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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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über Streit entsteht. Die Verfassung sagt also nicht, wenn es sich um eine Abtretung zu Staatszwecken handele, so sei zu erwägen und im Wege der Gesetzgebung festzustellen, ob eine Entschädigung zu gewähren sei, sondern es ist mit Be stimmtheit ausgesprochen, es sei Entschädigung zu gewahren. Nun beziehen sich jene Motive unter Anderm auf die §§. 35 und 41 der Grundrechte des deutschen Volkes, indem sie sagen, es ständen die Bestimmungen des Entwurfs in vollkommenem Einklänge mit denselben und mit den wegen Gleichstellung der Rittergüter mit dem bäuerlichen Grundbesitze rc. zu befol genden Grundsätzen. Die hier angezogenen Bestimmungen der Grundrechte aber scheinen mir die Fassung von tz. 7 we nigstens in ihrer Totalität nicht zu rechtfertigen. In §. 35 der Grundrechte nämlich ist festgesetzt, daß oh ne Entschädi gung aufgehoben werden sollen „1) die Patrimonialgerichts barkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben," „2) die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbände fließen den persönlichen Abgaben und Leistungen." Dann ist es in tz. 41 derselben nochmals ausgesprochen, „daß alle Gerichts barkeit vom Staate ausgehen und keine Patrimonialgerichte bestehen sollen." Hierin kann ich nun keine Motive dafür finden, daß in §. 7 der Vorlage ganz im Allgemeinen nur ein Vorbehalt hinsichtlich der Frage, ob für die aufzugebenden Rechte eine Entschädigung zu gewähren sei, enthalten ist, da bekanntlich das Bergregal kein Ausfluß der Gerichtsbarkeit oder der Gutsherrlichkeit ist. Ich glaube, daß die Staats regierung gerade auf diese Bestimmungen der Grundrechte hinzuweisen dadurch veranlaßt worden ist, daß bei der ersten Lesung der Grundrechte beabsichtigt war, auch die Hoh eits- rechte, welche sich in Händen von Privatpersonen befänden, ohne Entschädigung aufzuheben. Diese Bestimmung wurde aber bei der zweitenLesung abgeworfen und herausgenommen. Man kann sich also zur Motivirung der vorliegenden Para graphen auf jene ursprünglich beabsichtigteBestimmung nicht weiter beziehen. Insofern jedoch die Berggerichtsbar keit in den fraglichen Bergregalitätsrechten mit inbegriffen ist, finde ich die Anziehung jener Paragraphen der Grund rechte vollkommen gerechtfertigt, aber auch nur insoweit. — Dann kann ich es aber auch nicht für angemessen und mit der Verfaffungsurkunde übereinstimmend erachten, daß man die Bestimmung der zu gewährenden Entschädigung (von der Frage ob ganz abgesehen) auf künftig zu erlassende Gesetze verweist. Zunächst ist nicht abzusehen, welche Gesetze hier unter gemeint sein sollen, denn die Motive sagen nur: „die Frage, ob und welche Entschädigung den Berechtigten zu ge währen sein werde, ist von den in ähnlichen Beziehungen im Allgemeinen festzustellenden Grundsätzen abhängig und wird daher in den bezüglichen Gesetzesvorlagen berücksichtigt wer den." Aber auch davon ganz abgesehen, kann ich es nicht für den rechten Weg erachten, wenn der Staat in einem sol chen Falle, wo er sich selbst ein Recht zuspricht, welches ge ¬ genwärtig im Besitze von Privatpersonen ist, auch einseitig durch ein Gesetz die Entschädigung feststellen will, welche er den Betheiligten zu gewähren gedenkt. Viel richtiger ist der in der Verfassungsurkunde vorgezeichnete Weg, der dies, wenn nicht'der Weg der Privatvereinigung zum Ziele führt, der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde überläßt, endlich aber, wenn der Streit damit immer noch nicht ausge glichen würde, den Berechtigten auf den gewöhnlichen Rechts weg verweist. Es ist auch darauf Werth zu legen, daß in Folge dieser Bestimmung die Entschädigung ohneAnstand ermittelt und gewährt werden soll, also nicht so, daß erst auf künftig zu erlassende Gesetze zu verweisen wäre.— Ich glaube, daß in der Hauptsache zwischen der Staarsrcgierung, dem Ausschüsse und mir keine Differenz besteht und daß die Staatsregierung sich damit wohl einverstanden erklären könnte, daß jene von mir ausgestellten formellen Bedenken durch eine andere Fassung beseitigt würden, welche vorzuschla gen ich mir in Folgendem erlaube: 6. Diejenigen Bcrg- regalitätsrechte, welche sich gegenwärtig im Besitze gewisser Privatpersonen, Gemeinden oder Stadträthe befinden, wer den hiermit auf den Staat übertragen und sind von diesem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben." „ß. 7. In Ansehung der den Berechtigten (§. 6) für den Wegfall ihrer Gerechtsame zu gewährenden Entschädigung ist den Vor schriften in §. 31 der Verfassungsurkunde, verbunden mit §. 35 der Grundrechte des deutschen Volkes, nachzugehen." Die Erwähnung der Grundrechte des deutschen Volkes auch in meinem Anträge bezieht sich eben nur auf dieBcrggerichts- barkeit. Präsident Cuno: Ich werde den eben gestellten Antrag in zwei gesonderten Abschnitten zur Unterstützung bringen. Wollen Sie den Antrag des Abg. Funkhänel unterstützen, wonach §. 6 des Berggesetzes folgende Fassung erhalten soll: „Diejenigen Bergregalitätsrechte, welche sich gegenwärtig im Besitze gewisser Privatpersonen, Gemeinden oder Stadträthe befinden, werden hiermit auf den Staat übertragen und sind von diesem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aus zuüben"? — Zahlreich unterstützt. Präsident Cuno: Eben so habe ich eine Unterstützungs frage auf die Fassung zu richten, welche Abg. Funkhänel für §. 7 vorschlägt: „In Ansehung der den Berechtigten (§. 6) für den Wegfall ihrer Gerechtsame zu gewährenden Entschä digung ist den Vorschriften in §. 31 der Verfassungsurkunde, verbunden mit ß. 35 der Grundrechte des deutschen Volkes, nachzugehen." Unterstützen Sie diesen Antrag? — Zahl reich unterstützt. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über diese beiden Paragraphen und die Funkhänel'schen Abänderungsvorschläge zu sprechen? (Es meldet sich kein Abgeordneter.) Regierungscommissar Freiesleben: In Bezug auf
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