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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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selbst gesagt, als er deshalb bei mir war, und ich trage auch kein Bedenken, dies öffentlich auszusprechen. Hier aber han delt es sich um dessen Aufnahme in Penig, und dabei mußte streng nach den Gesetzen gegangen werden und nicht nach po litischen Gründen. Zur Ergänzung dessen, was von dem Herrn Vicepräsidenten Haberkorn und dem Herrn Berichter statter gesagt worden ist, muß ich noch darauf Hinweisen, daß nach der Fassung des Mandats von 1831 die Regierung nicht einmal berechtigt gewesen wäre, eine Dispensation auszu sprechen, sie durste das nicht, denn die hauptsächliche Be dingung einer solchen Dispensation, ein Antrag der Gemein devertreter, zu denen der Stadtrath auch gehört, lag gar nicht vor. Präsident Cuno: Bei der Abstimmung, meine Herren, denke ich den abweichenden Antrag des Abg. Cramer voraus zunehmen, und würde nur dann auf die Abstimmung über den Ausschußantrag, der die Pelz'sche Beschwerde auf sich beruhen lassen will, zurückkommen, wenn der Cramer'sche An trag abgeworfen worden ist. Der Antrag des Abg. Cramer, um ihn zu wiederholen, lautet folgendermaaßen: „Die Kam mer wolle ihre Verwendung bei der Staats regierung dahin eintreten lassen, daß die Auf nahme des Buchhändlers Pelz in Penig Seiten der Staatsbehörden nicht weiter behindert werde." .Wird dieser Antrag von Ihnen angenommen? — Wird mit großer Mehrheit verneint. Präsident Cuno: Der Ausschuß empfiehlt Ihnen an, die Beschwerde von Pelz auf sich beruhen zu lassen. Treten Sie diesem Anträge bei? — Gegen zehn Stimmen Ja. Präsident Cuno: Es wird nunmehr fortzufahren sein in der Berathung des Berggesetzes und zwar des dritten Ab schnittes. Berichterstatter Abg. Herold: Die Verhandlungen sind vorgeschritten bis zum dritten Abschnitte; dieser handelt „von der unmittelbaren Erwerbung des Berg- werkseigenthums". Z. 33. Crlaubniß zum Schürfen. Das Recht, mit den in diesem Gesetze bezeichneten Wir kungen (§. 34,40,48) metallische Mineralien von der Erd oberfläche aus aufsuchen zu dürfen (Schürfen), wird von dem Bergamte durch Ausstellung eines Schurfscheines ertheilt. Der Ausschuß hat nichts erinnert, sondern den Paragra phen zur Annahme empfohlen. Präsident Cuno: Es wird hier der Punkt sein, um, insofern Jemand im Allgemeinen über den dritten Abschnitt sprechen will, dies zu thun, woran sich dann die specielle De batte über §. 33 knüpfen wird. Wünscht Jemand im All gemeinen über den dritten Abschnitt des Berggesetzes zu sprechen? (Geschieht nicht.) Oder will Jemand speciell über §. 33 sprechen? (Es meldet sich Niemand.) Nehmen Sie diesen §. 33 in der Ihnen von der Regierung vorgelegten Fassung an? — Einstim mig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 34. Grenzen des Schnrffeldes. Das Schurffeld muß eine rechtwinklige Form haben und ist nach seinen Grenzen genau zu bestimmen, es darf aber eine Ausdehnung von 100,000 Quadratlachtern nicht über schreiten. Innerhalb dieser Grenzen dürfen nicht gleichzeitig an verschiedene Personen Schurfscheinc ertheilt werden. An einen Schürfer dürfen gleichzeitig mehre Schurf- scheine nur dann ertheilt werden, wenn die verschiedenen Schurffelder einen Abstand von mindestens 1000 Lachtern in kürzester Linie von einander haben. Im Ausschußberichte ist darüber gesagt: Was dagegen den Z.34 betrifft, so wurde nach der zeitherigen Verfassung die von der Bergbehörde zu ertheilende Schurferlaubniß nicht auf einen der Größe und Lage nach festbestimmtcn Oberflächenraum be schränkt,, die Wahl der letzteren blieb dem Schürfer überlassen, und in dem von der Bergbehörde ausgestellten Schurfschein wurde diese Wahl nur unter allgemeiner Angabe der Grund stücke, auf welchen geschürft werden sollte, bezeichnet, damit der Schürfer dem Eigenthümer derObcrfläche das Recht nach weisen konnte, auf seinem Grund und Boden Schurfversuche anstellen zu dürfen. Nach der neuen Gesetzvorlage hingegen soll (ß. 34) das Schurffeld eine rechtwinkelige Form haben. Da jedoch die Feststellung der Grenzen eines Schurffel- des nach natürlichen, wenn auch nicht streng rechtwinkeligen Merkmalen, z.B. Bächen, Wegen, Feldrainen folgend, der Grenzbestimmung nach einem Rechteck, das nur durch Char ten und Pfahle bezeichnet werden könnte, vorzuziehen ist, so bringt der Ausschuß, mit Rücksicht auf einen in der Petition unter Nr. 405. darauf gerichteten Antrag und imEinverständ- niß des Herrn Negierungscommissars, der Kammer in Vor schlag, §. 34 aus der ersten Zeile die Worte: „muß eine rechtwinkelige Form haben und" auszuscheiden und §. 34 nur in folgender veränderter Fassung: „Das Schurffeld ist nach seinen Grenzen (Z. 53) genau zu bestimmen, es darf aber" u. s. w. anzunehmen. Präsident Cuno: Da auch jetzt sich Niemand zum Worte gemeldet hat, darf ich wohl ohne Weiteres fragen, ob
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