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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Zn Z. 43 aber-— in Berücksichtigung der von den landwirchschastlichen Kreisvereinen durch 0. Cru- fius eingereichten Petition (sub Nr. 659II.) — die Worte auf der zweiten Zeile: „und einebenen" auszuscheiden und dagegen die Worte: „und die Oberfläche möglichst in den frü hem Stand setzen" einzuschalten und mit dieser Abänderung auch §. 43 anzunehmen. Abg. Funkhänel: Gegen den Zusatz, den derAusschuß vorgeschlagen hat in den Worten: „und die Oberfläche mög lichst in den frühem Stand setzen", muß ich meinestheils mich erklären. Ich finde an und für sich die Tendenz des Vorschlags sehr gerechtfertigt, nämlich die, dem Grundeigen- thümer möglichst allen den Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Schürfen verursacht werden könnte. Es haben nun die landwirchschastlichen Kreisvcreine darauf aufmerksam ge macht, daß es unter Anderm auch, um den Grundbesitzer ganz wieder in seine Rechte einzusctzen, nothwendig sei, Bestim mungen zu treffen, daß auch dieWiederherstellung des Grund stücks in den vorigen Stand dem Schürfer obliege. Ich fürchte aber, dieser Zweck wird durch den Vorschlag des Ausschusses nicht erreicht werden. Wenn es sich blos um eine Verwal- tungsmaaßregel handelte, würde dasWort„möglichst" allen falls passend sein; hier aber steht eine civilrechtliche Verbind lichkeit in Frage, die stets in vollem Umfange erfüllt werden muß. Nun erkennt der Ausschuß jedenfalls die Schwierigkeit an, für alle Fälle imMoraus die Verbindlichkeit dahin festzu stellen, daß der Grund und Boden durch den Schürfer selbst wieder in den vorigen Stand gesetzt werde. Ich glaube, es ist sehr richtig gefühlt, wenn man annimmt, daß dieseWieder- herstellung in natura durch den Schürfer selbst nicht in allen Fällen geschehen kann. Aber dafür hat das Gesetz bereits da durch gesorgt, daß es den Schürfer für alle Schäden verbind lich macht und daß eine Caution dafür geleistet werden muß. Nach meiner Ansicht ist in diese Schadenersatzleistung die Wiederherstellung des Grundes und Bodens in den vorherigen Stand mit inbegriffen, so daß dieser Zusatz entbehrt werden kann. Der Ausschuß würde aber, wenn er dennoch einen solchen Zusatz für nöthig hielte, wenigstens einen bindenderen und alle Falle treffenden Vorschlägen müssen. Weil jedoch der Zweck erreicht wird, den die Petenten wollen, auch wenn kein Zusatz beigefügt wird, so werde ich gegen diesen Zusatz stimmen. Abg. H eisterbergk: Ich glaube doch, daß man hier einen Zusatz nöthig hat, denn es heißt hier in der Gesetzvor lage blos: „Zufüllen und einebnen"; dann wird der Schürfer es sich sehr leicht machen können, er hat die Oberfläche seines Schurfs blos wieder mit der andern Oberfläche gleich zu machen. Ob die Oberfläche Steinschurf bildet, oder ob Dammerde darauf gebracht worden ist, bleibt sich gleich, und darum scheint der Zusatz: „und die Oberfläche möglichst in den frühern Stand setzen" nothwendig, das: „möglichst" wird nicht zu umgehen sein, so wenig auch mir dieses Wort in einem Gesetze gefallt; denn es ist möglich, daß der Schürfer bereits den Schürf gemacht hat zu einer Zeit, wo der Platz mit Getreide bestanden war, und wenn es dann heißt, daß er den Platz in dem früher» Stande übergeben müsse, so würde der Grundbesitzer oft die Anforderung an den Schürfer stellen, daß auch der Boden in demselben Stande sei, wie früher. Das ist aber die Meinung nicht, sondern nur daß der Boden so eingeebnct ist, daß er sofort wieder ur bar gemacht und zur Landwirthschaft wieder verwendet wer den kann, und es scheint mir also unumgänglich, den Zusatz beizubehalten. Abg. Funkhänel: Die Entgegnung des Abg. Hei- stcrbergk dürfte das, was ich bemerkte, nur bestätigen, näm lich daß es nicht in allen Fällen möglich ist, die Entschädi gung in natura zu leisten. Wenn man hierüber eine Bestim mung treffen will, so darf sie wenigstens nicht durch das Wort „möglichst" getroffen werden, sondern auf eine Weise, die in allen Fällen executirt werden kann. Da dies aber nicht immer möglich sein dürfte, — wenn man z. B. im Früh jahre den Grund und Boden mit Früchten wieder gewähren sollte, die, wenn der Schürf im Herbste angelegt worden ist, darauf gestanden hatten, — so ist eben die Unmöglichkeit einer durchgängigen Ersatzleistung in natura vorhanden, und es ist auf den höheren^Grundsatz der Ersatzverbindlichkeit für alle Schaden zurückzukommen, der bereits in §. 41 auf eine voll ständig umfassende Weise festgestellt ist. Viccpräsident Haberkorn: Ich muß ebenfalls dem Ab geordneten Funkhänel vollkommen beistimmen, denn wenn wir auch den Satz: „und die Oberfläche möglichst in den frü her» Stand setzen" einschalten und annehmen, so wird derselbe dennoch dem Grunveigenthümer keinen durchführbaren Nutzen gewähren, denn ich möchte den Rechtsvertreter sehen, welcher auf diesen Satz hin mit Erfolg Schadenansprüche klagbar machen könnte. Denn wie sollte entschieden werden, wenn sich die Klage nur auf die Worte des Gesetzes stützen könnte, daß nach demselben die Oberfläche möglichst in den frühern Stand zu setzen sei? Darauf kann man keine Schä- denrechnung stützen!, mithin dem Kläger zu einem Rechte nicht verhelfen. Deshalb bin ich auch gegen den Zusatz, und zwar um so mehr, als der Abgeordnete Funkhänel auch darin Recht hat, daß der Eigenthümer nach §. 41 schon vollstän dig entschädigt werden muß. Es wäre daher sogar eine doppelte Entschädigung, wenn der Eigenthümer bereits voll ständig entschädigt wäre und nachher wieder besonders für die Einebnung, wenn die Oberfläche nicht in den früheren Stand gesetzt worden, Bezahlung erhalten müßte. Die Wiederherstellung der Oberfläche in den frühern Stand ist Sache dessen, der sie wieder benutzen will, und die Kosten dafür sind in -er vollständigen Entschädigung, wie sie §. 41
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