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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Lretung der Gewerkschaften, der nicht allein von früheren Ständeversammlungen, sowie von Gewerken, sondern auch selbst von den Bergbehörden — die in Ermangelung einer gehörig organisirten Gewerkenvertretung in die Nothwendig- keit versetzt waren, dieselbe thunlichst zu ergänzen, — ausge sprochene Wunsch, den Gewerken bei der Benutzung ihres Bergwerkseigenthums einen größer» Einfluß zu gestatten, auf befriedigende Weise berücksichtigt, zugleich aber auch hin reichende Garantie dafür gewährt worden, daß nicht durch mißbräuchliche Benutzung des Bergwerkseigenthums oder durch gänzliche Behinderung einer Benutzung desselben das wichtige Interesse, welches der Staat theils in Rücksicht auf die gewerbtreibende Bevölkerung und auf die Vermehrung des Nationalreichthums, theils in Rücksicht auf möglichste Sicherstellung der Arbeit an dem gedeihlichen Bestehen des Bergbaues hat, verletzt, und daß nicht durch einen regelwidri gen Betrieb die Sicherheit und die Wohlfahrt der dabei be schäftigten Personen oder der Bewohner der Oberfläche ge fährdet werde. III. Nach der zektherigen, durch ausdrückliche Gesetze sanctio- nirten und von Bergrechtslehrern (vergl. Motiven zu 211 bis 214, S. 238) nachgewiesenen Verfassung ist das Recht der Wergwerksunternehmer auf Abtretung des zum Bergbau er forderlichen Grundeigentyums als vollständig begründet an erkannt. Auch in der neuern Gesetzgebung (vergl. General- Verordn. vom 23. März 1835, Z. 10, verb. mit §. 5, Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835) wird das Ex propriationsrecht des Bergbaues als bestehend vorausge setzt. Das Appellationsgericht in Dresden, als die für Wert sachen geordnete Oberinstanz, ist mehrfach in seinen Entschei dungen davon ausgegangen, daß dasselbe mit den Bestim mungen der Verfassungsurkunde übereinstimmend sei. Dieses Recht bezieht sich nicht allein auf dasjenige Grundeigenthum, ohne dessen Abtretung der Bergbau geradezu unmöglich wer den würde, d. h. dasjenige, welches zum Haldensturze, zu Schächten, Stollnmündungen und Wegen erforderlich ist, son dern auch auf dasjenige, welches nach dem Ermessen der Be hörde zu einem vortheilhaften, das Bestehen des Bergbaues bedingenden Betriebe, z. B. zu Anlegung von Leichen, Was serläufen, Aufbereitungsanstalten, Lagegebäuden, Arbeits plätzen erforderlich ist. Die Entschädigung, welche für der gleichen Grund und Boden nach dem zeitherigen Rechte ge leistet wird, besteht entweder in der baaren Vergütung des durch Abschätzung ermittelten Werthes desselben, oder in ge wissen Fällen darin, daß dem Grundeigenthümer nach seiner Wahl entweder das Mitbaucn von vier Kuxen bei der be treffenden Grube auf seine Kosten gestattet, oder daß ihm ein Kux — eine Entschädigungsmodalität, die in Ansehung des Grundeigenthums eintrat, welches von den auf edle Me talle bauenden Fundgruben zum Haldensturze, zu Wegen, Steigen und Errichtung von Kauen in Anspruch genommen wird, — freigebaut worden, von welchem er die sich ergebende Ausbeute genossen hat. In der neuen Gesetzvorlage ist dagegen durch die Be stimmungen im Abschnitte VIII. (§§. 211—243) im Geiste der Verfassungsurkunde Vorsehung getroffen worden, daß eine Entziehung des Grundeigenthums zu Gunsten des Bergbaues nur da, wo dies von der Bergbehörde als nothwendige Bedin gung des Bergbaubetriebes im Interesse der Gesammtheit des Staates unvermeidlich ist, und nur gegen vollständige Entschädigung stattsindet. Demnach hat die Ausgleichung der Interessen der auf der Oberfläche betriebenen Gewerbe mit denen des Bergbaues ausreichende Berücksichtigung ge funden. Insonderheit ist für das Interesse der Grundeigen thümer durch feste Grundsätze über die Expropriation und durch Bestimmung einer angemessenen Entschädigung für den enteigneten Grund und Boden unter Aushebung des Erbkuxes, sowie unter angemessener Bestimmung über die Ablösung desselben (§. 227), Fürsorge getroffen. IV. Schon bisher ist in den Bergrechten jederzeit der Grund satz geltend gewesen, daß Gruben gegenseitig sich den Mitge- brauch ihrer Baue, Maschinen und sonstigen Bergwerksan lagen gestatten mußten, insofern dadurch der Eigenthümer selbst in seinem Grubenbetriebe nicht behindert, der Betrieb der andern Gruben aber erleichtert und befördert worden. DieRücksichtaufdas volkswirthschaftlicheInteresse, wel ches nur durch einen zweckmäßig und mit möglichster Kostcn- ersparniß betriebenen Bergbau befördert werden kann, erfor dert, daß den Grubeneigenthümern diese gegenseitige Ver bindlichkeit auferlegt werde. Denn außerdem würde bei der großen Kostspieligkeit der Bergwerksanlagen der Nutzen des Bergbaues in vielen Fällen sich zum Nachtheil des Unterneh mers und zur Beeinträchtigung des öffentlichen Interesse be deutend vermindern; es würden häufig Bergwerksunterneh mungen, welche bei der vorgeschriebenen Mithülfe anderer Gruben Gewinn bringen können, ganz unterbleiben müssen. Die Beschränkung, die dem Einzelnen hinsichtlich der freien Verfügung über sein Eigenthum auferlegt wird, ist für den selben von keinem Nachtheil, da er durch diesen reciproken ob ligatorischen Nexus nicht in der Verfolgung seiner eigenen Zwecke behindert wird, sie bringt ihm vielmehr Vortheile, in dem er eintretenden Falls von andern Grubeneigenthümern dasselbe fordern kann, was er ihnen zu gewähren verpflichtet ist. Dabei kommen insonderheit die als Wasserlcitungs- und Wetterzuführungscanäle, zugleich aber auch als Mittel zu ei nem zusammenhängenden systematischen Gebirgsaufschlusse für die Erhaltung und Beförderung des Bergbaues unent behrlichen Stölln in Betracht. Nach dem zeitherigen Rechte hatte der Stöllner vom Fundgrübner 1) den vierten Lheil (die siscalischen Stölln der Freiber ger Revier die Hälfte) der auf den Betrieb des Stöllns zu ver wendenden Kosten, wenn dieser in das Feld des Fundgrüb- ners eingekommen, oder auch außerhalb desselben, wenn er von Letzterem zum Betriebe besonders aufgefordert worden; 2) den Stollnhieb im Fundgrübnerfelde; 3) den neunten (die siscalischen Stölln der Freiberger Revier den achtzehnten) Lheil der Erze von denjenigen Orterr der Grube, welche er mit der Wassersaige erreicht hatte; 4) das halbe Neuntel der Erze (die siscalischen Stöllw der Freiberger Revier ebenfalls das Achtzehntel), wenn er der ganzen Grube Wasser- und Wetterlösung verschaffte, dieWas- scrsaige aber noch nicht an die Orte, wo das Erz brach, ge bracht hatte; 5) ein vom Bergamte festzusetzendes Waffereinfallgeld in gewissen Fällen, wo er einer Grube unmittelbar Wasserlo sung verschaffte, oder wenn sein Stölln verstuft worden war, 6) das Recht, die Schächte der Fundgruben zu gewissem: Gebrauche unentgeltlich zu benutzen, zu beanspruchen,
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