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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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wesentlichen Wohnsitz mit selbststandkgerWkrthschaftsführung innerhalb des Stadtbezirkes nehmen und folglich Mitglieder der Stadtgemeinde werden, so bedarf es ihrer ausdrücklichen Aufnahme entweder zu Bürgern oder zu Schutzverwandten durch den Stadtrath als Stadtobrigkeit." In tz. 21. wird dann hinzugefügt, in welchen Fallen der Stadtrath so sort über die Aufnahme beschließen darf, in welchen er erst die Meinung der Gemeindevertreter zu hören hat, daß er aber nur erhebliche Einwendungen derselben berücksich tigen soll, und wenn die Stadtverordneten der Aufnahme eines Auslanders widersprechen, an die vorgesetzte Behörde Bericht zu erstatten habe. Dann heißt cs noch: „Inwiefern es auch außer dem Falle eines solchen Wider spruchs bei Aufnahme eines Ausländers höherer Ge nehmigung bedürfe, hängt von der jedesmaligen gesetz lichen Bestimmung über das Heimaths- und Staatsbürger recht ab." Ebenso ist in §. 54 nichts weiter enthalten, als daß die Aufnahme von Inländern aus andern Ortschaften, so wie die Ertheilung des Bürgerrechts an Ausländer im Allgemeinen nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Heimaths- und Staatsbürgerrecht zu beurtheilen sei. In der Landgemeindeordnung endlich ist in §. 26 bezüglich der Aufnahme von Ausländern ebenfalls nur bestimmt, daß es bei den Bestimmungen des Mandats vom 13. Mai 1831 sein Bewenden habe. Auf dieses letztere nun stützt sich der Ausschuß bei seiner Entscheidung gegen Pelz, indem er im Uebrigen nachweist oder zugiebt, daß außer demselben über die Niederlassung der Ausländer in Sachsen keine gesetzliche Bestimmungen weiter existiren. Es scheint mir aber das Mandat vom 13. Mai 1831 auf den vorliegenden Fall i n kei ner Weise zu passen. Schon die Ueberschrift desselben zeigt, daß es sich nur auf Ausländer bezieht, welche in Sach sen ein Gewerbe oder Handarbeit treiben wollen. Dies geht noch viel überzeugender aus den Bestimmungen des Gesetzes selbsthervor. JmEingangedesselbenheißtes nochmals: „Aus länder, welche in hiesigen Landen Gewerbe oder Handarbeit treiben wollen." In §. 1 ist die Rede von Ausländern, welche sich zu selbstständiger Betreibung eines zunftmäßi- gen Gewerbes in einer Stadt des Königreichs niederlassen wollen, und es wird zur Aufnahme der Ausweis über Unbe scholtenheit, Erwerbsfähigkeit und der Besitz eines ausrei chenden Vermögens gefordert. Also von der selbstständigen Betreibung eines zunftmäßigen Gewerbes ist hier die Rede, wozu jene Erfordernisse aufgestellt sind. In 3 ist unter Erwerbsfähigkeit ausdrücklich die Voraussetzung einer im Inlande bestandenen Meisterprüfung verstanden. Ferner soll nach Z. 5 der Betrag des Vermögens in größer» Städten nicht über 600 Thaler, in Mittlern Städten nicht über 400 Thaler, in kleinern Städten nicht über 200 Thaler, bei Verheiratheten nicht über das Doppelte dieser Ansätze ge steigert werden, was Alles darauf hindeutet, daß hier überall nur von Gewerbtreibenden im eigentlichen und en gern Sinne des Wortes die Rede ist. Der §. 8 fügt noch zwer Bedingungen hinzu, welche von den Ausländern bei der Auf nahme zu erfüllen sind, aber nur von denjenigen, „welche das Meisterrecht bei einer inländischen Innung zum Behufe ihrer Niederlassung in hiesigen Landen gewinnen wollen", nämlich die, daß sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt und sechs hinter einander folgende Jahre in hiesigen Landen in Arbeit gestanden und die Hälfte dieses Zeitraums an dem Orte ihrer beabsichtigten Niederlassung arbeitend zugebracht haben. Nun folgt endlich 11, worin es heißt: „Solchen Ausländern, deren Aufnahme, ob sie gleich den dafür vorge schriebenen Erfordernissen nicht zu entsprechen vermögen, dennoch aus besonder« örtlichen oder persönlichen Rücksichten wünschcnswerth erscheint, kann die Erlaubniß zur Nieder lassung auf den Antrag der Gemeinden oder der Vertreter derselben von der vorgesetzten Regierungsbehörde aus nahmsweise bewilligt werden." Der §. 12 bezieht sich auf die Fa brikarbeiter, wahrend in §.9 noch vondenHand- oder Lag carb eitern die Rede ist. Man muß meiner Meinung nach die Gesetze streng auslegen, man kann also nicht, wenn von Hand-, Tage- und Fabrikarbeitern, von zünftigen oder unzünftigen Gewerben die Rede ist, die für diese Categorien aufgestellten Bedingungen auch auf andere Ausländer, welche einen andern Beruf haben, ausdehncn; nur für Ausländer, welche in Sachsen ein zünftiges oder un zünftiges Gewerbe treiben, insonderheit das Mcisterrecht er worben, oder auch Hand-, Tage- oder Fabrikarbeit verrichten wollen, ist dieses Mandat gegeben, und ich glaube, die Buch händler würden sich wenig darüber freuen und ausdrücklichen Widerspruch dagegen erheben, wenn man sie unter diese Ge werbe einrangiren wollte, denn sie sind, wie wir aus einem neuerlichen Vorgänge auf der letzten Buchhändlerversamm« lung in Leipzig ersehen haben, sehr empfindlich. Da nun andere gesetzliche Bestimmungen, als das Mandat von 1831, für die Niederlassung von Ausländern nicht existiren, so geht meine Meinung dahin, daß die Städte in allen durch jenes Mandat nicht getroffenen Fällen vollkommene Freiheit ha ben, daß es einzig und allein in ihrem Ermessen steht, ob sie einen Ausländer aufnehmen wollen oder nicht, daß also, wenn die Gemeinden einen Ausländer aufnehmen, der keines der genannten Gewerbe betreiben will, die Regierungsbehörde nichts weiter hineinzureden hat. Das Mandat ist zum Schutze der eigentlichen Gewerbtreibenden, der Handwerker, gegeben, und will die Communen davor sichern, daß aus der Verar mung solcher Leute ihnen nicht zu große Lasten erwachsen. Die Gemeinden, welche mit Aufnahme anderer Ausländer unvorsichtig sind, haben sich die Folgen davon selbst zuzu- schreiben und mögen sie selbst verantworten, den Staat kümmert das weiter nicht, mit der Aufnahme als Bürger er langt der Fremde ja auch noch nicht einen Anspruch auf die Heimathsberechtigung oder auf Armenunterstützung. Ich muß also bei der Meinung ^verharren, daß im vorliegenden Fall
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