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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Worte: „unter Aufsicht des Bergamtes" dem Bergamte etwas zugemuthet werde, was nicht wohlausführbarsei, da z. B. in der Freiberger Revier, welche der Flöhe, Zschopau, Mulde und Elbe entlang bis an die preußische Grenze hinunter geht, demBergamte die Beaufsichtigung der vielleicht sehr weit von demselben entfernten Schürfe nicht wohl angesvnnen werden kann; ob es daher nichtangemessen sein dürfte, statt derWorte: „unterAufsichtdes Bergamtes" dem Paragraphen amSchlusse desselben noch die Worte: „hierbei allenthalben aber die Vor schriften des Bergamtes zu befolgen" hinzuzufügen. Allein in Erwägung, daß doch wohl nicht von einer ununterbrochenen Aufsicht die Rede, übrigens auch dem Bergamte unbenom men sei, die Aufsicht irgend einem in der Nahe wohnhaften Baugewerken zu übertragen, hat der Ausschuß von einem weitern Bedenken abgesehen und nur im Interesse derGrund- Lefitzer denVorschlag als nothwendig erkannt, auf der dritten Zeile statt des Wortes: „noch" das Wort: „oder" zu setzen, ferner nach dem Worte.'„erwachsen" die Worte: „noch der Grundeigenthümer ohne Noth belästigt werde" einzuschalten. Dadurch würde der Paragraph folgende Fas sung gewinnen: „Der Schürfer ist verbunden, die Schürfarbeiten unter Aufsicht des Bergamtes nach den Regeln der Bergbaukunst so vorzunehmen, daß weder für die Arbeiter oder für die Bewohner der Oberfläche eine Gefahr erwachse, noch der Grundeigenthümer ohne Noth belästigt werde, ingleichen offene Schürfe" u. s. w. In dieser Fassung befürwortet der Ausschuß die An nahme des §. 39. Präsident Cuno: Auch über diesen Paragraphen meldet sich Niemand ums Wort, wir gelangen daher sogleich zur Ab stimmung über die Vorschläge des Ausschusses. Diese gehen dahin, auf der dritten Zeile des Paragraphen statt des Wortes „noch" das Wort „oder" zu setzen. Wollen Sie dies? — Einstimmig Ja. Präsident Cu n o: Ferner nach dem Worte „erwa ch- sen" die Worte: „noch der Grundeigenthümer ohne Noth belästigt werde" einzuschalten. Soll auch dies geschehen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Und nehmen Sie mit den ge troffenen Veränderungen und Einschaltungen den §. 39 an?,— Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 40. Verbindlichkeit des Grundeigenthümers, das Schürfen zu gestatten. Der Schürfer Muß vor dem Beginne seiner Arbeiten dem Grundeigenthümer den Schurfschein vorzeigen. Letzterer ist verpflichtet, das Schürfen auf seinem Grundeigenthume zu gestatten, kann aber vorher die Bestellung der §. 41 gedachten Kaution verlangen. Der Bericht sagt: Wider den Inhalt des §.40 hat der Ausschuß zwar etwas nicht zu erinnern, empfiehlt vielmehr: der Kammer die Annahme in unveränderter Fas sung, hält jedoch eine Antragstellung an die Staatsregierung, daß in der Ausführungsverordnung den Bergäm tern die thunlichsteBerücksichtigungdervon Grund eigentümern rücksichtlich der zum Schürfen auser sehenen Stellen vorkommenden billigen Wünsche zur besonder« Obliegenheit gemacht werde, für wünschenswert. Präsident Cuno: WillJemand über§. 40 sprechen ? — Nehmen Sie nach dem Anrathen des Ausschusses §. 40 unver ändert an? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: In dem Wunsche des Ausschusses auf Seite 556 habe ich doch einen wirklichen Antrag zu er blicken? (Wird vom Berichterstatter bejaht.) Wollen Sie einen Antrag an die Staatsregierung stellen: „daß in der Ausführungsverordnung den Berg ämtern die thunlichste Berücksichtigung der von Grundeigenthümernrücksichtlich der zum Schür fen ausersehenen Stellen vorkommen den billigen Wünsche zur besonder» Obliegenheit gemacht werde"? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 41. Entschädigung des Grundeigentümers. Der Schürfer hat dem Grundeigenthümer für alle ihm durch das Schürfen verursachten erweislichen Schäden voll ständigen Ersatz zu leisten und deshalb aufVerlangen des letz teren vor Beginn der Schürfarbeiten eine Caution beim Bergamte zu bestellen, deren Betrag in Ermangelung einer Vereinigung der Interessenten vom Bergantte zu bestim men ist. Im Berichte heißt es: Weil es in vielen Fällen möglich ist, daß durch das Schürfen nicht blos dem Grundeigenthümer, sondern auch dritten Personen (z.B. dem Besitzer eines Mühlgrabens) und selbst einem andern Bergbautreibenden in verliehenem Felde Schaden zugefügt wird: so schlägt der Ausschuß vor: a) §. 41 aus der ersten Zeile die Worte: „dem Grund eigenthümer" und „ihm", ingleichen aus der drit ten Zeile die Worte: „des letzter»", d) §. 42 aus der ersten Zeile die Worte: „zwischen dem Schürfer und Grundeigenthümer", aus der zweiten Zeile das Wort: „letzterem", aus der neunten Zeile die Worte: „vom Schürfer und Grundeigenthümer", auf der zwölften Zeile die Worte: „vom Grundeigenthümer" auszuscheiden, dagegen auf der fünften Zeile in §. 41— wie von den land-
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