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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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gehaltenes, das preußische Landrecht aber ein kasuistisches nennen. Nach reiflicher Erwägung der Gründe, welche für die eine oder andere Methode sprechen, hat man sich in der Gesetzgebungscommission für die principielle Haltung des zu entwerfenden Gesetzbuches ausgesprochen, und dies ist der zweite Grund, warum man das Berggesetz aus dem Civil- gesetzbuche herausgewiesen hat. Also weil man aus dem Civilgesetzbuche publicistische Gegenstände entfernt halten und nichts Reglementaires darin aufnehmen will, und weil man ferner bei der Entwerfung mehr principiell zu Werke gehen will, so hat man das Berggesetz aus dem Civilgesetzbuche her ausgewiesen, da die Bergordnung zum Theil öffentliches Recht enthalten muß, auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit in selbige das eine oder andere Reglementaire aufzunehmen ist. Gelange ich nun zu der Bemerkung, daß das Berggesetz mit den Principien einer allgemeinen Civilgesetzgebung überein stimmen muß, so habe ich gefunden, daß das Berggesetz sich auf die eigenthümlichen Bestimmungen beschränkt, welche das Bergwesen betreffen. Insoweit es aber auf allgemeine Prin cipien zurückfußt, so sind demselben, wie ich Ihnen versichern kann, nur solche untergelegt, die auch fortan bcibehalten wer den müssen. Nur bei einzelnen Anziehungen oder Allegaten finde ich, daß sie nicht zweckmäßig sind, und ich werde in dieser Beziehung Anträge stellen, welche ich Ihrer Annahme im Woraus empfehle. Und so rufe ich Ihnen denn bei Be grüßung dieses Entwurfes ein Glückauf zu, und kann nicht umhin, noch offen zu bekennen, daß den Manen des Mannes, welcher bei Entwerfung dieses Gesetzes besonders betheiligt und thätig gewesen ist, auch von der Volksvertretung ein dankbares Anerkenntniß gebührt. (Bravo.) Abg. Rauch: Meine Herren! Sowohl der Entwurf des Berggesetzes, welcher uns vorliegt, wie die dabei stehenden Motive, als auch der allgemeine Theil des Ausschußberichts und ganz besonders die klare Auseinandersetzung des geehrten Herrn Redners vor mir bestimmen mich, im Namen der Berg leute, welche zu vertreten ich die Ehre habe, ebenfalls den auf richtigsten und innigsten Dank denjenigen Männern auszu sprechen, die diesen lobenswerthen und segensreichen Fort schritt ins Leben gerufen, und denen, die mitwirken werden, daß diesem Fortschritte der rechte, gedeihliche Inhalt werde. Mir ist allerdings, wie den meisten Mitgliedern dieses Hau ses, die Bergwissenschaft mehr fremd, und ich glaube daher, daß die Aufgabe der Volksvertreter nebst der Wahrung der Staatsinteressen die sein wird, daß ganz besonders die In teressen der Bergarbeiter ins Auge zu fassen sein werden. Es gilt — und, meine Herren, soweit ich dieses neue Berg gesetz kenne, ist diese Aufgabe größtentheils gelöst, — es gilt zu allernächst, daß, wie schon bei dem vorigen Landtage ein Abgeordneter sich ausdrkckte, daß von dem Segen, der im Schooße unserer Gebirge aufbewahrt liegt, einige Tropfen mehr hinabträufeln in die armen Hütten der Bergleute, es gilt ferner, daß dasjenige Maaß von Freiheit und Recht, des sen sich schon lange der übrige Theil des Urbeiterstandes er freut, nunmehr auch den Bergleuten zu Theil werde; es gilt hiernächst, daß der im dunkeln feuchten Schachte siech gewor dene Familienvater vor Elend und vor Verzweiflung sicher gestellt werde; es gilt endlich, daß an die Stelle der aus dem sechszehnten Jahrhunderte stammenden Bergordnung end lich ein neues Gesetz trete, welches Zeugniß giebt von dem ge lauterten Geiste unsers Jahrhunderts, und worin die neuen Ideen, wie die Elemente des Constitutionalismus ebenfalls zur That und Wahrheit werden. Wenn ich mir, meine Her ren, erlaube, bei den einzelnen Positionen dieses Gesetzes viel leicht noch nachträglich einige etwa nicht ganz berücksichtigte Wünsche und Forderungen der Bergleute auszusprechen, so bitte ich schon im Voraus, daß Sie dieselben Ihrer geneigten Berücksichtigung unterziehen wollen. Abg. Rosenhauer: Unter dem Schutze des obersten Bergherrn und unserer zeitherigen Gesetzgebung hat Sach sens Bergbau Jahrhunderte lang seinen segensreichen Fort bestand gehabt. Rauh, unfruchtbar und wenig ergiebig ist zwar noch der bei weitem größte Theil unseres Gebirgslandes, aber unter seiner Oberfläche, in den Teufen der Erde lagern jene reichen Erze in theilweise noch unerforschten Strecken und Gängen, die noch heute tausend und aber tausend Men schenhände beschäftigen, und, Gott gebe es! auch künftighin für Sachsen eine nie versiegende Nahrungsquelle seiner Na tionalwohlfahrt sein und bleiben werden. So lange unsere bewaldeten Berghöhen der Bodenkultur noch nicht aufge schlossen waren, hatte der Bergbau, so zu sagen, freies Schal ten und Walten, d. h. durste man bei scinerBetreibung nicht eben eine ängstliche Rücksicht auf die Schonung seiner Ober fläche nehmen. Anders hat sich.dies im Laufe der Zeiten ge staltet, das Ansteigen unserer Gebirgsbevölkerung führte die Lichtung der Wälder, die Ausrottung der Raubthiere und so völlig veränderte Verhältnisse herbei, daß der Bodenwerth selbst eine viel größere Bedeutung erhielt, indem da, wo sonst in unwirthbaren Gegenden Wölfe und Bären hauseten, jetzt lachende Fluren um die friedlichen Sitze der Menschen sich ausbreiten, und in unmittelbarer Nahe unserer Tannen- und Fichtenwälder wogende Saaten dem Blicke sich zeigen. Da her kam es auch, daß von Zeit zu Zeit die Grundeigenthümer eine andere Wergwerksverfassung herbeiwünschten. Dieser Grund und die im allgemeinen Theile unseres Ausschußbe richts und in den Motiven aufgestellten Gründe machten eine Abänderung der alten und veralteten BergwerksverfaffUng dringend nvthig und riefen das Ihnen vorliegende neue Berg gesetz ins Dasein. Der Verfasser desselben hat, wie dies der erste Vorredner gründlich nachgewiesen hat, die ihm gestellte hohe und schwierige Aufgabe auf eine Weise gelöst, daß alle Sachverständige sein Werk als ein Meisterwerk loben. Das Unis eoronat opus hat leider auf ihn eine eigenthümliche An wendung gefunden. Das Ende seiner gesetzgeberischen Arbeit
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