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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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angeordnet werden, daß der Gegenschreiber dem Gruben vorstande in bestimmten Terminen über die in der Zwischen zeit im Gegenbuche vorgekommenen Veränderungen Mit theilung mache." Wollen Sie einen Antrag dieser Art an hie Staatsregierung bringen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 30. Rechtliche Wirkung ver Eintragung in das Gegenbuch. Als Mitglied einer Gewerkschaft ist nur derjenige zu be trachten, welcher als solcher im Gegenbuche eingetragen ist. §.31. Gesellenschasten. Wenn mehrere Personen ein Berggebäude besitzen, ohne daß sie nach §. 14 eine Gewerkschaft bilden (Gesellenschasten), so sind deren Rechtsverhältnisse nach dem unter ihnen be stehenden Vertrage und in dessen Ermangelung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsvertrags zu beur teilen. §. 32. RechtSverhälwiß bereits bestehender juristischer Personen in Bezug auf Bergwerkseigenthum. Wenn anderwärts bestehende, vom Staate als juristische Personen anerkannte Gesellschaften Bergwerkseigenthum er werben, so behalten sie auch als Besitzer von Gruben ihre juri stische Persönlichkeit. Zu diesen Paragraphen ist im Ausschußberichte bemerkt: Die §§. 30,31 und 32 selbst haben dem Ausschüsse zu einer Erinnerung keine Ver anlassung gegeben. Bei Berathung derselben ist jedoch das Hockenträgerwesen in Frage gekommen. Dabei hat man sich davon überzeugt halten müssen, daß diesem Uebelstande, da zum Schutz gegen möglichen Betrug Criminalgcsetze vorhan den sind, auf andere' Weise nicht begegnet werden könne. Doch hält der Ausschuß einen Antrag an die Staatsregierung, „daß durch eine entsprechende Anordnung in der Vollziehungsverordnung auf Abschaffung der Hok- kenträger hingewirkt werden möge", für angemessen und stellt solchen der Kammer anheim. Au §. 31 hat der Ausschuß nur erläuterungsweise zu be merken, daß dieBegriffe „Gesellschaften" und „Eigenlehner" identisch sind. Unter vorstehenden Bemerkungen werden die §§.30, 31, 32 der Kammer zur Annahme empfohlen. ,Wg. Magner (aus Dresden): Ich wollte nur an den Herrn Berichterstatter die Bitte richten, daß er eine Erklä rung abgeben möge, was man sich unter den Hockentragern zu denken habe. Berichterstatter Abg. Herold: Das sind die sogenann ten Kuxkränzler, die die Kuxe unterzubringen suchen. Im obern Gebirge nennt man sieKuxkränzler, aber in der nieder» Gegend Hockenträger. Regierungscvmmissar Freiesleben: Wenn es nicht unbescheiden ist, würde ich bitten, daß mir der Herr Berichter- stgtter das Wort abträte. Kuxkränzler sind diejenigen, welche sich mit dem Verkauf von Kuxen beschäftigen; Hockenträger sind diejenigen Theilnehmer an einer Grube, die nicht in den amtlichen Büchern stehen und die nur vermöge eines Privat vertrags mit einem wirklich eingetragenen Theilnehmer exi- stiren. Es kommt der Fall vor, daß einzelne Besitzer einer Grube nach Befinden .deshalb, weil die auf sie fallende Zubuße zu groß ist, unter der Hand noch einige Kuxtheilnehmer an werben, die aber für die Behörde auf keine Weise vorhanden sind, das sind die sogenannten Hockenträger. Dieses Ver hältnis! hat aber den Nachtheil, daß die Behörde davon keine Kenntniß hat und vorkommenden Falls sich der Rechte jener unbekannten Interessenten nicht annehmen kann; es ist ein Mißbrauch, gegen den schon verschiedene Maaßregeln ergrif fen worden sind, und gegen den auch die beantragte Verord nung erlassen werden soll; vielleicht kann dieselbe einigermaa- ßen mit zur Beseitigung dieses Mißbrauchs beitragen. Eine hauptsächlicheAbhilfe des letzteren läßt sich aber davon hoffen, daß nunmehr ein Jedermann zugängliches Berggesetz ins Le ben tritt, worin sich Jeder von den Bedingungen unterrichten kann, unter welchen er Theilnehmer an einer Grube werden kann. Das war bisher nicht der Fall, und daher wurde es möglich, daß dergleichen blinde und unbekannte Theilnehmer, welche man mit dem Namen Hockenträger bezeichnet, vorhan den sind. Präsident C u n o: Will noch Jemand über die §§. 30,31 und 32 sprechen? Abg. König: Nur eine redaktionelle Bemerkung will ich mir erlauben; nachdem das Wort „Gegenbuch" gefallen ist, so wird es wohl im §.30 auch nur blos heißen müssen Buch." Präsident Cuno: Es ist der Titel „Gegenbuch" nicht ganz getilgt, sondern, wie sich der Abgeordnete erinnern wird, in §.29 in Paranthese beibehalten worden; also wird diese redactioneüe Bemerkung wohl zu einer weiteren Aenderung nicht Anlaß geben. Wünscht noch Jemand zu sprechen? — Wollen Sie §. 30 in der von der Staatsregierung vorgeschla genen Fassung billigen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Geschieht ein Gleiches rücksichtlich des §. 31? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Und wollen Sie auch §. 32 in der vor geschlagenen Fassung genehmigen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie endlich, wie der Aus schuß anräth, in die künftige Landtagsschrifl einen Antrag an die Staatsregierung des Inhalts genehmigen: „daß durch eine dem entsprechende Anordnung in derVollzie- hungsverordnung auf Abschaffung der Hocken trä- gerhingewixktwerden möge"?— Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Meine Hexren! Da wir hier bis zum Schluffe eines Abschnitts gekommen sind, so werden wir un sere heutige Sitzung damit beendigen. Die nächste Sitzung wird abgehalten werden Donnerstag den 23. Mai Vormittag 10 Uhr. Aufdie Tagesordnung setze ich: 1) den Bericht des fünften Ausschusses über die Beschwerde des Literaten Pelz aus Altwasser in Schlesien, wegen ihm verweigerter Auf nahme in Penig, 2) die fortgesetzte Berathung des Berichts über das Berggesetz. Den Biedermann'fchen Antrag habe ich nicht besonders auf die Tagesordnung gestellt, weil er heute schon aus derRegistrande angezeigt und dabei angedeu tet worden ist, daß er in kommender Sitzung werde vorgele sen und zur Beschlußfassung gestellt werden. Schluß der Sitzung gegen K2 Uhr. Mb ver Rrvaetion vrovssorisch beauftragt: Ed. Gortwalv. —- Druck von B, G. Teubner. Letzte Absendung zur Post: 25. Mai 1850.
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