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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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wogegenLcm Stöllner die Vervindlichkeit oblag,seinen Stölln auf allen Gängen der Fundgrube, auf welchen derFundgrüb- ner bauen wollte, fortzutreiben, da er nur dann, wenn er seineWassersaigc an den Ort gebracht hatte, wo das Erz brach, zum Genüsse des Neunten gelangen konnte, während er, wenn er den Betrieb eines Ortes verweigerte, nur ein Wasser geld erhielt. Freilich aber waren diese gegenseitigen zeitherigen Lei stungen der Stöllner und Fundgrübner für beide Theile lä stig, indem sie dem Stöllner einen immer mehr wachsenden Aufwand zuzogen, ohne daß dadurch in allen Fällen dem Fundgrübner ein Vortheil verschafft wurde, letzterer aber an den Stöllner hohe, schwer auf seiner Production lastende Ab gaben entrichten mußte. Daher war cs Aufgabe, diese Lasten auf angemessene Weise abzumindern und die gegenseitigen Leistungen so festzustellen, daß eine entsprechende Ausglei chung stattfindet, ohne Verletzung des einen oder andern Theiles. Durch die Bestimmungen in Abschnitt VI. und VII. der neuen Gesetzvorlage (HZ. 168—210) sind nunmehr die Grund sätze über die gegenseitigen Rechtsverhältnisse der Bergwerks- cigcnthümer, insoweit solche zum Bestehen ihres Bergbaube triebes im Interesse des Ganzen einer gesetzlichen Normirung bedurften, dem dermaügen Stande der Bergwerkstechnikent sprechend, jedoch mit Schonung der bisherigen Stollnrechte (§Z. 208,209,210) festgestellt worden, und es erhalten auch durch die gegenwärtig erfolgte Regulirung der gegenseitigen Leistungen des Stöllners und Fundgrübners beide Lheile Er leichterungen, ohne daß der eine oder andere Theil wirklich im Nachtheil ist. V. Rücksichtlich der Benutzung von Wassern zum Bergbau hatten zeither die Bergämter, auf Grund alter Bergwerksge bräuche und in Gemäßheit der, solche in der Hauptsache aner kennenden Gesetzgebung späterer Zeit a) das Recht, alle andere als durch Stölln erschrotene Quell- und fließende Wasser,ssie mochten auf fiskalischem oder Privatgrund und Boden entspringen, in öffentlichen Flüssen und Strömen oder in nicht öffentlichen Flüssen und Bächen' fließen, zum Berg- und Hüttenwerksgebrauch zu verleihen, nur mußte den Verleihungen die Entschädigung derjenigen, welchen ein Recht an den Wassern vorher zuge standen und da, wo aus fiskalischem Grund und Boden, oder aus schiffbaren Strömen und zur Flöße dienenden Flüssen Wasser entnommen worden, die Rücksprache mit den compe- tenten Behörden vorausgehen. In Rücksicht der Benutzung derartiger Wasser soll künftighin auch der Bergbau im Allgemeinen unter die Grundsätze des noch zu erwartenden Gesetzes über die Benutzung fließender Wasser, unter ange messener Regulirung der zu seinem Bestehen wesentlich noth- wendigen Sonderinteressen gestellt werden, und bis zu dem Erscheinen des Gesetzes über die fließendenWasser sollen rück sichtlich der Versorgung des Bergbaues mit Wasser die zur Zeit geltenden rechtlichenund verfassungsmäßigen Grundsätze Vergl. Befehl vom 18. Juli 1798 und Dberamts- patent vom 8. August 1798,6. 6. II. 1. N. S. 281. M Kraft verbleiben. Was aber b) die eigentlichen Bergwerkswaffer, d. i. solche, welche durch Stölln erschroten und abgeleitet, in den Gruben durch MenschenhändeoderMaschinen gehoben, in Bergwerksteichen aufgesammelt und sonst durch besondere Verträge zur aus schließlichen Benutzung für den Bergbau erlangt worden, betrifft, so sollen solche auch künftig zurWerfügung derBerg- behürde gestellt bleiben, und es ist durch die Bestimmungen im Abschnitte IX. (§§. 244 — 262.) dahin Vorsehung ge troffen worden, daß die durch den Bergbau selbst crschrotenen Wasser im Interesse desselben in möglichster Ausdehnung zweckmäßig benutzt werden können, ohne daß jedoch dadurch deren Verwendung zu andern industriellen Zwecken, so weit dies die Interessen des Bergbaues nicht stört, ausge schlossen wird. VI. In Beziehung aus das Bcrgswcrkscigenthum und das Hypothenwesen zeichnete sich das bisherige Bergrecht dadurch aus, daß die Bcrggebäude sowohl im Ganzen als in ihren einzelnen Theilen (Kuxen) zu den unbeweglichen Gütern ge rechnet, und daß die einzelnen Thcilc eines Berglehens nach 128 Kuxen angenommen wurden. War es hiernächst auch schon in dem zeitherigen Rechte begründet, daß das vom Staate verliehene Bcrgwerkseigen- thum auf dieselbe Weise wie jedes andere Eigenthum auf andere übertragen werden konnte: so enthält doch das jetzige Bergrecht bezüglich des Bergwerkseigenthums mehrere von dem allgemeinen Civilrechte abweichende Normen (vergl. Mo tive zu ß. 63), welche theils durch die neuere Gesetzgebung entbehrlich worden sind, theils alsPrärogativedeSBergbaues den veränderten Rechts- und Zeitverhältnissen nicht mehr ent sprechen. Unter Aufhebung dieser Abweichungen vom gemeinen Rechte ist nun durch die Bestimmungen im Abschnitte II. (§§. 11—32) und im Abschnitte IV. den allgemeinen civil- rechtlichen Grundsätzen über Eigenthum und den Vorschriften über das Hypothekenwesen, sowie über die Führung der Grund-und Hypothekenbücher, auch aufdasBergwerkseigen- thum Anwendung verschafft, nicht minder sind einige andere damitzusammenhangende Eigenthümlichkeiten des zeitherigen Bergrechts, z. B. die ideelle Theilung eines jeden Berglehns in 128 Kuxe (§. 15), die Eigenschaft der Kuxe durch Herüber ziehen von dem unbeweglichen in die Kategorie des beweg lichen Vermögens (§. 16) angemessen geordnet worden. VII. Nach der zeitherigen Verfassung haben Gewerkschaften ihre Beschlüsse entweder durch schriftliche Umfrage (Rcscript vom 26. Februar 1739 0. 0.1. S. 1375) eingeholt, oder in Gewerkenversammlungen gefaßt, und der Schichtmeister einer Gewerkschaft galt denBehörden und Dritten gegenüber als Vertreter der Gewerkschaft, welcher jedoch bei wichtigen Unternehmungen die Zustimmung der einzelnen Gewerken einzuholen hatte und in dieser Beziehung von den Behörden controlirt werden mußte. Doch war auch jetzt schon den Gewerken nachgelassen, zu Wahrung ihrer Gerechtsame sich einen besonder» Ausschuß zu wählen. In dem vorliegenden Gesetzentwürfe sind die Rechtsver hältnisse der Gewerkschaften, insonderheit bezüglich ihrer Ver tretung, durch die Bestimmungen im Abschnitt V. Cap. IV. (ߧ. 106 —140) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer Actiengesellschaft geregelt worden. VIII. Die Grubenbesitzer einerRevier, durchjden Besitz gewisser, im Interesse der Gesammtheit und jedes Einzelnen errichteter
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