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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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an sich gar nicht anders sein kann u nd auch m andern Ländern so ist, mit Ausgabeübermaaß wirthschaften. Wenn die auf solche Weise der Staatskasse entgehenden Vortheile dem Silberbau zuwachsen, so erscheint es wohl ge rechtfertigt, daß der Staat, welcher im Interesse derGesammt- heit über die unterirdischen Mineralschätze zu verfügen hat, zum Nutzen der Gesammtheit das Verlangen an den Silber bergbau stellt, den Münzaufwand des Landes wenigstens so weit, daß die Münzanstalt nicht als zuschußerfordernd auf das Aufgabebudget kommt, zu übertragen, zumal die Lage dessel ben in Sachsen der Artist, daß ihm diese Ausgabe ohne Be einträchtigung der volkswirthschaftlichen Interessen süglich angesonnen werden kann. Es ist dabei nicht unberücksichtigt zu lassen, daß, wenn auch die Ausmünzung der Metalle vom Staate im Interesse der Gesammtheit erfolgt, dieselbe doch dem inländischen Sil berbergbau besonders zumVortheil gereicht, indem die Münze demselben stets einen sichern Absatz und baare Zahlung in neuem Gelde gewährt. Wird die Münze, wenn sie das Silber für den allgemei nen Handelspreis einzukaufen genüthigt ist, mit einem Aus- gabeöbermaaß von etwa7Ngr. sPfd. Silber arbeiten, und ist dieser Betrag ungefähr gleich 1 Procent von dem Werthe eines Pfundes Silber im Erze, so war zur Erreichung des gedach ten Zweckes die fragliche Productionsabgabe von 2 auf 3 Pro cent zu erhöhen." Der Generalschmelzadministration erwächst durch Auf hebung des ermäßigten Silberverkaufspreises und Bezahlung des ausgebrachten Silbers nach dem vollen Handelswerth eine Mehreinnahme, welche, wenn ihr auch ferner dasge- sammte inländische Silberausbringen zugewiesen bleibt, zu ungefähr 17,000 Thlr. nach obiger Rechnungsaufstellung 17,241 Thlr. 16 Ngr. zu veranschlagen ist. Dazu kommen die bereits vorhin sä bemerkten 14,000 - Ausbeutzehnten-Nachtrag, welchen die General schmelzadministration bisher an die Freiberger Oberzehntencasse zu entrichten hatte (vgl. S. 334) und welcher künftig wegfallen soll, in gleichen 15,600 - welche nach dem Rechnungsabschluß S. 339 die Generalschmelzadministration an Ertrag weni ger an die Finanzhauptcasse in Dresden einzu rechnen hat, und es ergiebt sich hiernach die Summe von 46,600Thlr. (statt der oben angegebenen 39,930 Thlr.), mit deren Hülfe es der Generalschmelzadministration möglich wird, dem in neuerer Zeit verschiedentlich gestellten und leb haft befürworteten Verlangen einer höhern Bezahlung der Silbererze zu entsprechen und, nach der Absicht des Ministe riums der Finanzen, uUter gleichzeitiger Berücksichtigung des gesteigerten Aufwandes, welchen die Generalschmelzadmini stration wegen höherer Preise mancher Materialien und hö herer Löhne zu bestreiten hat, eine Erhöhung der Sllbererzbe- zahlung auf circa 5 Procent eintreten und hiernach eine neue Erzkaufstaxe aufstellen zu lassen. Im Zusammenhänge hiermit steht, was in den Motiven S. 274 über die Frage: ob das Vorkaufsrecht, welches der Staat vermöge des Berg - und Münzregals zeither an den im Lande ausgebrachten Gold - und Silbererzen zum Besten der H. K. fiskalischen Schmelzhütten (dcrGeneralschmelzadministration) und an dem producirten Gold- und Silbermetall zum Besten der Münzanstalt ausgeübt hatsvgl. Beilage -1.IV. a. S. 327), auch ferner aufrecht zu erhalten sein möchte? gesagt ist: „Die Beibehaltung dieses Rechtes würde—heißt es S. 274 — nicht nur aufGrund der bisher in an- erkannterMaaße hierunter bestandenen Verfassung, sondern auch insofern sich rechtfertigen, als cs dem Staate freistehen muß, an die Verleihung der als Nationalgut anzusehenden Mineralschätze Bedin gungen, welche zum Besten von Staatsanstalten gereichen, zu knüpfen und auf diese Weise direkte Vortheile aus der Verfügung über jenes National gut zu ziehen. Vom praktischen Standpunkte aus läßt sich für die Aufrechthaltung jenes Vorkaufsrechts anführen, daß es im Interesse der ungeschmälerten, zum Nutzen des Bergbaues selbst gereichenden Wirksamkeit der Generalschmelzadministration liege, das gesammte, vom inländischen Bergbau ausgebrachte Silbererz zur Verfügung, und somit bestmöglichste Gelegen heit zu vörtheilhafter und umfänglicher Benutzung ihrer großartigen Betriebsanlagen zu haben, und daß es, was die Metalle anlangt, eiNBcdürfniß der Staatsmünze sei, sich stets und sicher namentlich auch in Zeiten, wo der Zufluß der Metalle aus dem Auslände gehindert ist, die Mittel zu verschaffen, um das LaNd mit den unentbehrlichen, dem Münz füße entsprechenden Münzen zu versorgen. Demohngeachtet hat man sich dafür entschieden, das Vorkaufsrecht an Erzen und Metallen voll ständig aufzugeben. Der Wegfall des Erzvorkaufsrechtes wird für die Gruben den Vortheil haben, daß sie ihr Erz in der jenigen Weise, die sie für die vortheilhafteste halten, verwerthen und somit in manchen Fällen eineft höher» Gewinn als bisher davon ziehen, jedenfalls aller Früchte einer möglichst freien Gebahrung theil- haftig werden können; für die Generalschmelzad ministration aber und für dieAufstellung und jeoet- zeitige Handhabung des Berggesetzes erwächstbät- aus der Gewinn, daß die gedachte Anstalt von einer durch das Vorkaufsrecht bedingten, allein immer mißlicher und zu fortwährenden Klagen und Rekla mationen einer- und zu mühsamen und doch nie zu erschöpfenden Prüfungen über die Gerechtigkeit der Erzeinkaufstaxe andererseits führenden Verant wortlichkeit befreit wird, ohne daß zu fürchten wäre, daß ihr der Zufluß von Erzen in einer Weift werde entzogen werden, welche ihrem gedeihlichen Fortbe stehen und mittelbar dem Interesse des Bergbaues Eintrag thäte." „Eine mögliche, wenn auch nicht wahrscheinliche Concurrenz von Privathütten aber würde auch selbst durch die Beibehaltung, des Vorkaufsrechtes nicht ausgeschlossen werden können, da man in der Beschränkung der Bergbautreibenden immer nicht weiter gehen dürfte, als zeither, wo denselben gestat tet war, ihre Erze selbst allein oder in Gemeinschaft zu schmelzen. In dem Umstande, daß von dieser Befugniß sehr 66*
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