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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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dem Concessionar, fieht das Expropriationsrecht gegen die Grundeigenthümer nach den Vor schriften in Abschnitt VIII. dieses Gesetzes zu. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Con- cessionars werden, insoweit sie nicht gesetzlich feststehen, durch die Concessionsurkunde nor- m i r t,"Jhre Zustimmung ertheilen ? — Gegen 4 Stimmen Za. PräsidentCuno: Wünscht Jemand über §.4 zu sprechen? (Es meldet sich Niemand.) Wollen Sie, wie der Ausschuß anrathet, §.4 in folgender Fassung: „Findet dieStaatsregierung angemessen, für Rechnung des Staatsfiscus Bergbau zu treiben, so ist derselbe an die Vorschriftendieses Gesetzes gebunden," Ihrerseits gutheißen? — Ein stimmig Za. Präsident Cuno: Ich bitte, im Vortrage des Entwurfs und Berichts fortzufahren. Berichterstatter Abg. Herold: Ich werde die §§.5, 6, 7 zusammennehmen müssen. 8- 5. Specicilbeleihungen. Specialbeleihungen, d. i. Uebertragung einzelner Berg regalitätsrechte für gewisse Districte an Privatpersonen, sollen von dem Erscheinen dieses Gesetzes an nicht weiter ertheilt werden. 8-6. Zeither bestandene Bergregalitätsrechte. Die Verhältnisse, vermöge deren zeither gewisse Berg« regalitätsrechte im Besitze von Privatpersonen waren, wer den hiermit aufgehoben, und es wird daher auch in den Lan- destheilen, wo dies bisher der Fall war, das Bergregal nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Staate ausgeübt. 8- 7. Fortsetzung. Ob und welche Entschädigung den Berechtigten (§. 6) für den Wegfall ihrer Gerechtsame zu gewähren sei, bleibt besonderer gesetzlicher Bestimmung Vorbehalten. Im Bericht ist gesagt: Was dagegen die 88- 5,6,7 erwähnten, ihrem Ursprünge nach aus dem Lehnswesen sich herschreibenden Specialbeleihungen betrifft, wodurch bisher gewissen Privaten die Ausübung einzelner Bergregalitats- rechte für gewisse Districte übertragen worden war, so will zwar Schmid in seinen Excursen (Abh. I.) solche im Interesse des Bergbaues aufrecht erhalten wissen und meint, daß selbst Grundsätze der Gerechtigkeit dies forderten. Der Ausschuß hat sich jedoch nicht entschließen können, auf diese Ansicht ein zugehen, weil aus den in den Motiven angegebenen Gründen um so bedenklicher fällt, Hoheitsrechte fernerhin durch Pri vatpersonen ausüben zu lassen, je weniger ein derartiges Fortbestehen mit den Bestimmungen ߧ35 und41derGrund- rechte des deutschen Volkes im Einklage stehen würde. Präsident Cuno: Zsidie Kammer damit einverstanden, daß, wie ich für zweckmäßig erachte, die Debatte über die 5, 6, 7 vereinigt werde? — Einstimmig Za. Abg. Funkhänel: Ich beabsichtige zu §. 6 und 7 einen Abänderungsvorschlag zu machen. In der Hauptsache bin ich mit der Vorlage der Regierung ganz einverstanden, halte aber die Fassung derselben theils für nicht ganz bestimmt, theils aber auch für nicht in völligem Einklänge mit der Ver fassungsurkunde stehend. §. 6 sagt: „die Verhältnisse, ver möge deren zeither gewisse Bergregalitatsrechte im Besitze von Privatpersonen waren, werden hiermitaufgehoben u. s. w." Es ist in der Beilage zu dem Gesetze, die hinter den Motiven abgedruckt ist, allerdings nähere Nachricht gegeben über die jenigen Fälle, in welchen gegenwärtig in Sachsen Berg regali tätsrechte in Händen von Privatpersonen sind. Aber eines Theils ist damit noch keineswegs vollkommen ausreichende Auskunft über die „Verhältnisse," auf welchen diese Regali- tätsrechte beruhen, gegeben, andern Theils scheint aber auch die Staatsregicrung selbst nicht zu wollen, daß die Verhält nisse, auf denen diese Regalitätsrechte beruhen, aufgehoben werden sollen, sondern nur diese Rechte selbst. Es läßt sich dies schon aus dem, was in den Motiven auf Sekte 118 in Bezug auf die Dberlausitz und die Schönburgischen Receß- herrschaften gesagt ist, schließen, denn die Regierung stellt dort eine Revision der fraglichen Sonderverfassungen inAussicht; damit ist aber deutlich genug gesagt, daß nicht überhaupt die Sonderverhältnisse dieser Landestheile, welche unter andern auch die Bergregalitatsrechte mit sich bringen, durch das Berggesetz aufgehoben werden sollen, sondern nur die Berg regalitätsrechte selbst. Der nöthigen Bestimmtheit wegen aber halte ich es für nothwendig, daß man sich auch hierin präcis und unzweideutig ausdrücke. Auch gegen die Zuläng lichkeit des allein gebrauchten Wortes „Privatpersonen" habe ich Bedenken; denn es giebt auch Stadträthe, welche jene Rechte besitzen, und diese möchte ich doch nichtPrivatpersonen nennen. — Wesentlichere Bedenken erregt mip aber die Fas sung von §. 7. Da heißt es: „ob und welche Entschädigung den Berechtigten (§. 6) für den Wegfall ihrer Gerechtsame zu gewähren sek, bleibt besonderer gesetzlicherBestimmung Vorbe halten." Zuvörderst bliebe es also noch ungewiß, ob eine Entschädigung zu gewähren sei. Nun haben wir aber Z. 31 der Verfassungsurkunde, worin ohne alle Ausnahme bestimmt ist: „Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzu treten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkekt gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen. Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewahrt werden soll." Es sind daran noch Bestimmungen angereiht, wie diese Entschädigung ausgemittelt werden soll und wie zu verfahren sek, wenn dar-
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