verschlossenen Metalle den Wolksreichthum vermehrt und auf den ein großer Theil der Bevölkerung von der Natur selbst fast ausschließlich gewiesen ist, dem Lande auch für die Zukunft erhalten werde. Das Gesetz eröffnet der Privatindustrie ein erweitertes Feld der Thätigkeit, indem es unter angemessenen, dender- maligen Verhältnissen entsprechenden Bestimmungen über die Begrenzung der Grubenfelder dem Bergbauunternehmer die Freiheit, sich ein Eigenthum von beliebigem Umfang als Gegenstand seiner Erwerbsthätigkeit zu verschaffen, gestattet, ihm die möglichst unbeschränkte Benutzung desselben überläßt und durch zweckmäßige, die innere Verfassung größerer Er werbsgesellschaften regulirende Vorschriften, welche eine spe- cielle Behördencontrole entbehrlich machen, die Vereinigung vereinzelter Kräfte und Capitale zu gemeinschaftlichen Unter nehmungen befördert. Durch bestimmte Vorschriften über die Benutzung des Bergwerkseigenthumes gewährt das Gesetz aber auch hinrei chende Garantien, daß nicht durch mißbräuchliche Benutzung oder durch gänzliche Behinderung einer Benutzung desselben Vas wichtige Interesse, welches der Staat theils in Rücksicht auf die gewerbtreihende Bevölkerung und auf die Vermeh rung des Nationalreichthums, theils in Rücksicht auf die mög lichste Sicherstellung der Arbeit an dem gedeihlichen Bestehen des Bergbaues hat, verletzt, und daß nicht durch einen regel widrigen Betrieb des Bergbaues die Sicherheit und Wohl fahrt der dabei beschäftigten Personen oder der Bewohner der Oberfläche gefährdet werde. Die Abänderung der zeitherigen Abgabenverfassung ver spricht dem Bergbaue einen wesentlichen Aufschwung. Ist ver Bergbau durch die Zurückziehung eines großen Lheiles ver vom Staate zeither auf denselben verwendeten Unter stützungen mehr auf seine eigenen Kräfte verwiesen, so ist dem Unternehmer auf der andern Seite vermöge der wesentlichen Ermäßigungen der Abgaben, sowie vermöge der durch Auf hebung des vom Staate zeither ausgeübten Vorkaufsrechtes an gewissen Erzen und Metallen ihm zugeftandenen vollstän digen Freiheit in der Verwerthung seiner Bergwerksproducte Vie Gelegenheit geboten, durch einen rationellen Betrieb des Bergbaues und durch zweckmäßige Verwendung größererCa pitale aus denselben sich reichliche Früchte feiner Bemühungen zu sichern. Eine besondere Berücksichtigung hat die Ausgleichung der Interessen der auf der Oberfläche betriebenen Gewerbe mit denen des Bergbaues gefunden, und imGeiste der Verfassungs urkunde ist dahin Bestimmung getroffen worden, daß eine Entziehung des Privateigenthumes zu Gunsten des Berg baues nur da, wo dies als nothwendigeBedingung desBerg- baubetriebes im Interesse der Gesammtheit des Staates un vermeidlich ist, und nur gegen vollständige Entschädigung stattsinden könne. Die Grundsätze über die gegenseitigen Rechtsverhältnisse der Bergwerkseigenthümer in Bezug auf ihren Bergbaube trieb sind, insoweit solche zum Bestehen des Ganzen einer ge ¬ il. K. schlichen Normirung bedürfen, dem dermaligen Stande der Bergwerkstechnik entsprechend festgestellt worden. Während das Recht des Bergbaues auf Benutzung flie ßender Wasser in einem, diesen Gegenstand betreffenden, all gemeinen Gesetze regulirt werden wird, sind im vorliegenden Gesetze in Bezug auf die durch den Bergbau selbst erschrote- nen Wasser geeigneteBestimmungen dahin getroffen worden, daß im Interesse des Bergbaues eine möglichst ausgedehnte und zweckmäßige Benutzung derselben stattsinden könne, ohne daß hierbei deren Verwendung zu andern industriellen Zwek- ken, soweit dies die Interessen desBergbaues nicht stört,aus geschlossen bleibt. Den allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen über Eigenthum, namentlich auch den gesetzlichen Vorschriften über Führung der Grund- und Hypothekenbücher, sowie über das Hypothekenwesen ist, unter Aufhebung der hierunter be standenen Abweichungen, Anwendung auf das Bergwerks- eigenthum gegeben worden. Die Rechtsverhältnisse der Gewerkschaften, als größerer Erwerbsgesellschaften, sind auf angemessene Weise und zwar in Uebereinstimmung mit den bei Aktiengesellschaften zeither in Anwendung gekommenen Grundsätzen geregelt worden. Mit besonderer Rücksicht auf die factisch ausgebildeten Verhältnisse, unter welchen die Bergbautreibenden in be stimmten Bergbaudistricten Corporationen bilden, welche ge meinschaftliche Zwecke verfolgen und gemeinschaftliches Ei genthum besitzen, sind deren Rechtsverhältnisse nach Innen und Außen angemessen regulirt und solche Einrichtungen ge troffen worden, daß nicht allein für die jedesmaligen Mitglie der der Gesammtheit Schutz gegen Benachtheiligung ihrer Interessen gewährt, sondern auch für den Staat hinreichende Garantie vorhanden ist, daß nicht durch zweckwidrige Verwal tung solcher allgemeiner Bergwerksinstitute mittelbar das ge deihliche Bestehen des ganzen Bergbaues gefährdet werde. Einer besonder» Berücksichtigung bedurften die Verhält nisse der Arbeiterklasse beim Bergbau. Die zeitherigen ver fassungsmäßigen Einrichtungen, welche den Bergarbeitern einen gleichmäßigen, sichern Verdienst undSchutz gegen Nah rungssorgen und Verarmung gewähren, waren in Anerken nung ihrer wohlthätigen Folgen in der Hauptsache aufrecht zu erhalten, jedoch mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, welche den Bergwerkseigenthümern die eigne freie Verwal tung ihres Eigenthums überlassen, in Einklang zu bringen. Die unter den Bergwerkseigenthümern bestimmter Berg- werksdistricte bestehenden Associationsverhältnisse erfordern im eignen Interesse derselben eine allgemeine Feststellung des Arbeitslohns und der Arbeitszeit durch ihr Gesammtorgan, den Revierausschuß, und sowohl hierdurch, als durch die ge setzlichen Bestimmungen über die Contractsverhältnisse zwi schen den Bergwerkseigenthümern und den Bergarbeitern werden letztere gegen Willkür und Bedrückungen Seiten ih rer Arbeitgeber, sowie gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit geschützt. Die gesetzlich garantirte fernere Erhaltung der, zeither mit so günstigen Erfolgen bestandenen Magazinanstalten und Knapyschaftscassen gewährt den Bergarbeitern Üüd deren Familien Schutz gegen Nahrungssorgen bei eintretender Theuerung und Arbeitsunfähigkeit und vermindert die Ge fahr, daß nach deren Tode ihre Familien dem Staate und den Gemeinden zur Verpflegung und Ernährung anheimfallen. 65*
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