Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vicepräsident Haberkorn: Auch ich werde, gleich wie es von dem Abg. Biedermann geschehen, dem Abg. Wigand auf dem allgemeinen Felde, was er betreten hat, nicht folgen. Ich halte nämlich die Sachlage so, daß uns heute bloß die specielle Beschwerde des ausgewiesenen oder vielmehr des in Sachsen nicht aufgenommenen Pelz vorliegt und daß wir zu fragen haben: sind die Gründe, aus welchen diese Aufnahme verhindert worden ist, gesetzlich feststehende, oder sind sie es nicht? Es ist bereits im Ausschußberichte, dem ich, was ich im Voraus erkläre, vollständig beitrete, entwickelt, daß hier nur das Mandat vom 13 Mai 1831 maaßgebend sein kann. Es hat nun zwar der Abg. Cramer nachzuweisen gesucht, daß die ses Mandat, sowohl seiner Überschrift als seinem Inhalte nach, aufBuchhandlungcn irgend eineAnwendung nichthaben könne; allein ich glaube, bei genauerer Ansicht des Gesetzes wird er sich doch eines Anderen überzeugen. Es steht nicht nur in dem Eingänge des Mandats, daß es auf Ausländer, die sich zur Betreibung irgend einesGewerbes in hiesi gen Landen niederlassen wollen, Anwendung erleide, sondern es steht auch in §. 9 des Mandates ausdrücklich, daß sich die Vorschriften der 1—8 auch auf solche Personen erstrecken, welche ein anderes Gewerbe, nichtblos einzunftmäßi ges, in der Stadt oder auch auf dem Lande selbstständig be treiben wollen. Behauptet nun der Abg. Cramer, es sei der Buchhandel kein zunftmäßiges Gewerbe, kein Handwerk, so hat er zwar hierin Recht, allein er muß doch soviel zugeben, daß der Buchhandel ein Gewerbe überhaupt und eben so gut eines ist, wie z. B. das advocatorische. Ist aber der Buch handel ein Gewerbe, der Buchhändler mithin ein Gewerbs mann, so unterliegt dessen Aufnahme in Sachsen auch den Bestimmungen des Mandates vom 13. Mai 1831, sobald der Betreffende Ausländer, Nichtsachse ist. Es hat dabei noch der Abg. Wigand erwähnt, daß nicht einmal, wenn auch Pelz ausgenommen worden wäre, diese Aufnahme auf die Armen- und Heimathsverhältnisse desselben und seiner Familie Ein stuß geäußert haben würde; allein auch das ist ein Irrthum. Sobald ein Ausländer an irgend einem Orte in Sachsen das Aufenthaltsrecht erwirbt, verliert er in demselben Augenblicke dieses Recht in dem andern Staate, und es leiden daher alle Bestimmungen über die Heimathangehörigkeit und deren Fol gen für denOrtAnwendung, wo der Aufgenommene das Bür gerrecht erlangte. Es ist von den beiden Abgg. Cramer und Wigand erwähnt worden, daß sie nichts weiter bestritten, als das Recht der Regierung, dann, wenn die Stadt Penig den Mann habe aufnehmen wollen, es ihrerseits hindern zu dür fen, sie meinen, die Regierung habe dann gar kein Wider spruchsrecht; allein wir Mitglieder der Kammer dürfen nicht nach Gefühlsmomenten urtheilen und entscheiden, sondern nach den Bestimmungen des Gesetzes. So lange das Gesetz besteht, müssen wir auch der Regierung, wie in dem vorlie genden Falle, das Recht der Dispensation, wo sie das Gesetz vorschreibt, zugestehen. Pelz hat die Bedingungen des Ge setzes nicht erfüllt, er hat sich unter Anderm sechs hinter ein ander folgende Jahre hindurch in hiesigen Landen und drei Jahre am Orte seiner beabsichtigten Niederlassung nicht auf gehalten; für solche Falle ist eine Dispensation von den ge setzlichen Bedingungen durch die Regierung auf den Antrag der Gemeinden oder der Vertreter derselben zulässig. Allein es ist gar nicht so bestimmt zu behaupten, daß die Stadt Pe nig gegen dieAufnahme Pelz's nichts einzuwenden, oder solche beantragt gehabt habe, im Gegentheil habe ich aus dem so eben vorgelesenen Berichte entnommen, daß sich zwar die Stadt verordneten, jedoch mit einer nur sehr geringen Majorität, da für ausgesprochen haben, daß aber der Stadtrath von Penig, welcher doch zweifellos auch zur Gemeindevertretung gehört, sich nicht einmal befürwortend für die Aufnahme erklärt har. Es ist dann weiter erwähnt worden, Pelz sei in Sachsen ge boren und man möge ihm doch wenigstens das Recht einrau men, da, wo seine Wiege gestanden, sich auch begraben zu las sen; allein auch diese Anziehung ist falsch, denn er hat durch die im Jahre 1826 erfolgte Aufnahme in Preußen zugleich die sächsische Staatsangehörigkeit verloren und mithin auch dasRecht, ohneWeiteres nach Sachsen zurückzukehren,um sich daselbst niederlassen und ein Gewerbe betreiben zu können. So lange er nicht die Bestimmungen des Mandates vom 13.Mai 1831 erfüllt hat, fehlt ihm dasRecht zurEtablirung. Es ist weiter angeführt worden, daß es ja nach §. 3 der deut schen Grundrechte jedem Deutschen freistehe, sich niederzulas sen, wo er wolle. Auch das ist ein wesentlicher Irrthum, denn §. 3 der Grundrechte gilt noch durchaus nicht. §. 3 der Grund rechte kommt rücksichtlich des Aufenthaltes und der Gewerbe betreibung nur dann erst in Anwendung und zur Geltung, wenn ein Heimathsgesetz und eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland gegeben sein wird. Ein solches Gesetz fehlt uns, folglich erledigt sich auch §. 3 der Grundrechte mit allen seinen Folgen von selbst. Ich kann und werde niemals dem Aus weisungsverfahren, wi'e es jetzt in neuerer Zeit wieder Platz ergriffen zu haben scheint, das Wort reden, ich wünsche auch mit dem Abg. Biedermann, daß auf gesetzlichem Wege die Mißbräuche, welche vielleicht jetzt in Folge des bloßen admi nistrativen Ermessens, von welchem die Ausweisungen dictirt wurden, vorgekommen sind, abgeschafft werden; allein wenn uns, wie heute, blos der specielle Fall vorliegt, dann können wir auch nur den speciellen Fall nach den bestehenden Gesetzen beürtheilen, und wir müssen die etwaige Abhülfe im Allge meinen für den Zeitpunkt aufsparen, wo wir über neue gesetz liche diesfallsige Bestimmungen berathcn werden. Jetzt aber scheint es mir nach der im Bericht enthaltenen Entwicklung vollkommen gerechtfertigt und für die Kammer nur entspre chend zu sein, wenn wir die Beschwerde, wie sie angebracht ist, auf sich beruhen lassen. Präsident Cuno: Es hat sich weiter Niemand ums Wort gemeldet; ich schließe die Debatte. Berichterstatter Abg. Hähnel: Ich habe zuvörderst dem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder