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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Fragen zur Unterstützung gebracht werden wird. Der Antrag geht zunächst dahin, dem zweiten Satze des §. 11 folgende Fassung zu geben: „Vom Erscheinen dieses Gesetzes an haben die vom Staate angestellten Berg- und Hüttenbeamten, deren Ehefrauen und in väterlicher Gewalt derselben stehenden Kin der zwar das Recht zur Erwerbung vonBergwerkseigenthum, < es sind jedoch jene Beamten verpflichtet, der ihnen vorge setzten Behörde Anzeige davon zu erstatten. Bei Amtshand lungen in Betreff eines Bergwerksunternehmens, wobei ein solcherBeamter für sich oder seine obengenannten Angehörigen bethciligt ist, hat derselbesich aller Mitwirkung zu enthalten." Unterstützen Sie diesen Antrag? — Zahlreich. Präsident Cuno: Ferner wünscht der Abg. Harkort, daß in §. 12 der erste Satz gänzlich ausfalle und der zweite Satz mit den Worten beginne: „wird eine solche Anzeige un terlassen, so ist dasBergwerkseigenthumzum öffentlichenVer- kaufe zu bringen rc. Unterstützen Sie auch diesen Antrag? — Ebenfalls zahlreich. Abg. Wagner (aus Marienberg): Ich muß mich eben falls der Minorität anschlicßen und habe bei dem Anträge des Abg. Harkort allerdings einen Auswegerblicktgcgen das, was die Majorität will. Es bestätigt sich nämlich durch die Erfahrung, daß Kuxe weit leichter sich unterbringen lassen, wenn die Bergbeamten sich selbst dabei betheiligen, weil cs für die Auswärtigen eine größere Hoffnung auf mögliche Ausbeute giebt. Man meint gar zu leicht in der Ferne, daß bei diesem oder jenem Grubenbau doch wohl gar keine Aus sicht sein könne, weil solche, welche die Verhältnisse zu über schauen vermöchten, den möglichen Gewinn selbst nicht be gehrten. Was das betrifft, daß dadurch bei den Bergbeamten Collisionen zwischen ihrem Amte und. ihrem Privatinteresse eintreten könnten, so ist diese Befürch tung wohl nicht so groß. Es könnte gerade das Tegentheil daraus hervorgehen, und diese Verstattung für die Beamten insofern nur erspricslich sein, daß sie ihre Lhatigkeit für das Grubeneigenthum noch erhöht. So hat mich auch die Härte verletzt gegen die Kin der derjenigen Bergleute, die Kuxe ererben. Wer die Ver hältnisse des Fallens und Steigens der Kuxe kennt, wer es weiß, daß oft gerade in solchen Zeiten, wo die gesetzliche Frist abgelaufen ist und die Kuxe verkauft werden müssen, diesel ben ganz werthlos sein können, wahrend dieselben kurze Zeit darauf bedeutend wieder steigen können, der wird auch darin eine große Härte finden. Ich muß daher sehr wünschen, daß der Harkort'sche oder der Minoritätsantrag Annahme finde. Abg. Hei st erbe rgk: Die Minorität hat sich besonders aus den vom Abg. Harkort angegebenen Gründen nicht mit derFaffung einverstandenerklären können. Esschcintmirdoch hier ein Mißtrauensvotum gegen die höhern Beamten ausge sprochen zu sein, welches nicht gerechtfertigt ist. Ueberhaupt scheint es auch unerreichbar zu sein. Es sind hier blos die Kinder, die in väterlicher Gewalt der Ehefrau stehenden Kin der, und diese Ehefrauen ausgenommen, die Enkel, sowie die großjährigen Kinder sind nicht mit eingeschlossen, die Schwäger und die Freunde umsoweniger. Es ist gewiß, daß der sächsische Bergbau hier und da recht erfreuliche Resul tate gezeigt und den Kuxinhabern mancheschöne Erfolge dar geboten hat. Jndeß in der Mehrheit müssen wir annehmen, daß der Betrieb des Bergbaues mehr aus Pietät und Pa triotismus als aus Rücksicht aufgroßeBereicherung geschieht. Eine Menge Leute werden veranlaßt, Kuxe zu nehmen und Bergbau zu treiben, weil sie mit Bergleuten verkehren und direkten oder indirekten Genuß vom Bergbau haben, sie kön nen nicht füglich ausweichen, Kuxe zu nehmen und dieKosten dafür zu bezahlen. Es wird dies sogar von vielen Seiten als eine Last angesehen. Sind nun jetzt durch die vorliegen den gesetzlichen Bestimmungen die Hähern Bergbeamten von dieser Last befreit, wer wollte denn der großen Masse es ver argen, wenn sie sagt: „diese Beamten sehen, daß kein Gewinn bei Uebcrnahme von Kuxen stattfinden kann und ein Erfolg dabei sich nicht Herausstellen wird; aus diesem Grunde sollen sic sich nicht dabei betheiligen." Es ist doch auch nicht anzu nehmen, daß, wo der Bergbeamte selbst als Richter in eigner Sache erscheinen könnte, er hier Vortheil aus seiner Einwir kung ziehen sollte. Denn es steht ja dann den Gewerken und Unternehmern ein Schiedsgericht zur Seite, welches stein die sem Falle allemal in Schutz nehmen kann. Die niedern Of- ficianlen, die Schichtmeister, die Steiger sind ja auch nicht ausgenommen. Diese werden an einer Grube gewiß ebenso schnell einen glücklichen Fortgang herausfinden, und wenn ein guter Anbruch gemacht worden ist, so werden es die Stei ger ebensogut zu beurtheilen wissen, daß hier durch Kuxe et was zu gewinnen sei, als der Berghauptmann selbst. Der Steiger nun oder der Schichtmeister würden in diesem Falle die Vortheile davon genießen und ihre Freunde veranlassen: Kauft die Kuxe, wir haben den und den Anbruch gemacht, er ist vortrefflich, die Kuxe werden gewiß sehr bald in die Höhe gehen. Es ist also das Gesetz so gestellt, daß, was verhütet werden soll, dadurch nicht getroffen wird. Abg. Rosen hau er: Wenn der Vorredner der Majo rität den Vorwurf hat machen wollen, als habe sie gewiffer- maaßen dem Bergbeamtenstande ein Mißtrauensvotum ge ben wollen, so muß ich dem entschieden widersprechen. Wir Alle achten diesen Beamtenstand sehr hoch, und ich nehme kei nen Anstand, dies hier öffentlich auszusprechen. Wir haben aber deshalb dem Gesetzentwürfe beigestimmt, weil die Gesetz gebungen anderer Läader ganz ähnliche und theilweise noch weiter gehende und härtere Bestimmungen enthalten. Es ist uns nicht in den Sinn gekommen, den Stand der Bergbc- amten verdächtigen zu wollen, sondern es war uns vielmehr darum zu thun, denselben gegen alle Verdächtigungen sicher zu stellen. Das war der Hauptgrund, der uns veranlaßte mit der Regierung zu gehen, derenVorlage wir noch überdies, wie der Bericht nachweist, zu modisiciren suchten. Vicepräsident v. Held: Meine Herren! Ich bin auch
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