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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Berichterstatter Abg. Herold: Abschnitt I. Won den Gegenständen des Regalbergbaues und dem Rechte zu deren Verleihung und Gewinnung. §. 1. Gegenstände des Negalbergbaues. Zum Bergregal gehören alle Mineralien, die wegen ih res Metallgehaltes nutzbar sind (metallische Mineralien). , §.2. Freierklarung des Bergbaues. Die Aufsuchung und Gewinnung derselben ist, unter den im gegenwärtigen Gesetze vorqeschriebenen Bedingungen, Jedermann freigegeben. Es bedarf jedoch hierzu einer vom Staate ertheilten Er- laubniß. (Schürfen §. 33. Verleihen §. 51.) Hierauf folgt die Vorlesung derMotivenzuZ.1 und2*). Nach Vortrag derselben fährt der Berichterstatter Abg. H e - rold fort: Im Bericht heißt es: An der Spitze des Entwurfs steht Z. 1. das Princip der Regalität des Bergbaues in dem Sinne, daß das Recht zur Gewinnung metallischer Mineralien nur auf Grund einer vom Staate ertheilten Verleihung er worben und unter Aufsicht des Staates ausgeübt werden kann. Von Erörterung der — vk. Freiesleben, Darstellung der sächsischen Berg werksverfassung, Z. 2, Seite 14—16. allerdings nicht zweifellosen Frage: inwieweit dieBergregali- tät positiv-rechtliche Begründung für sich habe? hat der Aus schuß — obschon demselben zu Beantwortung dieser Frage nicht allein die Bezugnahme auf Osp. IX. der goldenen Bulle, auf Art. 8 des wcstphälischen Friedensinstrum., auf Inb. I. Art. 32 des Sachsenspiegels in Verbindung mit der authenti schen Interpretation durch die Voiwt. 53. ?. II., sondern auch die Hinweisung auf andere Beweisstellen (vk. Freiesleben a. a. O. §. 2, S. II fl.) hätte dienen können — doch um des willen abgesehen, weil, wie auch in den Motiven S.I16 an geführt worden, das seit frühesten Zeiten und in allen deutschen Staaten bestandene und vk. Weiske, Rechtslexicon Bd.I. sub voce „Bergrecht" geschichtlich ausgebildete Verhältniß, nach welchem das Recht zu Gewinnung gewisser Mineralien von den Ausflüssen des Grundeigenthums ausgeschieden worden, schon aus Rück sichten für die allgemeine Volkswohlfahrt und aus practischen, in den Motiven auseinandergesetzten Gründen vollkommen gerechtfertigt und geboten und wenigstens historisch vollstän dig anerkannt ist. Denn nur erst durch die Bergregalität — das Recht, vermöge dessen die Mineralien der Verfügung der Gesammtheit des Staates unterliegen,— in Verbindung mit Freierklärung desBergbaues und Specialverleihungen könnte *) Da dieser Gesetzentwurf, nebst Motiven und Beilagen, durch Verbreitung einer entsprechenden Anzahl Exemplare theils auf dem Wege des Buchhandels, theils durch unmittelbare Zusendung an verschiedene Gewerke und Sachverständige bereits zur öffentlichen Kennkniß gelangt ist, so findet die Redaction der Landtagsmittheilun gen sich veranlaßt, die zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs gegebenen sehr umfänglichen Motiven hier nicht mit abdrucken zu Lassen. der Bergbau ein freier werden, wahrend andere Regale ge rade umgekehrt das Eigenthum der Einzelnen zum Besten des Regalinhabers beschranken. DieBeibehaltung derBergrega litat ist der Grundpfeiler für das Fortbestehen und Gedeihen unscrs metallischen Bergbaues. Enthält nun sofort der folgende Paragraph (§. 2) die Freierklärung: so ist dadurch, wenn auch in dem Gesetzent würfe die Bergregalität principiell festgehalten worden, doch dem Privatrechte und der freien Bewegung im Bergbau betriebe dergestalt Rechnung getragen, daß ein erheblicher Grund, an dem Worte: „Bergregal" Anstoß zu nehmen, nicht übrig bleibt. Dazu kommt, daß dasselbe schon als tsrmimis tovluuous dem Nichtregalbergbau gegenüber (Z. 62) insofern Werth Hai, als es zur Erleichterung der Interpretation des Gesetzes ge reicht, wenn dem angenommenen Princip durch einebcstimmte Terminologie in Collectivform Ausdruck gegeben ist. Wichtiger für die Praxis ist eine andere Frage. Durch die Fassung desZ.1: „zumBergregal gehören alle Mineralien, die wegen ihres Metallgehalts nutzbar sind", und durch die darin enthaltene feste Bestimmung der Objecte, deren Gewinnung auf Grund der vom Staate erlangten Verleihung erfolgen kann, hat man sich darauf beschrankt, nur diejenigen Mineralien unter den Gesichtskreis der Rega lität zu stellen, welche wegen ihres Metallgehalts nutz bar sind. Nach den Motiven ist dies zur Aufstellung eines bestimm ten, in jedem Falle anwendbaren Merkmals geschehen, damit man der nicht immer genügenden Exemplifikation überho ben sei. Durch dieseFassung würden oie zur Verhüttung unent behrlichen Eisen st ein flöße von den im freien Felde verleih baren Mineralien ausgeschlossen sein. Nun ist aber in der bei den Kammern eingebrachten und unter Nr. 405 der Registrande der zweiten Kammer eingetra genen Petition der Wunsch ausgesprochen worden, daß dem Inhalte des 1 hinzugefügt werden möge: „sowie diezu deren Verhüttung erforderlichen mine ralischen Zuschläge." Zu Motivirung dieses Antrags haben die Petenten Fol gendes angeführt: Die Zuziehung der zur Verhüttung der Mineralien, welche wegen ihres Metallgehaltes nutzbar sind, erforderlichen mineralischen Zuschläge zum Berg regal seiumdeswillen nothwendig, weil man außer dem hierbei von dem Willen und Eigensinn der Grundbesitzer, auf deren Grund und Boden die Zuschläge ausschließlich Vorkommen, abhängig sein würde. Durch diese Zuziehung würde auch nur das Herkommen, wie es sich in Anerkennung jener Nothwendigkeitausgebildet habe, aufrechterhalten, da schon zeither Flöße aller Art als Gegenstand des Bergregals gegolten hätten und verliehen worden wären. Durch den gewünschten Zusatz in der bean tragten Fassung würde, in Hinblick auf die uner läßliche Nothwendigkeit der Zuschläge zur Verhüt tung der metallischen Mineralien, ein allgemeines Merkmal für die Ausübung derBergregalitat eben falls gewonnen sein, ohne daß es der Exemplifika tion bedürfte. Dieser Momente ungeachtet haben die Mitglieder des Ausschusses gleichwohl nur theilweise für den Zusatz sich er-
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