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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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klärt, während die Majorität für unveränderte Beibehaltung der Fassung des §. 1 sich ausgesprochen hat. Aus der bisherigen Verfassung lassen sich für und wi der die Ausschließung der zurBerhüttung nothwendigenZu schläge aus dem Bergregal Momente entnehmen: s) für die Ausschließung, also gegen den beantragten Zusatz spricht, abgesehen davon, daß auch in den alten Berg ordnungen nur von Verleihung auf Metalle die Rede ist, Folgendes: 1) schon in einem Befehle vom 13.December 1721 hat das Oberbergamt dem Bergamte Glashütte die Be leihung auf Kalkstein aus dem Grunde untersagt, weil die Bergordnung von Kalkbrüchen nichts ent halte; 2) in einem Reskripte vom 28. September 1793 (6.^. 0. II. 7.1. p. 252) heißt es: „weil in allen Fallen, wo auf dem Grund und Boden Unserer Aemter, oder in Unfern Waldungen, Kalkstein gefunden oder gebrochen wird, dessen Benutzung durch frü here Verleihungen oder Abtretung an krivatos über lassen ist, nicht blos von anzulegenden Marmor brüchen, sondern auch von Kalkbrennereien und überhaupt davon die Rede sein kann, ob nicht der gleichen Kalkstein mit größerm Vortheil für Unser Interesse zur eigenen Benutzung zu asserviren sein möchte: so befinden Wirre, das unterm 17.Januar 1789 ergangene Rescript dem Erfordern gemäß zu erläutern u. s. w. ihr wollt diejenigen Bergämter, bei welchen zu Folge des Herkommens und der Re- scripte von 1729 und 1733 Flöße verliehen werden, anweisen, daß sie die künftig auf Flöße eingehenden Muthungen, sobald es einen Fiscalort betrifft, zwar annehmen, aber vorerst weitere Unter suchung Vorbehalten und mit den Rent- und Forst ämtern über den, von dem ökonomischen oder an dern Gebrauch solchen Kalksteins zu erwartenden Nutzen communiciren, und wenn solche gegen die Verleihung ein Bedenken finden, darüber Bericht erstatten." Der erwähnte Vorbehalt bezieht sich zwar nur aufMu- thung von Kalkstein auf fiskalischem Grund und Boden und auf die Erörterung des fiskalischen Interesse. Privaten ist durch dieses Rescript ein ähnliches Vorrecht als dem Staats- siscus nicht eingeraumt worden. Freilich aber mögen auch von Seiten der Privaten öfters Widersprüche vorgekommen sein. Denn es enthält 3) das Rescript vom 23. Februar 1798 (6. ä. 6. H. 7. 1. x. 278) die Bestimmung: a) daß zwar die auf Privatgrund und Boden von den Bergämtern vorhin ertheilten Beleihungen stehen bleiben, daß aber b) künftig bei Muthung auf Privatflurcn ebenfalls vorherige Erörterungen über die ökonomische Benutzung des Kalksteins mitden Grundbesitzern gepflogen und gutachtliche Vorschläge berichtlich gemacht werden sollen, ob die Verleihung unbe denklich sei, und daß «) wenn die Flöße den Hammerwerken von Priva ten verweigert werden, die Bergämter an das Geheime Finanzcollegium zu berichten haben, ferner ä) daß fortan alle Flöße, die auf dem Fundo der Prk- vatorum in unverliehenem Felde gebrochen werden, weder verzehntet noch vermessen werden, sondern nur Ladegeld geben sollen. Faktisch war es also dahin gekommen, daß bergamtliche Verleihungen auf Flöße erst dann nachgesucht wurden, wenn die Grundbesitzer Schwierigkeiten machten und einen ökono mischen Gebrauch vorschützten, daß aber dieselben mit Wider sprüchen gegen die Verleihung der auf ihrem Fundo befind lichen Flöße gehört wurden. Auch ist aus der unter a. bemerkten Bestimmungin Be treff der Verzchntung nicht undeutlich zu erkennen, daß der Zehent von Flößen auf fiskalischem Grund und Boden nicht Hure regalis, sondern Hure äoinimi erhoben worden. In einem. Rescript vom 3. November 1814 ist dies ausdrücklich ausge sprochen. Darin heißt es: daß die Flößezehnten und Lade gelder, da diese Abgaben mehr als Dominialnutzungen zu be trachten, als aus der Bergregalität abzuleiten sind, auch fer nerhin den Rentämtern zur Vereinnahmung zugewiesen bleiben. b) für die entgegengesetzte Auffassung, d. h. dafür, daß die zurBerhüttung nothwendig erforderlichen Zuschläge unbe denklich mit unter den InbegriffderBergregalität ausgenom men werden können, sprechen unter andern folgende Mo mente: 1) schon in einem Befehl vom 12. August 1729 (0. 6. H. k. 1. p. 126)—eingeschärft durch einRescript vom 5. Februar 1733 Ibiä. p. 126 — ist gegen meh rere Eisenhüttenbesitzer die Rüge, daß sie in Abent richtung des Zehntens von Eisensteinen und von den zu deren Verschmelzung nothwendigen Flößen nicht Ordnung halten, ausgesprochen und die Anordnung daran geknüpft worden: „es solle von den Berg ämtern in unverliehenem Felde zu bauen und Flöße zu fordern Niemand gestattet, sondern das Feld in Lehn genommen; es sollen darüber Re gister, worin die gewonnenen Flöße zu vereinnah men, eingelegt, Meßverzeichnisse übergeben und die Hammerwerksbesitzer über die von Eisenstein und Flößen entrichteten Zehnten und Ladegelder speciell quittirt werden." Streng genommen ist freilich nur die Verzeyntung der Flöße das Motiv des Befehls. Derselbe erklärt aber doch m tantum die Flöße für Regal und läßt die Frage: ob wegen der Flöße nicht ein Abkommen mit dem Grundbesitzer der berg amtlichen Beleihung vorausgehen müsse? unberührt. 2) In einem Rescript vom 17. Januar 1789 (6. 6. II. k. 1. p. 240) ist in Betreff der von den Bergam- tern auf Eisensteinflöße anzunehmenden Muthung und darauf zu ertheilenden Bestätigung anbefohlen worden, daß bei denjenigenBergämtern, in welchen die Verleihung der Eisensteinflöße hergebracht, es bei der zeitherigen Verfassung und den Reskripten von 1729 und 1733 ferner verbleiben und bei ent stehendem Widerspruche in einzelnen Fällen Bericht erstattet werden solle. 3) Werden, wie man auf zuverlässigem Wege vernom men hat, seit dem Jahre 1822 die Zehnten-, Lade- und Quarembergelder für Flöße wieder bei den Zehntencassen vereinnahmt und es sind z. B°
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