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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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sowie bei Veräußerung des Gesammteigenthums an dem Vermögen der Gewerkschaft. Präsident Cuno: Billigen Sie-auch den §. 24, wie eruns vorgelegt worden ist? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: 25. Haftung des Gcsammtvermögeiis für Schulden der Gewerkschaft. Die Gewerkschaft ist Dritten gegenüber als berechtigtes und verpflichtetes Rechtssubject anzusehen. Für die von ihr contrahirten Schulden haftet nur das Gesammtvermögen der selben. Präsident Cuno: Ich frage wiederum, wollen Sie auch diesen Paragraphen unverändert billigen? — Einstimmig. Berichterstatter Abg. Herold: §. 26. Lossagung der Mitglieder von der Gewerkschaft. Die Mitglieder der Gewerkschaft sind zu jeder Zeit be rechtigt, sich unter Verlust alles bis dahin Eingezahlten von der Gewerkschaft loszusagen und sich somit nicht nur der Rechte, sondern auch der Verbindlichkeiten, welche sie als Mitglieder der Gewerkschaft haben, zu entledigen. Präsident Cuno: Auch hier ist keine Aenderung bean tragt worden. Genehmigen Sie auch Ihrerseits §.26 so wie er jetzt vorliegt? — Einstimmig. Berichterstatter Abg.Herold: §. 27. Recht zur Veräußerung der Kure. Den Mitgliedern steht frei, ihre Kuxe an jeden Dritten zu veräußern, ohne hierzu die Einwilligung der übrigen Mit glieder nöthig zu haben. Präsident Cuno: Findet auch §.27 Ihre Billi gung ?—Einstimmig. Berichterstatter Abg. Herold: §. 28. Ausscheiden einzelner Mitglieder; Antrag auf Theilung. Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst, auch können einzelne Mitglie der nicht auf Theilung antragen. Präsident Cuno: Nehmen Sie auch §. 28, wie der Ausschuß anrathet, ohne Aenderung an? — Ein stimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 29. Gegenbuch. Ueber die Besitzverhältnisse der Kuxe ist non dem Berg- ' amte, als Verwaltungsbehörde, das Gegenbuch zu führen. Wenn ein Kux auf einen andern Besitzer übergeht, so hat der Inhaber den Kuxschein bei der Gegenbuchsbehörde unter Beifügung der erforderlichen Erklärung einzureichen, worauf dieUebertragung imGegenbuche und dieBemerkung, daß solches geschehen, auf dem Kuxscheine selbst erfolgt. L A. (4. Abonnement.) Im Berichte heißt es: Das §. 29. erwähnte Gegenbuch ist seiner Zweckbestimmung nach nichts weiter, als ein Verzeichniß der Gewerkschaftsmitglieder. Demnach ist die Bezeichnung „Gegenbuch" unpassend und die Fassung des §. 29 wird angemessener sein, wenn es heißt: Ueber die Besitzverhältnisse der Kuxe ist von dem Bergamte als der Vewaltungsbehörde ein Buch (Gegenbuch) zu führen rc. Mit dieser redaktionellen Bemerkung wird der Kammer die Annahme des §. 29 anempfohlen. Aus den in den Motiven zu §. 29 angeführten Gründen ist für zweckmäßig zu erkennen, daß dieKuxscheine aufdcnNa men und nicht auf jeden Inhaber (au porteur) lauten. Da bei ist aber wünschenswerth, daß der Gegenschreiber dem Gru benvorstand in bestimmten Terminen über die in der Zwi schenzeit im Gegenbuche vorgekommenen Veränderungen Mittheilung mache. Der Ausschuß empfiehl daher der Kam mer einen Antrag an die Staatsregierung, „daß eine dem entsprechende Anordnung in dieAus- führungsverordnung ausgenommen werde." Abg. Wagner (aus Marienberg): Der Ausschuß bean tragt, das Wort: „Gegenbuch" zu streichen, allein es bezieht sich das darauf, daß bereits schon ein Grubenofficiant ein eigenes Register führen müßte, es ist also das Wort: „Gegenbuch" nicht müßig, und es würde sogar eine Ver wirrung in der Bergmannssprache hervorbringen, wenn dieses Wort gestrichen werden sollte. Ich trage daher darauf an, daß das Ausschußgutachten abgeworfen wird und es bei der Regierungsvorlage bleibe. Präsident Cuno: Die Bemerkung ist rein negativer Art, sie ist daher nicht als Antrag zu betrachten, sondern wird sich bei der Abstimmung von selbst erledigen. Abg. Eymann: Es war allerdings auch im Ausschüsse die Ansicht aufgetaucht, die der Abg. Wagner eben angeführt hat, allein man hat eben deshalb beantragt, diese Benennung in Parenthese zu setzen, weil sie noch in der bergmännischen Sprache in Gebrauch ist. Ich glaube daher, daß es für das Gesetz besser sein wird, wenn der Antrag des Ausschusses an genommen wird. Präsident Cuno: Es hat sich Niemand weiter zum Worte gemeldet, ich schließe die Debatte. Die einzige Aenderung, welche Ihnen Ihr Ausschuß im ersten Satze des §. 29 anempsiehlt, geht dahin, daß anstatt der beiden Worte: „das Gegenbuch" folgende Worte: „ein Buch (Gegen- buch)" gesetzt werde. Wollen Sie diesem Anträge des Aus schusses Ihre Zustimmung geben? — Gegen 7 Stimmen Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie mit der jetzt beliebten Aenderung den §. 29 im Ucbrigen nach der Fassung der Regierungsvorlage genehmigen? — Gegen 1 Stimme Ja. Präsident Cuno: Wir haben noch über einen Antrag abzustimmen, welchen der Ausschuß empfohlen hat, der Landtagsschrift einzuverleiben. Er geht dahin: „Es möge 74
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