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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Tagesordnung, zunächst zu dem Berichte des fünften Ausschusses über die Beschwerde des Literaten Pelz aus Altwasser in Schlesien wegen ihm verweigerter Aufnahme in Penig. Berichterstatter Abg. Hahnel: Dieser Bericht lautet: Der Literat Eduard Pelz ist am 9. September 1800 zu Penig geboren und seiner eigenen Angabe nach bis zum 14. Lebensjahre daselbst erzogen worden. Laut des von der kö niglich preußischen Regierung zu Breslau unterm 26. August 1848 ausgestellten, auf drei Jahre gültigen Heimathscheines (Fol. 22) ist derselbe preußischer Staatsunterthan, verheira- thet und Water von zwei Kindern. Unterm 10/14. Mai 1849 (Fol. 1) suchte derselbe beim Stadtrathe zu Penig um Ertheilung des Bürgerrechtes nach, um sich buchhändlerischen und schriftstellerischen Arbeiten zu widmen, und nach spaterer Erläuterung, um eine Verlags buchhandlung zu errichten; er bezog sich zu Nachweisung dcS erforderlichen Vermögens auf einen vorgezeigten Pfandbrief des Großherzogthums Posen über 1000 Lhalcr Nennwert!), sowie später zu Bescheinigung seiner Unbescholtenheit auf ein producirtes Zeugniß des Ortsgerichts Seitendorf vom 20. Juli 1849, welches sich auf einen achtjährigen, jedoch nur bis Ausgang des Jahres 1847 reichenden Zeitraum erstreckt (Fol. 19), und auf ein Zeugniß des Patrimonialgerichts zu Schö nefeld bei Leipzig (Fol. 4) vom 18. Mai 1849, welches die Zeit vom 11. Januar 1849 an bis zum Tage der Ausstellung umfaßt, brachte auch, seine Erwerbfähigkeit anlangend, ein Zeugniß des practicirenden Arztes v. Carl Hepner zu Leipzig über feinen Gesundheitszustand bei (Fol. 24), und bat zugleich um Dispensation von dem ß. 8.IK. 6 des Mandats vom 13. Mai 1831 vorgcschriebenen Erfordernisse eines sechsjährigen Aufenthalts im Königreiche Sachsen und bezüglich dreijähri gen in der Stadt Penig. Das Stadtverordnetencollegium zu Penig (Fol. 6) un terstützte Pelzens Dispensationsgesuch unter der Bedingung, daß er das Eigenthum an den producirten 1000 Lhalern an- noch beeide und annoch Heimaths- und Verhaltschein bei bringe. In Folge einer interlocutorischen Verordnung der könig lichen Kreisdirection zu Leipzig vom 12. Juni 1849 erklärte sich über die Frage, ob das angegebene Vermögen Pelzens an lOOO THaler als ein ausreichendes Betriebskapital zu Be gründung eines Buchhändlergeschäfts in Penig erscheine, der Stadtrath zu Penig verneinend, das Stadtverordneten collegium aber bejahte diese Frage mit fünf Stimmen gegen drei, ein Mitglied aber enthielt sich der Abstimmung (Fol. 27 k k.), auch nahm das Stadtverordnetencollegium mit sechs gegen zwei Stimmen die früher gestellte Bedingung der Bei bringung eines Heimathscheines (Fol. 25) aus Billigkeits rücksichten zurück? Die königliche Kreisdirection zu Leipzig schlug jedoch laut Verordnung vom 4. März 1850 (Fol. 31) das Pelz'sche Dispensationsgesuch ab, weil abgesehen davon,' daß das von Pelz angegebene Vermögen zu Errichtung eines buchhändleri schen Verlagsgeschäfts nicht für ausreichend erachtet werden könne, Pelz über seine Unbescholtenheit sich auszuweisen nicht nur nicht vermocht habe, indem das ohnehin nicht einmal le- galisirte Zeugniß des Localgerichts Seitendorf in der fragli- chenBeziehung nicht genüge, sondern es sogar der königlichen Kreisdirection bei anderer Gelegenheit auf amtlichem Wege bekannt geworden, daß Pelz bei dem königlich preußischen Oberlandsgerichte zu Breslau wegen Versuchs der Erregung von Unzufriedenheit und Mißvergnügen gegen die Regierung, sowie durch frechen, unehrerbietigen Tadel und Verspottung in Untersuchung gewesen, nicht minder wegen der sich zu Schulden gebrachten Aufwiegeleien aus Frankfurt am Main und aus Altenburg ausgewiesen worden sei. Gegen diese Kreisdirectionsverordnung kam Pelz mit einer, seiner Eingabe an die zweite Kammer abschriftlich bei gefügten Beschwerde beim königlichen Ministerium des In nern unmittelbar ein, letzteres hat jedoch laut der in den Ac ten ersichtlichen königlichen Kreisdirectionsverordnung vom 22. März 1850 (Fol. 34) diese Beschwerde unbegründet be funden und zugleich Pelzens Ausweisung aus hiesigen Lan den aus den Bl. 35 näher angegebenen Gründen bei den Ge richten zu Schönefeld angeordnet. In seiner hierauf an die zweite Kammer gerichteten Be schwerde führt nun Pelz an: es gehe aus seinem beiliegenden Schreiben an das königliche Ministerium des Innern hervor, daß er allen und jeden Erfordernissen des Aufnahmemandats (vom 13. Mai 1831) vollständig genügt habe, und es hätten auch der Stadtrath wie die Stadtverordneten zu Penig sich für seine Aufnahme förmlich verwendet und sie befürwortet. Nichtsdestoweniger habe man ihm Seiten des königlichen Ministcrums nicht nur die Aufnahme in Penig ohne Angabe aller Gründe verweigert, sondern ihn sogar mit Ausweisung aus Sachsen bedroht, und er knüpft hieran die Bitte: „die Kammer wolle ihre Verwendung bei der Staatsregierung dahin eintreten lassen, daß seine Aufnahme in Penig Seiten der hohen Behörden, welche ja doch blos das Staatsbürgerrecht im Auge haben könnten, nicht weiter gehindert werde, auch diese Petition an die erste Kammer abzugeben." Diese Beschwerde ist laut Äammerbeschluffes vom 11. April 1850 an den fünften Ausschuß gewiesen, von diesem ist unterm 15. April um Vermittelung der Vorlegung der ergan genen Acten gebeten worden, und es sind letztere am 13. Mai 1850 an den fünften Ausschuß gelangt. Nach sorgfältiger Prüfung der Sache hat der Ausschuß nun zu bemerken, daß dem strengen Buchstaben des Gesetzes nach die vorliegende Dispensationsverwekgerung unbedingt nicht zur Beschwerde gezogen werden kann, weil §. Ildes Mandats vom 13. Mar 18ci1 wörtlich lautet: „Solchen Ausländern, deren Aufnahme, ob sie gleich den dafür vorgeschriebenen Erfordernissen nicht zu entsprechen vermögen, dennoch aus beson- dern örtlichen oder persönlichen Rücksichten wün schenswert!) erscheint, kann die Erlaubniß zur Nie derlassung auf den Antrag der Gemeinden oder der Vertreter derselben von der vorgesetzten Regie rungsbehörde ausnahmsweise bewilligt werden." Es liegt also offenbar hierin eintretenden Falles nur eine Ermächtigung, nicht eine Verpflichtung der Regierungsbe hörde zurDispensationsertheilung. Auch hat bereits eine am 17. September 1840 von dem Ministerium des Innern an die Kreisdirection zu Leipzig erlassene Verordnung den Grundsatz ausgesprochen, daß einem Ausländer, auch wenn er die mandatmäßigen Bedingungen erfülle, einHus yusesitum auf die beabsichtigte Niederlassung nicht zustehe, vielmehr
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