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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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wirthschaftlichen Kreisvereinen durch v. CrusiuS in derPetr- tition sub Nr. 659 H. gewünscht worden — statt der Worte: „vom Bergamte" die Worte: „von der Ortsverwaltungsbehörde" zu setzen, ferner in §. 42 nach dem Worte „jedoch" auf der neunten Zeile die Worte: „von beiden Interessenten" und aufder zwölften Zeile nach dem Worte „aber" die Worte: „von den Beschädigten" einzuschalten und den §§. 41 und 42 folgende erweiterte Fas sung zu geben: §.41 Der Schürfer hat für alle durch das Schürfen verursachten erweislichen Schäden vollständigen Ersatz zu leisten und deshalb auf Verlangen vor Beginn der Schürfarbeiten eine Caution beimBerg- amte zu bestellen, deren Betrag in Ermangelung ei ner Vereinigung der Interessenten von der Orts verwaltungsbehörde zu bestimmen ist. §. 42 lautet in der Gesetzvorlage: §. 42. Verfahren zu Ermittelung der Schäden. Entstehen zwischen dem Schürfer und Grundcigenthü- mcr wegen Vergütung der, letzterem durch das Schürfen er wachsenen Schäden Differenzen, welche von dem Bergamte in Güte nicht beseitigt werden können, so tritt das in Ab schnitt VUI. §. 223 vorgeschriebene Taxationsverfahren und beziehentlich nach Abschnitt Vlll. §. 224 der Rechtsweg ein. Den Interessenten steht es frei, die Taxation der muthmaß- lich durch das Schürfen erwachsenden Schäden vor Angriff der Schürfarbeiten bewirken zu lassen. Die Kosten der Taxation sind in der Regel vom Schür fer allein, in dem Falle jedoch vom Schürfer und Grundei- genthümer gemeinschaftlich zu tragen, wenn ersterer sich zu Entrichtung einer, der Taxe wenigstens gleichkommenden Entschädigung bereits in dem Vereinigungtermine vor dem Bergamte erboten hatte, deren Annahme aber vom Grundei- genthümer verweigert worden war. Nach der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung wird §. 42 lauten: §. 42 Entstehen wegen Vergütung der durch das Schür- . fen erwachsenen u. s. w. bewirken zu lassen. Die Kosten der Taxation sind in der Regel vom Schürfer allein, in dem Falle jedoch von beiden Interessenten gemeinschaftlich zu tragen, wenn u. s. w. erboten hatte, deren Annahme aber von dem Beschädigten verweigert worden war. Der Ausschuß hat daher der Kammer anzurathen, die §§. 41 und 42 in dieser Fassung anzunehmen. Präsident Cuno: Meine Herren! Halten Sie es für nothwendig, daß über alle die zahlreichen Veränderungen, welche der Ausschuß beantragt, einz eln abgestimmt werde, oder dürfte es nicht zweckmäßiger erscheinen, die einzelnen, II. K. (4. Abonnement.) meistens nur redaktionellen Veränderungen bei jedem Para graphen nur in eine Frage zusammenzufassen?—Ich schlage Ihnen Letzteres vor und glaube nur für den Fall von meinem Vorschläge abgehen zu müssen, wenn von der Regierung oder von dem einen oder andern Abgeordneten der ausdrückliche Wunsch daraufgestellt wird, daß auf eineeinzelneRedactions- bemerkung eine einzelne Frage gerichtet werde. Sind Sie mit dieser Ansicht einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über §. 41 zu spre chen? — Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Aenderungcn zu §. 41 gehen dahin, aus der ersten Zeile die Worte: „dem Grundeigenthümer" und „ihm", ingleichen aus der dritten Zeile die Worte: „des letz tern " ausfallen zu lassen, aufder fünften Zeile statt der Worte: „vom Bergamte" die Worte: „von der Ortsverwaltungsbehörde" zu setzen, und nun §. 41 in der Seite 557 gegebenen Zusammen stellung anzunehmen. Wollen Sie vorerst die Veränderungen, welche der Ausschuß anempsiehlt, geschehen lassen? — Ein stimmig Ja. Präsident Cuno: Und §.41 in der nunmehr vom Ausschüsse vorgclcgtcn Fassung annehmen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über §. 42 zu spre chen? — Die Vorschläge des Ausschusses gehen dahin, aus der ersten Zeile die Worte: „zwischen dem Schürfer und Grundeigenthümer", aus der zweiten Zeile das Wort: „letzterem", aus der neunten Zeile die Worte: „vom Schürfer und Grundeigenthümer", aufder zwölften Zeile die Worte: „vom Grundeigenthümer" auszuscheiden und ferner auf der neunten Zeile nach dem Worte „jedoch" die Worte: „von beiden Interessen ten", auf der zwölften Zeile nach dem Worte „aber" die Worte: „von dem Beschädigten"einzuschalten. Wollen Sie die,vom Ausschüsse Ihnen empfohlenen Aenderungcn eintreten lassen ? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Und mit diesen Aenderungcn §. 42, wie er nunmehr Seite 557 vom Ausschuß formulirt worden ist, annehmcn? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §.43. Einebnung der Schürfe. Der Schürfer muß, wenn er die Schurfarbeit aufgiebt, die Schürfe wieder zufüllen und einebnen, vorher aber dem Bergamte Anzeige davon machen. Thut er Ersteres nicht, so hat solches das Bergamt auf dessen Kosten bewirken zu lassen. Der Schürfer muß dem Bergamte auf dessen Verlan gen vor Beginn der Schürfarbeiten eine Caution deshalb be stellen. Es ist im Berichte gesagt: 74
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