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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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auf fremden Grund und Boden ist, sofern nicht der Eigen- thümer des letzteren einwilligt, zu versagenrc." Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich unterstützt. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über den Antrag und den Paragraphen zu sprechen? Abg. Evans: Ich werde fürdenFunkhänel'schen Antrag zwar stimmen, hatte aber gewünscht, daß er noch etwas weiter ginge. Ich werde mir daher auch erlauben, für den Para graphen eine Fassung vorzuschlagen, von der ich hoffe, daß der Abg. Funkhänel sich damit werde vereinbaren können. Mein Antrag, den ich stelle, geht darauf hin, daß der §. 38 laute: „Die Ausstellung eines Schurfscheines kann vom Bergamte versagt werden, wenn sich nach dem sachverständi gen Ermessen der Behörde vermöge der vorliegenden Verhält nisse voraussetzen läßt, daß das Schürfen ganz nutzlos sein würde, und der Eigenthümer des Grundstücks Ein spruch gegen das Schürfen erhebt." Ich glaube, daß das genereller gefaßt und dasselbe mit getroffen ist, was der Abg. Funkhänel beabsichtigt. Denn es ist derselbe Fall, ob der Grund und Boden mein^ oder ob er meines Vaters oder Bruders Eigenthum ist, und der sich damit einverstanden erklärt. Ich sehe daher nicht ein, warum dieser Fall anders behandelt werden soll. Ich enthalte mich aller weitern Mo- tivirung meines Antrags und werde ihn sogleich dem Herrn Präsidenten schriftlich überreichen. Präsident Cuno: Der Antrag des Abg. Evans geht dahin, die Worte auf der ersten Zeile des Paragraphen: „ist zu versagen," zu vertauschen gegen die Worte: „kann vom Bergamte versagt werden," und zum Schluffe des Paragra phen nach den Worten: „nutzlos sein würde," die Worte bei zufügen: „und der Eigenthümer des Grundstücks Widerspruch gegen das Schürfen erhebt." Wird dieser Antrag unterstützt? — Nicht zur Genüge. Regierungscommissar Freiesleben: In den Motiven sind allerdings zwei Gründe angegeben, aus denen der §. 38 hervorgegangen, nämlich einmal die Rücksicht auf die Scho nung des Grundbesitzes, und dann der Wunsch, die Bergbe hörde nicht mit unnöthigen Aufstchtsgeschäften zu behelligen. Ich stimme dem Abg. Funkhänel bei, daß der letztere Grund nur ein untergeordneter und der eigentliche Beweggrund der erstere gewesen sei. Aus diesem Grunde kann ich daher mit der vorgeschlagenen Fassung vollkommen einverstanden sein. Ich erlaube mir nur, in Bezug auf den praktischen Werth der Sache noch das zu bemerken: Es ist in §. 38 von Versagung des Schurfscheines die Rede. Diese ist nicht gleichbedeutend mit dem Verbote des Schürfens. Denn auch im Falle des 38 verbietet das Bergamt dem Grundbesitzer nicht, zu schürfen, sondern es bleibt dies demselben unbenommen, nur daß es nicht im bergrechtlichen Sinne geschieht. In §. 33 ist dieser Ann ausgedrückt, dort beißt es: „das Recht, mit den in diesem Gesetze bezeichneten Wirkungen (§§.34, 40, 48) metallische Mineralien von der Erdoberfläche aus aufsuchen zu dürfen (Schürfen), wird von dem Bergamte durch Aus stellung eines Schurfscheines ertheilt." Das Recht zum Schürfen an sich ist mithin in §.38 nicht getroffen, wohl aber ist hier die Handlung des Schürfenden, der keinen Schurs schein hat, etwas was keine bergrechtlichen Folgen hat und wovon auch das Bergamt keine Notiz nimmt. Der Grund besitzer bedarf eines Schurfscheines nicht, und wenn er keinen hat, so hat das wesentlich nur die Folge, daß er, nach §. 34, nicht Andere ausschließen kann, und, nach §. 48, nicht das Vorrecht zum Muthen hat. Das sind die zwei rechtlichen Wirkungen, die das Gesetz an den Begriff des Schurfschcins knüpft. Insofern ist die Nothwendigkeit einer veränderten Fassung des §. 38 nicht in vollem Maaße vorhanden, obgleich zuzugeben ist, daß nach der veränderten Fassung dem Rechte des Grundbesitzers noch mehr prospicirt wird, als nach der Fassung des Entwurfs. Präsident Cuno: Ich darf nun die Debatte für ge schlossen' ansehen. Wünscht der Berichterstatter noch zu sprechen? Berichterstatter Abg. Herold: Ich habe den Antrag des Abg. Funkhänel ebenfalls unterstützt, und habe dem, was von dem Herrn Regierungscommissar bemerkt worden ist, etwas weiter nicht hinzuzufügen. Präsident Cuno: Der Abg. Funkhänel hat beantragt, hinter den ersten vier Worten des §.38: „die Ausstellung eines Schurfscheins" folgende Worte einzuschalten: „in Be ziehung auf fremden Grund und Boden ist, sofern nicht der Eigenthümer des letzter« ein willigt, zu versagen rc.", es folgt nun die Fassung des Paragraphen, wie sie der Entwurf an die Hand giebt. Neh men Sie diesen Antrag des Abg. Funkhänel an? — Einstim mig Ja. Präsident Cuno: Und mit dieser Einschaltung den Paragraphen selbst nach der übrigen von der Regierung vvrgelegten Fassung? — Einstim mig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 39. Verpflichtung des Schürfers bei Verrichtung der Schürfarbeiten. Der Schürfer ist verbunden, die Schürfarbeiten unter Aufsicht des Bergamtes nach den Regeln der Bergbaukunstso vorzunehmen, daß weder für die Arbeiter, noch für die Be wohner der Oberfläche eine Gefahr erwachse, ingleichen offne Schürfe so zu verwahren, daß keine Verunglückung von Men schen oder Thieren zu befürchten ist. Im Berichte heißt es: Bei §.39 ist in Frage gestellt worden, ob nicht durch Einschaltung
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