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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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gegen jede Beschränkung, die in das bürgerliche Leben der Beamten eingrcift, wiewohl ich die Motive nicht verkenne, die den verschiedenen Gesetzgebungen in dieser Beziehung un terliegen. Ich kann auch, obwohl ich den Antrag des Abg. Harkorl unterstützt habe, für diesen Antrag nicht stimmen, denn cs ist eine Art Prostitution, welche Aufsehen macht, wenn von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt gemacht wird, daß Bergbeamte die oder jene Lheile an einem Bergwerke erworben haben. Oft wird einer solchen Bekanntmachung km Publicum ein ganz anderer Grund untergelegt, als der ist, der dem Harkort'schen Anträge unterliegt, da man nicht annehmen kann, daß die Motive dazu allenthalben bekannt sein werden. Ich würde daher vielmehr dafür sein, daß diese beiden Paragra phen, insoweit sie Beschränkungen enthalten, völlig gestrichen würden und daß man der Staatsregierung es überläßt, die jenigen Beamten, die Bergwerksantheile erwerben, anzuwei sen, daß dies der vorgesetzten Behörden angezeigt werde. Auf diese Weise gewinnt letztere Gelegenheit zu controliren, daß solche Personen an Entscheidungen oder Ermittelungen, wo bei sie selbst betheiligt sind, keinen Theil nehmen. Das hat die Regierung in der Hand, und es sind überhaupt bei jeder Behörde die Beamten instrukrt, nicht Theil zu nehmen an irgend einer Beschlußfassung oder einer Ermittelung, welche sie selbst oder die Ihrigen interessirt. Streichen Sie daher die beiden Paragraphen bezüglich des berührten Inhalts und überlassen Sie die nöthigen Vorsichtsmaaßrcgeln der Regie rung, und es wird auf andere Weise erreicht, daß eine Un gleichheit des Rechtes durch den Wegfall einer solchen Be stimmung nicht entsteht. Abg. TrenkmannrIch habe den Harkort'schen Antrag unterstützt und würde mich auch dazu entschließen können, beizustimmen, daß die kl und 12 in Wegfall gebracht werden. Jndeß, da man nicht weiß, welches Schicksal diese Anträge haben, so geht mir ein Bedenken gegen die Auffas sung von §. 12 bei, wie der Ausschuß ihn vorschlägt. Er sagt nämlich, es solle gesetzt werden: „den §. 11 genannten Personen." Nun sind in §. 11 „Inländer und Ausländer" genannt, welche Bergwerksekgenthum erwerben können, und das könnte doch Veranlassung zu Jrrthümern geben, wenn wir damitanfangen: „Wenn den §. 11 genannten Personen". Ich würde daher, wenn es über den Ausschußantrag zur Ab stimmung kommen sollte, mir vorzuschlagen erlauben, hinzu zufügen: „Wenn den im zweiten Absätze des §. 11 genannten Personen". Mein Antrag ist blos eventuell. Präsident Cuno: Der Antrag ist eventuell angekündigt, er scheint mir überhaupt der Art zu sein, daß der darin vor gehobene Anstoß durch die künftige Redaction ausgeglichen werden wird. Zunächst hat der Abg. Heisterbergk ums Wort gebeten. Abg. Heisterbergk: Ich wollte nur noch erwähnen, daß die Minorität keineswegs den Ausfall beider Paragraphen n. K. beantragt, sondern der erste Satz: „Jede rechtsfähige Person, Inländer oder Ausländer, kann Bergwerkseigenthum erwer ben," bleibt unverändert stehen, nur der Nachsatz wegen der Beamten und der Einschränkung, den wünschten wir, daß er fiele. Es scheint mir auch, daß bei andern Unternehmun gen, wo großartige Spinnereien und dergleichen unternom men worden sind, die Unternehmer, vielleicht die Inspek toren und Directoren ausgenommen, nicht abgehalten seien, sich dabei zu bctheiligen. Hier scheint das ein analoger Fall zu sein bei dem Bergbau, wenn sich ein Dircctor eines Bergwerks dabei betheiligt. Ich glaube nun, daß es vortheil- hafter sein könnte, wenn diese sich bei dem Bergbau beteilig ten. Eine Verdächtigung will ich es gerade nicht nennen, aber es scheint doch, als liege ein Mißtrauen darin, daß es möglich wäre, daß die Herren Beamten in ihrem eigenen Interesse handeln könnten, nach der Fassung des §. 11. Die Majorität beantragt, daß sich die Beamten blos innerhalb ihres Dienstbereiches nicht dabei betheiligen sollen. Der Dienstbereich geht allerdings oft auch sehr weit, das Oberberg amt hat z. B. wohl den Dienstbereich über das ganze Land, und so auch das Finanzministerium mit seinen Rächen und Secretairen. Alle diese Personen würden excludirt sein müssen, wenn dieser Satz: „innerhalb ihres Dienstbereiches" ausgenommen würde. Regierungscommissars Freiesleben: Die Regie rung ist überzeugt, daß keiner der jetzt angestellten Beamten von seiner amtlichen Stellung einen derartigen Gebrauch machen wird, wie angedeutet worden ist; sie ist zu dem Vor schläge, wie er im Z. 11 oder 12 des Gesetzentwurfes in der fraglichen Beziehung nicdergelegt worden ist, lediglich da durch veranlaßt worden, daß sie die Beamten auch vor dem entferntesten Verdachte und vor der Möglichkeit eines bloßen Scheines behüten wollte. In Bezug auf den Harkort'schen Antrag wollte ich mir erlauben noch zu erwähnen, daß ihm wohl dieselben Einwendungen entgegengcstellt werden kön nen, die dem Gesetzentwürfe gemacht worden sind. Zunächst die, daß die Vorschriften, wiesle der Abänderungsvorschlag aufstellt, leicht umgangen werden können; gerade so, wie die §Z. 11 und 12 umgangen werden können, wird der Beamte sich auch den in dem Anträge befürworteten Vorschriften da durch entziehen können, daß er den Kux, den er erwirbt, nicht auf seinen, sondern auf einen fremden Namen nimmt. Die sen Einwand hat also der Antrag mit der Fassung des Gesetz entwurfes gemein. Wenn andererseits der Abänderungs vorschlag die Absicht hat, den Bcrgbeamten insofern einen Northeil znzuwendcn, daß er ihnen gestattet, sich bei dem Bergbau zu bctheiligen, so muß man dem gegenüber in die andere Wagschale den Nachtheil legen, der für die Beamten dadurch hervorgehr, daß in jedem Falle, wo sie sich bei dem Bergbau betheiligen, eine öffentliche Bekanntmachung, die etwas Prostituirendes in sich faßt, ersolgen soll, eine Bestim mung, die wenigstens bei vielen Beamten einer vollständigen 70*
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