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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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an Sie stellen, ob Sie, wie der Ausschuß Ihnen anrath, sich dem Beschlüsse der ersten Kammer «»schließen und die an gezeigte Petition aufsich beruhen lassen wollen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Der vierte Ausschuß wird uns nun mündlichen Bericht erstatten über die Petition des Advocaten Hartmann im Auftrage der beim Dresdner Maiaufstande be iheiligten Weber Lorenz und Genossen um Verwendung für ihre Begnadigung. Berichterstatter Abg. Kretschmer: Der Advocat Jo hann Friedrich Wilhelm Hartmann in Frankenberg hat in angeblichem Auftrage der drei Weberburschen Lorenz, Janisch And Uhlig, welche wegen Betheiligung an denMaiereigniffen verurtheilt worden sind, eine Petition an die Volksvertretung gelangen lassen, worin er dieselbe bittet, sich für Begnadigung der drei Verurteilten zu verwenden. Die Petition ist datirt vom 9. Marz 1850, ist zuerst in der ersten Kammer berathen und am 2. Mai an den vierten Ausschuß der zweiten Kammer abgegeben worden. Der Unterzeichner, nämlich der Advocat Hartmann führt an, es sei gegen die genannten drei Weber burschen auf Zuchthausstrafe ersten Grades von 7, 5 und 4 Jahren erkannt worden, doch seien sie in Folge des Vortrags der rechtsprechenden Gerichte an das Justizministerium zu einer Arbeitshausstrafe von 5 und respective 2 Jahren begnadigt worden. Nun begehrt aber der Unterzeichner der Petition eine gänzliche Begnadigung für die drei und giebt an, er habe an dortiger Justizamtstelle von den Betreffenden dazu Auf trag erhalten, wofür jedoch eine Vollmacht nicht beigebracht worden ist. Das Petitum lautet so: „daß Hochdicselben, (nämlich die Kammern) den drei verurtheilten Weberburschen die Hobe ständische Verwendung bei Sr. Majestät dem Könige von Sachsen wegen Erlasses jener ihnen im Gnadenwege auf erlegten Arbeitshausstrafe sowohl in Rücksicht der von ihnen zeither schon erlittenen neunmonatlichen Kerkerhaft, als auch aus den von ihren Vertheidigern in den für sie eingereich ten Schutzschriften angeführten Entschuldigungsgründen an gedeihen zu lassen geruhen möchten." Er beruft sich dabei auf §. 111 der Verfassung und fährt fort, die Verurtheilten hatten bei ihrem Anschlüsse an den Zuzug nach Dresden nicht im Mindesten eine Auflehnung gegen das königliche Haus oder die königliche Regierung im Sinne gehabt, auch sei ihnen in Dresden selbst etwas Derartiges nicht in den Sinn gekom men. Nicht aus eigenem Antrieb, sondern in Folge obrig keitlicher Aufforderung seien sie gegangen, es sei General marsch geschlagen worden, ein Rathmann habe gesagt, die Regierung habe die Absendung von Schutzmannschaften nach Dresden verlangt, sie wären von ihrer Obrigkeit mit Waffen und Munition versehen und von einem Communal- gardenhauptmann angeführt worden. Die provisorische Re gierung hatten sie, weil zwei bekannte Staatsbeamte an der Spitze derselben gestanden, für legitim gehalten, sie seiendem- nach unglückliche Jünglinge, welche von obrigkeitlichen Or ganen getäuscht worden wären. Zu vermuthen sei nicht, daß sie sich etwas Derartiges jemals wieder zu Schulden kommen lassen würden, die neunmonatliche Untersuchungshaft, welche sie erlitten hätten, würde ihnen jedenfalls zur Warnung die nen. In der 51. öffentlichen Sitzung der ersten Kammer wurde über diese Petition berathen und beschlossen. Der Be richterstatter macht darauf aufmerksam, daß eine Vollmacht von dem Advocaten Hartmann durchaus nicht beigebracht wor den sei, er macht ferner darauf aufmerksam, daß die Kammern wohl eine allgemeine (oder möglichst allgemeine) Amnestie, wie sie es gethan, bei Sr. Majestät beantragen könnten, daß es aber nicht ihre Sache sek, in einzelnen Fällen sich für eine Begnadigung zu verwenden, wodurch es denAnschein gewinnen könnte, als wenn sie sich in eine Prärogative der Krone ein mischen wollten. Ihr Ausschuß bemerkt hierzu noch insbe sondere, daß zwischen der von den Kammern früher erbetenen möglichst allgemeinen Amnestie und zwischen einem Begna digungsgesuche für einzelne Personen sogar ein gewisser Ge gensatz oder Widerspruch sich finden könnte. Er muß auch noch hinzufügen, daß eine Berufung des Advocaten Hartmann auf §. 111 der Verfassung ganz unstatthaft ist, denn §. 111 der Verfassung handelt von den Beschwerden, er ist über schrieben: „Recht der Stände, Beschwerden der Unterthanen anzunehmen." Nun aber enthalt diese Petition auch nicht das Geringste, wodurch sie einer Beschwerde ähnlich würde, cs kann also kein Wort aus dem §. 111 für diese Petition an geführt werden. Der Ausschuß der zweiten Kammer kann Ihnen ebenfalls nichts Anderes anrathen, als was der vierte Ausschuß der ersten Kammer der seinigen, und zwar mit Er folg, angerathen hat, nämlich die Petition auf sich beruhen zu lassen. Präsident Cuno: Wollen Sie auch rücksichtlich dieses Berichtes sofort Berathung und Beschlußfassung eintreten lassen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Begehrt Jemand zu sprechen? Abg. Wigard: Nicht aus den von dem Ausschüsse ent wickelten Gründen trete ich seinem Schlußantrage bei, sondern aus einer allgemeiner» höher» Rücksicht. Hatte ich damals in der Kammer gesessen, als eS sich um die Amnestiefrage handelte, so würde ich auch gegen den Antrag auf eine allge meine Amnestie gestimmt haben, deshalb dagegen gestimmt haben, weil ich glaube, daß allen denjenigen, welche in die Maluntersuchungen verflochten sind, vor Allem ein Rechts anspruch zur Seite steht, und daß, ehe ihnen nicht ihr Recht zu Theil geworden ist, sie nicht veranlaßt sein können, eine Amnestie in Anspruch zu nehmen. Dieser Rechtsanspruch ist der Anspruch auf ein unparteiisches, auf ein offenes und freies Geschwornen gericht. Es heißt im Artikel HI. des Eknführungsgesetzes der Grundrechte ausdrücklich, daß dieses gerichtliche Verfahren „ungesäumt" — bemerken Sie wohl, meine Herren, ungesäumt— auf verfaffungs»
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