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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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vorschreibt, schon mit enthalten. Wir können daher diese un genügende vage Bestimmung in das Gesetz nicht aufnchmen, und müssen den vorgeschlagenen Zusatz ablehncn. Aog. Heisterbergk: Es scheint doch nicht ausge sprochen zu sein, daß er ein für allemal entschädigt werde; er giebt ein nutzbares StückLandhin und bekommt dafür eine Entschädigung; daß er aber dann ein wüstes Stück Land wieder bekommen solle, das ist doch nicht mit der Entschädi gung ausgesprochen worden. Er bekommt sie für das, was gegenwärtig auf dem Grund und Boden sich befindet, und wenn dieser besäet ist und der Saame ihm bezahlt wird, so ist er doch dafür nicht entschädigt, daß er einen Bodenplatz, der unbebaubar wäre, verbunden sei, wieder zurückzunehmen. Abg. Evans: Ich kann dem Abg. Heisterbergk hier doch nicht beipflichten. Ich habe mehrere dergleichen Arbeiten ge sehen, und kenne sie practisch. Das gute Land, was die nutz bare Flache für den Oeconomen bildet, wird bei den Schurfver- suchen entweder bei Seite gethan und räthlich zusammenge halten, oder es kommt schon unten zu liegen, und in diesem Falle ist es der letzte und kommt dann beim Zustürzen von selbst wieder auf die Oberfläche. Es würde mehr Mühe ver ursachen und nur Bosheit könnte die Triebfeder sein, wenn es nicht so zu liegen käme. Wenn aber doch ein wüster Fleck z. B. mitten im Felde bliebe, wo auf mehrere Jahre nichts gebaut werden könnte, so müßte doch der Anspruch der Ent schädigung darauf auch mitgehen, sonsthättedasWort „Ent schädigung" gar keinen Sinn. Abg. v. Friese n: Unter diesen Umständen muß ich doch Einiges entgegenhalten. Ich habe allerdings geglaubt, daß die Entschädigung, die der Schürfer zu geben hat, sich darauf beziehe, was durch das Schürfen beschädigt worden sei; ich habe nicht geglaubt, daß damit sofort das ganze Eigenthum des Platzes, den er in Anspruch nimmt, auf ihn übergehen solle; das scheint auch nicht so zu verstehen, denn sonst würde er nach vergeblicher Arbeit des Schürfens nicht aufhören, im Besitze desselben zu bleiben. Also es geht die Entschädigung nicht auf die ganze Substanz, sondern nur darauf, was wäh rend der Zeit des Schürfens dem Grundeigenthume entzogen worden ist. Nun ist aber die Ansicht des Abg. Heisterbergk ganz gegründet, daß die Substanz im Wesentlichen verändert wird, wenn man nicht annehmen kann, daß die Erd schicht, die zum Ackerbau nöthig ist, gerade so wieder in die Höhe gebracht wird, daß sie vom Pfluge erreicht werden kann. Das, was der Abg. Evans sagte, ist in vielen Fällen gar nicht denkbar; wenn der Schürfer nur drei Viertel Elle tief den jenigen Boden hincinwirft, der zum Ackerbau nothwendig ist, und drei Viertel Elle darüber Stein und Thonboden laßt, so ist er für den Pflug nicht mehr erreichbar und es wird also die Substanz verändert; es wird aber auch dann die Be- ackerung des ganzen Feldes durch das Schürfen gestört, und der Schaden ist doch nur auf den Platz berechnet, der entzo gen worden war. Also ist es billig, daß der Platz, der in An ¬ il. K. spruch genommen war, wieder so hergestellt wird, wie er vorher gewesen ist. Es kann auch darunter nichts Anderes verstanden werden, als daß die Erdschicht, die vorher dort als Ackerkrume gelegen hatte, auch wieder zu oberstgelegt werde. Der Schürfer müßte dann in der Regel den guten Boden bei Seite zu legen haben, um ihn dann wieder herzustellen. Die Bergleute thun das aber bis jetzt nicht. Nicht genug, daß sie an ihren Halden so lange als möglich das Eigenthum des Bergwerksbesitzers zu erhalten suchen, sondern cs ist auch das Einebncn von Halden immer mit großen Schwierig keiten verbunden, weil es sehr schwer sein würde, aus diesen Halden den guten Boden selbst wieder herauszu finden. Derselbe Uebelstand würde aber schon beim Schürfen eintreten, wenn nicht durch eine ähnliche Bestimmung gleich von Haus aus festgesetzt würde, daß der gute Boden wieder obenauf gebracht werden müßte. Abg. Cram er: Ich muß mir eine Anfrage an den Herrn Berichterstatter erlauben, ob im Z. 43 der zweite Satz: „der Schürfer muß dem Bergamte auf dessen Verlangen vor Be ginn der Schürfarbeiten eine Kaution deshalb bestellen", noch nothwendig ist, nachdem im tz 4k bereits bestimmt ist, daß der Schürfer auf Verlangen bei dem Bergamte eine Caution be stellen soll, welche für alle durch das Schürfen verursachten Schäden haften soll, ob eine doppelte Caution vom Schür fer gestellt werden muß, und ob dies nothwendig und nicht eine übertriebene Forderung ist. Berichterstatter Abg. Herold: Auf eine doppelte Cau tion ist es nicht abgesehen, blos vor dem Schürfen soll, wenn der Grundstücksbesitzer es verlangt, Caution gestellt werden. Hat er sie nun gestellt, so muß es dabei auch sein Bewenden haben. Regierungscommissar Freiesleben: In Bezug auf die gestellte Anfrage wollte ich mir die Bemerkung erlauben, daß allerdings an zwei verschiedenen Stellen chon zweierlei Cautionen die Rede ist. Die in 40 und 4l erwähnte Cau tion bezieht sich auf die Schadloshaltung des Grundbesitzers, die Caution in ß. 43 dagegen ist deshalb verlangt, damit die Kosten, die das Bergamt vielleicht auf Zufüllung des Schur- fes zu verwenden hat, gedeckt sind; es sind also zweierlei Ge genstände, für die die Caution bestellt wird. Abg. v. Schwarz e: Ich kann mich nur dem anschlie ßen, was derHerr Regierungscommissar gesagt hat. DieCau tion, welche in §. 43 erwähnt ist, ist eine solche, die man eine Executionscaution nennt; es soll die Möglichkeitgegeben sein, denjenigen, der den Bestimmungen des K.43 zuwiderhandelt, zu nöthigen, seine Verpflichtung zu erfüllen; es wird bei seiner Weigerung durch Dritte, welche aus der Caution bezahlt wer den, dasjenige bewirkt werden, was ihm selbst obgelegen hätte. In der Hauptsache selbst aber bin ich mit der Ansicht des Abg. Funkhänel völlig einverstanden und muß dringend bitten, von dem Anträge des Ausschusses abzusehen. Ich sehe schon im 74*
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