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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Der Ausschuß hat Ihnen angerathen, §. 2 in der von der Staatsregierung vorgelegten Fassung unverändert anzuneh- rnen. Dem vorhin kund gegebenen Wunsche des Abg. v. Dies kau gemäß, welcher den zweiten Satz ausgeschieden wissen will, werde ich die beiden Sätze, aus denen §. 2 besteht, geson dert zu Ihrer Abstimmung stellen. Dem gemäß frage ich: geben Sie dem ersten Satze des §. 2 Ihre Zustimmung, wel cher so lautet: „die Aufsuchung und Gewinnung derselben ist, unter den im gegenwärtigen Ge setze vorgeschriebenen Bedingungen, Jeder mann frcigcgeben " ? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie auch den zweiten Satz genehmigen, der so lautet: „es bedarf jedoch hierzu einer vom Staate ertheilten Erlaubniß. (Schür fen §. 33. Verleihen §. 51)"? — Gegen 15 Stimmen Ja. Präsident Cuno: Den Herrn Berichterstatter ersuche ich nunmehr, die §§. 3 und 4 vorzutragen, nebst den dazu ge hörigen Motiven und dem Berichte. Berichterstatter Abg. Herold: 8- 3. Vorbehalt des Salzes für den Staat. Die Aufsuchung und Benutzung des Steinsalzes und der Salzquellen bleibt dem Staate Vorbehalten; das Finanz ministerium ist jedoch ermächtigt, Privatpersonen hierzu Con- cession zu ertheilen. Dem Staate, sowie letzter» Falls dem Concessionar, steht das Expropriationsrecht gegen dieGrund- eigenthümer nach den Vorschriften in Abschnitt VIII. dieses Gesetzes zu. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Concessionars wer den, insoweit sie nicht gesetzlich feststehen, durch die Conces- sionsurkunde normirt. §. 4. Staatsbergbau. Findet die Staatsregierung angemessen, für Rechnung des Staatssiscus Bergbau zu treiben, so ist derselbe an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden. (Nach Vortrag der Motiven fährt der Berichterstatter fort:) Im Berichte heißt cs: Gegen die §§.2 und 4 hat der Ausschuß, etwas nicht erinnert; auch hat derselbe 8-3 bescheiden zu müssen geglaubt, daß, was die dem Staate vor behaltene Aufsuchung und Benutzung des Steinsalzes und der Salzquellen betrifft, dieser Vorbehalt durch das zur Zeit noch bestehende Salzhandelsmonopol bedingt werde und mit diesem künftighin stehe und falle. Präsident Cuno: Zunächst ist nun §. 3 des Gesetzent wurfs zur Discussion gestellt; wünscht Jemand zu sprechen? Abg. v.Dieskau: Wenn in 8- 1 derBegriff des Berg regals dahin festgestellt worden ist, daß zum Bergregale alle Mineralien gehören, die wegen ihres Metallgehaltes nutzbar n. K. (4. Abonnement») sind, so möchte es mich bedünken, daß 8- 3 eigentlich in das Berggesetz gar nicht gehöre. Ich wünschte darüber eine nä here Auskunft zu haben, um nach Befinden dann, wenn ich mich nicht getäuscht haben sollte, einen entsprechenden ander- weiten Antrag stellen zu können. Regierungscommissar Freiesleben: Es ist ganz richtig, daß das Salz nicht unter die metallischen Mineralien gehört, die §. 1 erwähnt, aber eben deshalb, weil das Salz nicht dazu gehört, ist ihm ein besonderer Paragraph gewidmet worden; der Paragraph steht ganz isolirt da und ist keine Con sequenz von §. 1, sondern ist nur von sekundärer Bedeutung und hängt mit dem zusammen, was in Bezug auf den Salz handel verfassungsmäßig ist. Mit den hier bezüglichen Be stimmungen wird allerdings der Paragraph stehen und fallen. Abg. v. Dieskau: Ich möchte nach dieser Erklärung des Herrn Regierungscommissars glauben, daß §. 3 in das gegenwärtige Berggesetz doch nicht gehöre. Denn wenn das Salz nicht zu dem Bergregale, nach dem Begriffe desselben, zu rechnen ist, so dürfte auch §. 3 und überhaupt die Erwäh nung des Salzes in dem Berggesetze nicht passend erscheinen; es wird vielmehr der Inhalt des §. 3 in irgend einem andern Gesetze besonders zu erwähnen sein, und insofern möchte ich darauf antragen, daß §. 3 aus dem Gesetze gänzlich weg bleibe. Abg. Funkhanel: Ich kann demAbg. v.Dieskau darin nicht beistimmen, daß §. 3 nicht in dieses Gesetz gehöre. Das Salzregal ist in Sachsen stets als ein Theil des Bergre gals behandelt worden. Wenn nun §. I das Bergregal für die Zukunft auf metallische Mineralien cinschränkt und nicht andererseits eine solche Bestimmung getroffen wird, wie sie jetzt in §. 3 enthalten ist, so sind die in tz. 3 enthaltenen Rechte des Staates in Bezug auf das Salz gänzlich aufgegeben. Das dürfte denn doch nicht zu wünschen sein; und kann man dies nicht wünschen, so muß man auch damit einverstanden sein, daß §. 3 in diesem Gesetze beibehalten werde. Es könnte höchstens sich darum fragen, ob man einen Antrag stellen wollte, welcher dahin ginge, daß man den Inhalt von §.3 mittelst eines besonder» Gesetzes ausspräche; das scheint mir aber doch ein zu weitläufiger Weg zu sein und man käme wohl in Gefahr, die Sache zu sehr der Form unterzuordnen. Abg. Cramer: Vielleicht ließe sich ein Ausweg für die jenigen, welche die Aufsuchung und Benutzung des Stein salzes und der Salzquellen nicht dem Staate Vorbehalten, son dern ganz freigegeben wünschen, dadurch finden, daß derHerr Präsident die Güte hätte, auf den ersten Satz: „die Aufsuch- ' ung und Benutzung des Steinsalzes und der Salzquellen bleibt dem Staate Vorbehalten", eine besondere Frage zu stel len ; denn würde dieser Satz angenommen; so können diejeni gen, welche dagegen sind, doch immer noch für den folgenden Satz stimmen, insoweit, als selbst, wenn dem Staate das aus schließliche Recht Vorbehalten bleibt, er doch die Concession an Privatleute ertheilen kann. . 69
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