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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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mann, insofern er die Beseitigung des Anstoßes nicht der Re daction überlassen will, in Frage kommen, nicht minder würde dem Wunsche des Abg. Wigard zufolge auf die Worte des ersten Satzes: „insofern es" — bis — „zugestanden wird", eine besondere Frage zu richten sein. Sind Sie mit dieser von mir angekündigten Fragstellung einverstanden? — Ein stimmig Ja. Präsident Cuno: Nach dem Vorschläge der Regierung soll der erste Satz in §. 11 des Gesetzes so lauten: „Jede rechtsfähige Person, Inländer oder Ausländer, kann Bergwerkseigenthum erwerben". Genehmi gen Sie diesen Satz? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie, wie Ihnen die Minder heit des Ausschusses anräth, sich dafür entscheiden: daßauch fürdieindemzweiten Satze des Z. 11 genannten Personen, Berg- und Hüttenbeamte, deren Ehe frauen und die in väterlicher Gewalt derselben stehenden Kinder, keine Beschränkung rücksicht- lich der Erwerbung des Bergwerkeigenthums eintrete? — Bejaht durch große Stimmenmehrheit. Präsident Cuno: Es ist das Gutachten derMinderheit angenommen und wird cs sonach einer weitern Abstimmung über den zweiten Satz des §. 11 und über §. 12, sowie über die Harkort'schen Anträge nicht bedürfen, wie sich im Uebri- gen auch die verschiedenen, wegen gesonderter Fragstellung aufeinzelneTheile derParagraphen kund gegebenen Wünsche gänzlich erledigen. Berichterstatter Abg. Herold: tz. 13. Grund- und Hypothekenbücher. Ueber das Eigenthum an Berggebäuden, als unbeweg liches Gut, sind Grund- und Hypothekenbücher zu halten und es leiden auf dasselbe die Vorschriften des Gesetzes, dieGrund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6. November 1843, insoweit es bei der Verschiedenheit der Verhältnisse geschehen kann und nicht Ausnahmen im gegenwärtigen Gesetze begründet find, Anwendung. Das Nähere hierüber und über die Anlegung dieser Grund- und Hypothekenbücher wird in der Ausführungsverordnung be stimmt werden. Im Berichte heißt es: Gegen den Inhalt des §. 13 hat der Ausschuß nichts einzuwenden, findet jedoch da, wo die Berggerichtsbehörde von der Bergverwaltungsbehörde ge trennt ist, zu Vermeidung von Differenzen zwischen Bergamt «nd Berggericht und zur Vereinfachung des Geschäftsganges die Aufnahme einer Vorschrift in den §. 11 der Vollziehungs verordnung darüber, „daß dem Bergamte unbenommen sei, sich von dem Berggericht das Grund- und Hypothekenbuch sck aoäes (rn die Behausung) mittheilen zu lassen," wün- schenswerth. Mit dieser Bemerkung wird §. 13 zur Annahme em pfohlen. Rcgierungscommissar Frcieslebcn: Es ist zwar nicht ein bestimmter Antrag auf Aufnahme dieser Bestimmung in die Verordnung gestellt, indessen doch eine Bemerkung des Inhaltes gemacht, daß in der Verordnung gestattet werde, die Grund- und Hypothekenbücher sä aoäss zu communiciren. Dies steht aber im Widerspruch mit demjenigen, was in der Ausführungsverordnung vom 15. Februar 1844 zu dem be züglichen Gesetze vom 6. November 1843 gesagt ist. Dort ist nämlich in den §Z. 11 und 35 vorgeschrieben, daß diese Bücher niemals von Gerichtsstelle entfernt werden dürfen. Es würde also auf diesen Wunsch nicht eingegangen werden können. Präsident Cuno: Ich bin überhaupt in Zweifelgewesen, ob eine Abstimmung über den Vorschlag erfolgen solle. Eine bloßeBemerkung, wie sie hier niedergelegt ist, hat ohne hinzu tretende Abstimmung und Genehmigung nicht die Kraft einer Erklärung der Kammer. Ich meinerseits habe vorausgesetzt, es sei der Wunsch des Ausschusses, einen Antrag in die künf tige Landtagsschrkft an die Regierung zu bringen, daß eine Vorschrift der gedachten Art in die Vollziehungsverordnung ausgenommen werde. Ob das wirklich die Ansicht des Aus schusses ist, darüber möchte mich der Herr Berichterstatter ver gewissern. Berichterstatter Abg. Herold: Auf einen Antrag war es nicht abgesehen, sondern blos als Wunsch hingestellt. Präsident Cuno: Nach der jetzt gegebenen Mittheilung des Berichterstatters ist die Bemerkung nur als Ansicht des Ausschusses mitgetheilt, aber keine Beschlußfassung der Kam mer gewünscht worden. Sonach kommt es gar nicht zur Ab stimmung. Ich halte die Sache dem Ausschüsse einerseits und der hierüber abgegebenen Erklärung gegenüber anderer seits für erledigt und frage: ob Sie §. 13 des Gesetzent wurfes dem Anrathen Ihres Ausschusses gemäß und nach dem Regierungsvorschlage annehmen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 14. Gewerkschaften. Wenn die Besitzer eines Berggebaudes die Zahl Acht übersteigen, so müssen sie eine Gewerkschaft bilden und sind von dem Bergamte dazu anzuhalten. Wenn drei oder mehrere Personen ein Berggebäude ge meinschaftlich besitzen wollen, so können sie eine Gewerk schaft bilden. Sowohl wenn eine Gewerkschaft sich gebildet und obrig keitliche Bestätigung erlangt, als auch wenn das gewerk schaftliche Verhältniß wieder aufgehört hat, istdics vomBerg- amte öffentlich bekannt zu machen. Im Bericht heißt es: Auch wird 8-14, . gegen welchen im Wesentlichen ebenfalls nichts zu erinnern
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