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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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§.U ausgesprochene Ausschließung der vom Staate angestellten Berg- und Hüttcnbeamten und ihrer Ehefrauen, sowie ihrer in väterlicher Gewalt stehenden Kinder, aus dem in den Mo tiven dafür angegebenen Grund, daß nämlich dieseAusschlie- ßung zu Abwendung von Collistonen, in welche die Beamten, wenn sie selbst Bergwerksantheile oder überhaupt Bergwerks- eigenthum besitzen, bei Ausübung ihres Amtes mit ihrem Pri- vatinteresse kommen könnten und zu Erhaltung -des nöthigen Vertrauens der Bergbautreibenden zu diesen Beamten ange messen sei, im Allgemeinen, jedoch unter der Voraussetzung gebilligt, daß die fragliche Ausschließung in Hinblick auf die Bestimmungen §. 293 consequenter Weise auf Hüttenbeamte ganz nicht zu beziehen sei, in Beziehung aufBergbeamte aber und die Ihrigen nur innerhalb ihres Dienstbereichs rn Anwendung komme. In Folge dieser — dem preußischen Entwürfe (§. 150) sowie auch dem österreichischen (§. 6) ähn lichen — Modifikation würden §. 11 auf der vierten Zeile die Worte „und Hütten" aus zuscheiden und auf derselben Zeile nach den Wor ten „Bergbeamten" die Worte „innerhalb ihres Dienstbereichs" einzuschalten sein, mit dem Zusatze: „Im Zweifelsfalle entscheidet darüber die An- stellungsbehürde." In seiner ganzen Fassung würde alsdann §. 11 lauten: „Jede rechtsfähige Person, Inländer und Aus länder, kann Bergwerkseigenthum erwerben. Vom Erscheinen dieses Gesetzes an sind von der Erwer bung desselben ausgeschlossen: die vom Staate an gestellten Bergbeamten, innerhalb ihres Dienstbe reichs, deren Ehefrauen und die in väterlicher Ge walt stehenden Kinder. Im Zweifelsfalle entschei det darüber die Anstcllungsbehörde." In Folge dieser Veränderung des §. 11 würde eine ver änderte Fassung des §.12 redaktionell einzutrcten haben; es würde nämlich, statt der Eingangsworte „wenn diesen Personen", damit nicht aus dieser weitern Fassung — jener Modifikation gegenüber — eine unbegründete Folgerung gezogen werden könne, zu setzen sein „wenn den §. 11 genannten Personen." Mit diesen Abänderungen empfiehlt die Majorität des Ausschusses die §§. 11 und 12 der Kammer zur Annahme. Die Minorität hingegen (Heisterberg, Herold) betrach tet die Ausschließung der vom Staate angestelltcn Bergbeam ten, ihrer Frauen und Kinder, also die Ausschließung einer ganzen Classe von Staatsbürgern von der Berechtigung zu dem Erwerb von Bergwerkseigenthum, als eine mit dem Grundsätze der Gleichheit aller Staatsbürger in konstitutio nellen Staaten vor dem Gesetze nicht wohl vereinbare Härte und hält sich aus den von Schmid (in seinen Exkursen zu dem Entwurf des Berggesetzes S. 6 flg.) entwickelten Gründen, besonders in Erwägung, daß die Aussicht der Bergofsicianten auf einen gesetzlichen Antheil an dem zu erwartenden Ge winne ihnen im Interesse der übrigen Mitbauendcn nur zu desto größerer Aufmunterung in der Erfüllung ihrer doch nur II. K. (4. Abonnement.) auf die Fürsorge für rationellen Betrieb der betreffenden Grube hinauslaufenden Berufspflichten dienen werde, ver pflichtet, der Kammer dieAbwerfung der beiden §§. Hund 12, insoweit sie sich aufBergbeamte und deren An gehörige beziehen, anzurathen. Präsident Cuno: Abg. Harkort hat das Wort. Gestat ten Sie mir, vorher zu bemerken: es wird die Debatte über §. 11 und 12 zu vereinigen sein. Abg. Harkort: Jch theile die Meinung der Minorität des Ausschusses, daß die Fassung des Paragraphen, wie er im Gesetzentwürfe steht, Veranlassung zu Bedenken giebt, da sie eine offenbare Härte enthalt. Auf der andern Seite möchte ich aber nicht soweit gehen, wie dieMinoritatdes Ausschusses, indem sie vorschlägt, die beiden Paragraphen gänzlich abzu werfen. Es läßt sich allerdings nicht läugnen, daß in gewisser Beziehung eine Gefahr damit verbunden sein kann, wenn sich Bergwerksbeamte selbst bei Bergwerksunternehmungen be theiligen. Noch gefährlicher aber scheint es mir, wenn man ein Gesetz erläßt, was so sehr leicht zu umgehen ist, als es in diesem Falle geschehen könnte, indem nur der Antheil auf ei nen andern Namen genommen zu werden braucht, und wo dann erst die Gefahr des Mißbrauchs recht dringend wird, indem derjenige, der gewissenlos genug ist, diesen Ausweg zu ergreifen und einen Antheil auf einen andernNamen, als den seinigen, zu nehmen, am allerersten auch dazu geneigt sein wird, den Einfluß, den er so auf ungcsetzmäßige Weise er langt, auch in solcher zu gebrauchen. Mir scheint, als ob das Correctiv gegen die Mißstände, welche in beiden Beziehungen obwalten, am leichtesten durch die Deffentlichkeit gewonnen werden könnte. Sobahd dem Beamten nicht verboten ist, sich zu betheiligen bei Bergwerksunternchmungen, aber bekannt sein muß, daß er betheiligt ist, so wird eine Schranke aufge richtet gegen den Mißbrauch seines Einflusses, die ich für wirk samer halte, als ein nicht durchzuführendes Verbot. Aus die sem Grunde erlaube ich mir, zu §. 11 und 12 folgendes Amen dement zu stellen: den zweiten Satz des §. 11 dahin abzuän dern: „VomErscheinen diesesGesetzes an haben die vomStaate angestellten Berg- und Hüttenbeamten, deren Ehefrauen und in väterlicher Gewalt derselben stehenden Kinder zwar das Recht der Erwerbung von Bergwerkseigenthumes, es sind je doch jene Beamten verpflichtet, der ihnen vorgesetzten Behörde Anzeige davon zu erstatten. Bei Amtshandlungen in Betreff eines Bergwerksunternehmens, wobei ein solcher Beamter für sich oder seine obengenannten Angehörigen betheiligt ist, hat derselbe sich aller Mitwirkung zu enthalten"; den ersten Satz des §. 12 in Wegfall zu bringen und den Eingang des zweiten Satzes dahin abzuändern: „wird eine solche Anzeige unterlassen, so istrc." Ich ersuche den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Cuno: Der Abg. Harkort bringt einen An trag, der in zwei Theile zerfällt und mittels zweier besonderer 70
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