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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Grundrechte nöthigen Gesetze, z.B. über Civil ehe und Civilstandesbücher. In Folge dieser Vorenthaltung der ihr in Aussicht ge stellten Vorlagen sieht die Volksvertretung sich an der Ent wickelung derjenigen organisatorischen und reforma torischen Thätigkeit behindert, welche zurBefestigung einer dauernden Ruhe und Zufriedenheit im Lande neben der, un streitig eben so nothwendigen, „festen Handhabung der Ge setze" dringendgebotenerscheint, sieht sie das Land um den Genuß der Früchte verkürzt, welche dasselbe mit Recht von dem jetzt'versammelten Landtage erwartet, sieht sie die nam haften Kosten, welche dieser Landtag verursacht, ohne die ent sprechenden Vortheile verwendet, sieht sie endlich sich selbst dem Mißmuth und den Vorwürfen des in seinen Erwartun gen getäuschten Volkes ausgesetzt und muß mit Schmerz er fahren, wie das öffentliche Vertrauen nicht blos zu der gegen wärtigen Volksvertretung, sondern zu dem konstitutionellen Systeme überhaupt täglich abnimmt, die politische Gleichgül tigkeit täglich wächst, eine Beobachtung, welche zwar die bei den extremen Parteien der Reaction und der Anarchie mit Freude, alle Freunde einer vernünftigen Staatsordnung dagegen, und insbesondere alle aufrichtig Constitutionellen nur mit der tiefsten Trauer und Besorgniß erfüllen kann. Aber nicht genug, daß das Ministerium durch diese un begreifliche Verzögerung der wichtigsten Gesetzgebungsarbei ten die Volksvertretung des besten und dankbarsten Theils ihrer Wirksamkeit beraubt und sie zwingt, in halber Unthätig- keit oder in der Beschäftigung mit untergeordneten und viel weniger dringlichen Angelegenheiten ihre Kräfte, ihre Zeit und das kostbare Geld des Volkes zu vergeuden, so thut das selbe auch nichts, um die öffentliche Meinung über die eigent liche Ursache dieses Uebelstandes aufzuklären und die Kam mern vor unverdienten Anklagen, welche sie deshalb treffen, sicherzustellen. Was soll man vollends dazu sagen, wenn sogar Blätter, deren nahe Beziehung zum Ministerium nicht wohl bezweifelt werden kann, solche Anklagen verbreiten, und sonach wissentlich und mit stillschweigender Zulassung des Ministeriums die Kammern verleumden, wie vies ganz neuerlich von dem „Dresdner Journal" geschehen ist. *) Die Kammern sind es sich selbst und ihrer Ehre, sowie ih ren Pflichten gegen das Land schuldig, nicht länger zu einem solchen Zustande zu schweigen, vielmehr jedes verfassungsmä ßige Mittel zu dessen Abstellung aufzubieten. Sachsen ist wohl der einzige unter allen deutschen Staaten, welcher sich fastnochkeiner jener umfassenderen organischen Reformen erfreut, welche durch die Bewegung des Jahres 1848 als un abweisbar herausgestellt und beinahe in sämmtlichen deut schen Staaten während der letzten zwei Jahre theils durch die Gesetzgebung angebahnt, theils bereits ins Leben gerufen worden sind. Alle bisherigen Bemühungen, Anfragen und Mahnun *) Dasselbe enthält in seiner Nummer vom 10. Mai eine Cor- respondenz „ans der Provinz", worin es unterAndcrm wörtlich hecht: Recht bedauerlich ist es, daß die Kammern mit den nothwen digen Gesetzentwürfen nicht vorwärts kommen, und daß sie nach einem halben Jahre fast noch gar nichts gethan haben, was dem Lande von bleibendem Nutzen sein wird. Besonders ist man dar überbetrübt, daß es den Anschein hat, als würde die neue Kirch en- und Schulordnung wieder nicht in Angriff genommen und aus den Nimmermehrstag hinausgeschoben. II. K gen aus der Mitte der Kammern zur Beschleunigung der so sehnlich erwarteten Vorlagen sind von keinem oder nur von sehr zweifelhaftem Erfolge gewesen. Zum Theil haben sie zwar Zusicherungen des „nahe" oder „allernächst" bevorste henden Erscheinens der betreffenden Gesetzentwürfe zur Folge gehabt, Zusicherungen, deren Gewicht freilich in demselben Maaße schwinden mußte, wie sie sich gleichmäßig wiederhol ten, ohne durch dieThat bekräftigt oder überflüssig gemacht zu werden; zum Theil aber sind sie,auch gänzlich ohne bestimmte Antwort geblieben. Unter diesen Umstanden ist die Volksvertretung gewiß gerechtfertigt, wenn sie von dem letzten ihr verfassungsmäßig zustehenden Mittel Gebrauch macht und sich direct an Se. Majestät den König mit der Bitte um Abhülfe dieses Uebel- standcs wendet. Allerdings scheinen einzelne Ministerien mit größerem Eifer und entschiedenerem Willen, ihren Versprechungen und den Wünschen der Kammern gerecht zu werden, den ihnen obliegenden Theil dieser Gesetzgebungsarbeiten zu fördern, als andere. Sache des Ausschusses wird es sein, im Wege vorgängiger Erörterungen und Vernehmungen mit den Vorständen der einzelnen Ministerialdepartements hierüber sich Gewißheit zu verschaffen und der Kammer sodann dieje nigen Zweige der Gesetzgebung zu bezeichnen, rücksichtlich de ren er eine solche directe Vorstellung an Se. Majestät den Kö nig Vorschlägen zu müssen glaubt, so wie andererseits die, Be treffs deren er in Folge völlig beruhigender und überzeugen der Auskunftscrtheilung ein werteres Drängen zur Zeit nicht für nothwendig erachtet. Gewiß darf man sichdcrHoffnung hingeben, daß, insoweit die Kammern dann noch nach Anstel lung solcher Erörterungen die Betretung des in Z. 109 der Verfassungsurkunde ihnen eröffneten Weges als unerläßlich erkennen sollten, Se. Majestät der König ihren Vorstellungen geneigte Beachtung schenken und die verantwortlichen Voll zieher seines Willens zur vollständigen und nicht länger ver zögerten Erfüllung der in seinem Namen gemachten Zusagen anhalten werde. Ein Einwurf könnte gegen den Antrag aus dem Stand punkte der durch das Gesetz vom 31. Marz 1849 den Kammern erthcilten Initiative bei der Gesetzgebung erhoben werden. Die Kammern, könnte man sagen, brau chen die ihnen nothwendig scheinenden Gesetze nicht erst von Seiten der Regierung zu erwarten und zu verlangen, son dern können jasolchevermögeihrerJnitiativesclbstzu Stande bringen und der Krone zur Genehmigung unterbreiten. Al lein dieser Einwurf ist ohne Gewicht. Die Abfassung größe rer organischer, in die Verwaltung und Rechtspflege tief eingreifender Gesetze kann und wird am zweckmäßigsten im mer durch die geschehen, welche von den betreffenden Verhält nissen ebensowohl eine specielle als umfassende Kenntniß ver möge ihrer amtlichen Stelle besitzen oder doch mit Leichtigkeit sich verschaffen können, welche zugleich Diejenigen sind, denen die Ausführung dieser Gesetze obliegen wird. Aus diesem Grunde werden selbst in England, wo die Initiative zu Ge setzen nur dem Parlament, nicht der Krone zusteht, dennoch dergleichen Gesetze niemals von andern Mitgliedern des Par laments, als den jeweiligen Rathen der Krone eingebracht. In dem vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die in Frage stehenden Gesetze theils schon bei Eröffnung des Landtags, laut der in der ministeriellen „Mittheilung"gegebenen Erklä rung, „bereits vorbereitet" waren, theils doch ganz gewiß seit dem in Angriff genommen und-wenigstens einigermaaßen ih- 72*
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