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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Sie dem Vorschläge des Ausschusses zu Folge auf der ersten Zeile des §.34 die Worte: „muß eine rechtwinklige Form haben, und" wegfallen lassen wollen? — Ein stimmig Ja. Präsident Cuno: Ferner, ob Sie mit dieser Aus lassung den §. 34 in der von der Regierung gebrauchten und jetzt abgeänderten Fassung annehmen wollen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 35. Dauer der Schurferlaubniß. Die Schurfscheine sind auf ein halbes Jahr, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig. Eine Verlängerung dieser Frist kann ertheilt werden, wenn der Schürfer an dem Beginne oder der Beendigung seiner Schürfarbeiten ohne sein Verschulden nachweislich behindert worden ist. Dem Schürfer darf auf dasselbe Schurffcld während ei nes Jahres, nach Ablauf der Schurffrist, kein Schurfschein wieder ertheilt werden. Vom Ausschüsse ist nichts dagegen erinnert, sondern der Paragraph in dieser Fassung zur Annahme empfohlen worden. Präsident Cuno: Nehmen Sie, wie Ihnen vom Ausschüsse empfohlen wird, §. 35 in der Vor lage an?—Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 36. Schürfen im verliehenen Felde. In einem bereits verliehenen Felde darf nur dann Er- laubniß zum Schürfen ertheilt werden, wenn die Verleihung auf einzelne bestimmte Mineralien ertheilt ist und auf andere Mineralien geschürft werden soll; in diesem Falle sind die Mineralien, auf welche zu schürfen Erlaubniß ertheilt wird, namentlich anzugeben. Auch hiergegen ist vomAusschussenichtserinnertworden. Präsident Cuno: Wollen Sie auch dem §. 36 nach der Vorlage Ihre Zustimmung ertheilen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §.37. Verbot des Schürfens an gewissen Orten. Unter und in derNahe von fremden Gebäuden bis zu ei ner Entfernung von zehn und, nach Ermessen des Bergam tes, mehren Lachtern, auf eingefriedigten Hofstcllen und Be- gräbnißplätzen, ingleichen in fremden unterirdischen Räumen (Gruben, Kellern, Tunneln rc.) ist das Schürfen nicht ge stattet. Auf und in der Nähe von öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen darf das Schürfen nur dann gestattet wer den, wenn es ohne wesentlichen Nachtheil für den öffentli chen Verkehr und für die Erhaltung jener Räume geschehen kann. Im Berichte heißt es darüber: §.37 untersagt das Schürfen unter und in der Nähe von fremden Gebäuden bis zu einer Entfernung von zehn, und nach Er messen des Bergamtes mehrer»Lachtern, auf eingefriedrgten Hofstellen und Begräbnißplatzen, ingleichen in fremden un terirdischen Räumen (Gruben,Kellern,Tunneln), gestattet auch das Schürfen auf und in der Nähe von öffentlichen Pläz- zen, Straßen, Eisenbahnen nur dann, wenn es ohne Nach theil für den öffentlichen Verkehr und für die Erhaltung jener Räume geschehen kann. Im Interesse öffentlicher Anstalten hält jedoch der Ausschuß eine noch weiter gehende Einschrän kung des zweiten Satzes für wünschenswerth. Dieser Zweck wird erreicht, wenn statt der Worte auf der fünften Zeile: „öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen" die Worte: „Anlagen für den öffentlichen Gebrauch" eingeschaltet werden; wenn ferner statt des Wortes auf der siebenten Zeile „Verkehr" das Wort „Gebrauch" gesetzt wird. Alsdann können die Worte auf der dritten Zeile: „und Begräbnißplätze" als selbstverständlich ausgcschieden werden. Auf diese Weise würde §. 37 folgende Fassung erhalten: „Unter und in der Nähe von fremden Gebäuden bis zu einer Entfernung von zehn und nach Ermessen des Bergamtes mehrern Lachtern, und auf eingefrie digten Hofstellen, ingleichen in fremden unterirdi schen Räumen (Gruben, Kellern, Tunneln), ist das Schürfen nicht gestattet. Auf und in der Nähe von Anlagen für den öffent lichen Gebrauch darf das Schürfen nur dann gestat tet werden, wenn es ohne wesentlichen Nachtheil für den öffentlichen Gebrauch und für Erhaltung jener Räume geschehen kann"; und in dieserFassung, durchwelchenichtblos öffentlichePlätze, Straßen und Eisenbahnen, sowie die im ersten Satze erwähn ten Begräbnißplätze, sondern auch andere öffentliche Dinge, z. B. Heilquellen u. s. w.,betroffen werden, wird §. 37 der Kammer zur Genehmigung enpfohlen. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über §. 37 zu sprechen? — Es ist das auch hier nicht der Fall; ich frage, ob Sie, dem Anrathen des Ausschusses gemäß, die Worte auf der- fünften Zeile: „öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen" gegen die Worte: „Anlagen für den öffentlichen Gebrauch" vertauschen wollen? — Ein stimmig Ja. Präsident Cuno: Ferner, ob Sie auf der siebenten Zeile das Wort „Gebrauch" statt des Wortes „Verkehr" gesetzt wissen wollen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Weiter, ob die Worte auf der dritten Zeile: „und Begräbnißplätze" ausfallen sollen? — Einstimmig Ja.
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