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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Ausschließung gleich kommen mürbe, weil sie sich einer solchen Bekanntmachung kaum exponrrt sehen möchten. Abg. Wigard: Der Grundsatz der freien Gebahrung mit dem Eigenthume überhaupt, die Rücksicht darauf, daß diese Bestimmung leicht umgangen werden kann, und endlich die praktische Erfahrung, die wir auch z. B. bei den Eisenbah nen gemacht haben, wo ebenfalls die Beamten zugleich Mit- bctheiligte an den Unternehmungen sind, ohne daß Nachtheile sich hieraus ergeben haben, lassen michgleichfalls für dieAnsicht der Minorität stimmen. Wennjedoch gegenwärtig noch nicht gewiß ist, ob dieser Antrag auch die Zustimmung der Kammer finden werde, und also ungewiß ist, ob nicht doch auf die Ge setzesvorlage zurückzukommen sein würde, so habe ich auf ei nen Satz noch aufmerksam zu machen, dessen besondere Ab stimmung und respective Wegfall ich zu beantragen habe. Es ist der Satz in §. 12, wo es heißt: „insofern ihnen nicht auf Ansuchen von der Anstellungsbehörde eine längere Frist ausnahmsweise zugestanden wird rc." Das, meine Herren, ist wieder eine Sanctionirung des Dispensationsrechtes und für dieses kann ich mich unter keinen Umständen erklären. Will man einmal eine solche gesetzliche Bestimmung, so mag man sie dann auch mit aller Consequenz durchführen, man lasse aber nicht gleich von vornherein wieder eine Hinterthür offen, welche in sehr vielen Fällen die gesetzliche Bestimmung wieder umwirft. Ich erkläre mich auf das Entschiedenste gegen jede Bestimmung, die auf dieGunst oder Ungunst der höheren Be amten zurückführt. Demnach beantrage ich für den Fall, wenn der Minoritätsantrag nicht angenommen werden sollte, den Wegfall dieses Zwischensatzes und eine besondere Abstim mung hierüber. Präsident Cun o: Ich werde auf diesen ZHeil des §.12 eine besondere Frage richten. Abg. Leonhardt: Für den Fall, daß der Antrag des Herrn Abg. Harkort Annahme finden sollte, würde ich wenig stens bitten, daß aus demselben in Uebereinstimmung mit dem, was auch die Majorität des Ausschusses beantragt hat, die Bezugnahme auf die Hüttenbeamten ausgeschlossen würde. Bisher haben die Bergwerke und die Hüttenwerke in einem viel engeren Zusammenhänge gestanden, als es in Zukunft nach §. 293 des vorliegenden Gesetzes, wenn derselbe Annahme findet, der Fall sein wird, und während bei dem Bergbeamten sich allerdings wohl Fälle denken lassen, wo der Verdacht einer Parteilichkeit für eine Grube entstehen kann, so wird bei den Hüttenbeamten das kaum in irgend einer Weise vorkommen können. Es wäre höchstens derFall denk bar, das etwa ein solcher Hüttenbeamter, wenn er Probirer wäre, den Gehalt eines Erzes, welches die Grube, bei der er betheiligtist, an die Hütte abliefert, zu hoch angäbe; das wäre indeß ein so gemeiner und zugleich so kleinlicher Betrug, daß kaum wohl irgend ein derartiger Verdacht entstehen kann. Der Grund also, welcher für die Ausschließung der Bergbe amten etwa geltend gemacht werden könnte, kann wohl nicht l in gleicher Weife in Betreff der Hüttenbeamtcn gelten. Was den Antrag des Herrn Abg. Harkort selber betrifft, so kann ich aus mehreren Gründen mich mit demselben nicht einver standen erklären. Außer denen, die bereits von dem Herrn Regierungscommissar erwähnt worden sind, spricht gegen diesen Antrag nach meiner Ueberzcugung besonders der Um stand, daß die Begutachtungen, welche in Beziehung auf bergmännische Unternehmungen stattfinden, mitunter von der Art sind, daß einzelne Beamte wohl schwer bei der Verhand lung übereinen solchen Fall zu entbehren sein werden; dann, daß der Verdacht, den. der Paragraph , wie er in der Regie rungsvorlage und auch in dem Gutachten der Mehrheit des Ausschusses gestellt ist, beseitigen will, immer nicht ausge schlossen bleiben würde, denn wer will am Ende doch mit Be stimmtheit entscheiden, ob eine Parteilichkeit zu Gunsten einer Grube stattgefunden hat, oder nicht. Ich werde also bei dem Anträge der Mehrheit des Ausschusses ungeachtet aller dagegen geltend gemachten Bedenken bleiben, zumal da dieser Antrag der Majorität auch das für sich hat, daß er im Wesentlichen mit der Gesetzgebung in den beiden großen Nachbarländern, Preußen und Oesterreich, conform ist, was bei der Lage unseres engeren Vaterlandes immer auch ein Vorth eil ist. Abg. Harkort: Nur dagegen möchte ich mich doch rechtfertigen, daß der Antrag, den ich gestellt habe, nicht aus einem Mißtrauen gegen die Bergbeamten hervorgegangen, sondern vielmehr von dem Wunsche eingegeben ist, den ein Abgeordneter vor mir schon angegeben hat, nämlich eher einen Schutz gegen Verdächtigungen zu gewähren, die außerdem füglich nicht ausbleiben können und werden. Der Herr Re gierungscommissar hat darauf aufmerksam gemacht, daß der Antrag, den ich gestellt habe, wenn er beliebt werden sollte, eben so zur Umgehung des Gesetzes führen könne, als wie das Gesetz selbst. Das läßt sich allerdings nicht in Abrede stel len, jedes Gesetz kann am Ende umgangen werden, aber der Unterschied liegt allerdings vor, daß in meinem Anträge nicht dieselbe Veranlassung zur Umgehung liegt, als wie in derBe- stimmung des Gesetzentwurfes. Der öffentlichen Bekannt machung machte der Herr Regierungscommissar den Vor wurf, daß sie sehr leicht Aufsehen erregen und eine Art von Prostitution sein werde. Dem kann ich allerdings nicht bei pflichten, denn es scheint mir darin durchaus nichts Unehren haftes zu liegen, wenn bekannt,wird, daß der und der Berg beamte sich bei dem und dem Berguntcrnehmen betheiligt habe, wenigstens scheint es mir viel vorzüglicher zu sein, daß es öffentlich bekannt wird,.als wenn das Publicum es im Ge heimen, sei es mit Recht oder mit Unrecht, muthmaßt. Die Nützlichkeit der Theilnahme der Bergbeamten an derartigen Unternehmungen ist schon von andern Abgeordneten hervor gehoben worden und ich kann das nur aus meiner eigenen Erfahrung vollkommen bestätigen. Es giebt viele Bergbau unternehmungen, die gar nicht ins Leben gerufen sein und.
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