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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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4- 1064 zu halten und in dieser Weife jedem Staatsangehörigen sein Recht zu sichern. Weiter aber, meine Herren, weiter geht die Verbindlichkeit und vorsorgliche Wicht des Staates nicht. Was außerdem noch bei der Justiz geführt wird, die Reguli- rung, mindestens Verwaltung der Verlassenschaften des Kaufs- und Hypothekenwesens, kurz die Handlungen der willkürlichen Gerichtsbarkeit, gehören, genau genommen, nicht zur Justizpflege. Sie sind es, welche die Ueberfüllung der Gerichte mit Beamten herbeiführen. Ich bin der Ueberzeu- gung, eslwird, wenn nicht in 4—5 Jahren, doch später ganz gewiß dahin kommen, daß man einerseits von den Prozessen die große Hälfte durch Ernennung von Friedensrichtern ab schneiden wird, aber von Friedensrichtern in anderem Sinne, als in dem des jüngst verkündigten Gesetzes, von Friedens richtern mit richterlicher ^Function; daß man andrerseits das Notariat in ausgedehntem Umfange ins Leben treten lassen und dorthin, wo nicht alle, doch die meisten Handlungen der willkürlichen Gerichtsbarkeit überweisen wird. Man wird mir, ich sehe das voraus, einhalten, daß gerade dadurch die einzig ergiebigeQuelle, welche die Kosten der Justiz übertrage, abgegraben werde; lassen Sie sich aber nicht tauschen. Der Apparat, den wir brauchen, um aus dieser Einnahmequelle zu schöpfen, ist viel zu kostspielig, als daß ein Vortheil dadurch errungen werden könnte. Wir befinden uns, — Dank sei es der organischen Staatsverkünstelung! — in der Lage, daß der Khaler, der aus der Hand gegeben wird, auf ein Fünfneu groschenstück herabschmilzt, ehe er an den Ort seiner Bestim mung gelangt. Nur durch ein volksthümliches Institut, wel ches im Herzen des Volkes seine Wurzel hat, durch redliche Leute, welche den öffentlichen Interessen Zeit, Herz und Ver stand widmen, wird der Ueberfüllung unserer gegenwärtigen und projectirten Behörden vorgebeugt werden. Ferner ist die beabsichtigte Einrichtung der Bezirksgerichte in einer beson- dern Richtung völlig unzweckmäßig. Das Bezirksgericht soll ein Collegium sein, welches über Erkenntnisse eines ihm selbst angehörigen Einzelrichters entscheidet. Das ist ein Unding. Niemals werden Sie dem Volke Zutrauen zu einer Dberent- scheidung einflößen, welche in einem Collegium gefaßt ist, dem der Verfasser des ersten Spruches selbst angehört. Derglei chen Entscheidungen können niemals rechten Eingang und Anklang finden, wie bezüglich.derjenigen Entscheidungen zweiter Instanz, welche die Verwaltungsmittelbehörden guf gegen ihre eigne Entschließungen eingewendeteRecurse fassen, ersahrungsmäßig feststeht. Uebrigens bedenken Sie, welche babylonische Rechtsverwirrung Eintreten wird, wenn wir auf einmal zweiunddreißig neue .Spruchcollegien zweiter Instanz im Lande haben werden! Gegenwärtig wird schon genug dar über geklagt, daß Gerichte, welche in zweiter Instanz erken nen, verschiedene Rechtssätze festhqlten. In geringfügigen Sachen, welche nicht zur dritten Instanz gelangen, schlägt jetzt die Meinung des betreffenden Bezirksappcllatkonsge- richts durch. Das wird in Zukunft bei dem Bezirksgerichte der.Fall sein. Das Bezirksgericht wird, die zweite Entschei dung geben, schließt die höhere Instanz aus, und wir haben dann vielleicht in zwei.unddreißig verschiedenen Gerichten zweiunddreißigfach verschiedenes Recht. Ob dies ein großer Vortheil für die Rechtsgelehrten und namentlich für deren Clienten sein werde, möge sich Jeder selbst beantworten. Es werden durch die neue Einrichtung die Städte, welche jetzt mit großenOpftrn sich die Errichtung von Bezirksgerichten er kaufen, nicht glücklich werden — ich verkündige ihnen das im Voraus — wohl aber werden die kleinen Städte, denen alle Iustizpflege entzogen wird, sehr unglücklich werden. Leicht ist es, diese oder jene Stadt aus dem Verzeichnisse derjenigen zu streichen, denen Bezirks- oder Einzelgerichte zugedacht sind, aber die Folgen sind schwer. Bald ist z. B. gesagt: die Sradr Geyer ist klein, sie zählt nicht 4000 Einwohner, dahin gehört kein Bezirks - kein Einzelgericht. Es ist aber keine Kleinig keit, die Einwohner dieser Stadt mehrere Stunden weit nach Annaberg zu weisen; keine Kleinigkeit, wenn vielleicht einer geringen Erbschaftsregulirung wegen eine Familie von zwölf Köpfen, die, — ich sage es mit warmen Antheil und mit Bekümmerniß und ohne die Armuth kränken zu wollen — vielleicht nur für drei oder vier Individuen ihres Mittels ausreichende Kleidung hat, bei Wintersturm und Schnee in das entfernte Gericht wandern soll. Gegenwärtig haben Städte ähnlichen Rangs ihre eignen Gerichte. Halten Sie es für gleichgültig, wenn die Einwohner, mit Hintansetzung ihrer für den täglichen Bedarf kaum ausreichend lohnenden Arbeit fünf und sechs Stunden weit in das Bezirksgericht gehen müssen? Sogar sind, wie ich gehört habe, größere Städte mit 6—8000 Einwohnern nicht zum Sitz von Bezirks gerichten bestimmt, z B. Städte, wie Reichenbach, Franken berg, Marienberg. Es bedarf keines Wortes, um die für solche Städte eintretende schrankenlose Benachtheiligung zu schildern. — Gestatten Sie mir, meine Herren, nur noch kurz zu bemerken, wie hoch nach meinem ungefähren Anschlag, den ich eben nur für einen ungefähren angebe, obschon die von andern Kammermitgliedern entworfene Rechnung damit zusammentrifft, die Zahl der Staatsdienerschaft in den Untergerichten ansteigen wird: auf 12— 1500 Indivi duen. Zwar ist nicht zu zweifeln, daß in demOrgamsa- tionsplane eine geringere Anzahl auf dem Papier stehen wird, aber wir wollen sehen, was in den ersten fünf Jahren an die Stelle des gegenwärtigen Etats getreten sein wird. Gehen Sie in die Landgerichte! Dort sollte nach dem Vrganisa- tionsplane durch die Richter auch alle Protocollführung be sorgt werden. Es ist anders geworden. Wo ein Assessor sitzt, sitzt neben ihm auch ein Actuar; die künftigen Gc- -richtsräthe werden schwerlich einsam sitzen wollen. Be denken Sie, wie hoch der Staatsdienst nach dem .Staats- dienergefetze seine Zweige hinaustreibt und wie tief er -wurzelt! Der Etat jedes Bezirksgerichts mit seinen zwei oder rkchtigerdrittehglb Com.mandjten, so nenne ich die Sitze der Einzelrschter (83 Einzelgerschte auf 36 Bezirksgerichte), wird ihnen 40 bis 50 Personen als Staatsdiener entgegen-
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