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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Berichterstatter Abg. Herold: 8- 52. Begrenzungsart und Grüße des Grubenfeldes. Die Verleihung des Grubenfeldes erfolgt noch Flächen, welche auf der Erdoberfläche durch bestimmte Linien begrenzt werden. Das Grubenfeld umfaßt den Raum, welcher senkrecht unter der Verlcihungsfläche liegt und sich bis in die äußerste Liefe erstreckt. Das zum Seifen und Raseneisensteingraben verliehene Grubenfeld wird in der Liefe durch das feste Gestein begrenzt. Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfeldes hangt, soweit das Feld frei ist, von der Wahl des Muthers ab. Die Größe des Grubenfeldes wird in Beziehung auf die gesetzlichen Vorschriften Abschnitt V. §. 78 und Abschnitt X. tz. 264 nach Maaßeinheiten berechnet. Eine solche Maaß- einheit wird bei Rasencisensteingräbereien zu 100,000 mLach- tern, bei Seifenwerken zu 10,000 m Lachtern und bei allem übrigen Bergbau zu 1,000 Hl Lachtern angenommen. Aus fallende Lheile von Maaßeinheiten werden für voll gerechnet. Getrennt liegende Maaßeinheiten, welche von einem Muther begehrt werden, können nicht als ein Grubcnfeld zu sammen gerechnet werden, sondern cs ist ein jedes als ein be sonderes Grubenfeld zu verleihen. Im Berichte heißt es: Auch zu §. 52 ist ein Zusatz in Vorschlag zu bringen und zur Motivirung Folgendes vorauszuschicken. Zn den Motiven zu §§.45 und 46, sowie §.27 der Aus führungsverordnung ist das selbstständige Muthen von dere- linquirten Halden und Waschschlcmmen abgestellt. Man hat dergleichen Gegenstände als Grubenfeldzubehör betrachtet und angenommen, daß zur Auskuttung von Halden Gruben feld gemuthct werden müsse, wahrend der österreichische Ent wurf (§.27) auf alte verlassene Halden ebenso, wie auf solche Lagerstätten, in welchen die verleihbaren Mineralien nur zer streut und ohne in bedeutende Teufe niederzusetzen, vorkommen, — sogenannte Lagesmaaßen— muthen läßt, wie der sächsi sche Entwurf auf Raseneiscnstein und Seifengebirge. Es ist aber nicht zu laugnen, daß Halden in Bezug auf ihre Fassung in Verleihungsfeld dem Raseneisenstein beziehentlich Seifen gebirge näher stehen, als einem wirklichen bis in ewige Teufe niederreichenden Grubenfelde, und praktisch genommen hat eine der österreichischen nachgebildete Bestimmung die Folge, theils daß neben der Bebauung eines Grubenfelds auch die Benutzung alterHalden durch Drittemöglich ist, theilsdaß da, wo eben nur auf Halden und nicht auf das darunter befind liche Grubenfeld speculirt wird, mit einer geringer«Feldsteuer und einer schwachem Belegung auszukommcn ist. Wenn auch dasAuskutten von Halden nurals Beschäfti gung für arme Bergleute Interesse haben sollte, so ist schon in dieser speciellen Beziehung ein Werth darauf zu legen. Läßtsich auch aus billigen Rücksichten nicht verkennen,daß dem Bebauer des darunter Hefindlichen Grubenfeldes, wegen der präsumtiv größer» Wichtigkeit desselben, nicht nur das Mit benutzen der Halden, Kraft seiner Beleihung, sondern auch II. K. (4. Abonnement.) selbst ein unbedingtes Widecspruchsrecht gegen die Benutz ung der Halde durch einen Dritten zuzugestehen sei, so wird wenigstens die Gleichstellung der Halden mit dem Raseneisen stein und Seifengebirge rücksichtlich der Verleihung in der Ordnung sein. Die Beschränkung der separaten Verleih ung von Halden auf den Fall, wo das darunter befindliche Grubenfeld frei ist, und in dem entgegengesetzten Falle die Nöthigung des Haldenbauers zu einem Privatabkommen mit dem Grubenfeldinhaber würde darum nicht gut sein, weil alsdann die Berechtigung des Haldenbauers an die Modali tät des Pnvatübereinkommcns gebunden sein würde, wäh rend es wünschenswerther für ihn sein muß, sein Recht aus den Händen des Staates erhalten zu haben. Gestützt hierauf bringt der Ausschuß einen Zusatz zu §. 52 in Vorschlag, des Inhalts: „Verlassene Halden können, wenn sie nicht von dem Inhaber des darunter befindlichen Grubenfel des Kraft seincrBeleihung in Anspruch genommen werden, mit Bewilligung desselben nach Maaßein heiten von 100,000 o Lachtern, begrenzt durch das feste Gestein, besonders verliehen werden," und empfiehlt mit diesem Zusatz » der Kammer die Annahme des §. 52. Was die in den Motiven zu §. 52 besprochene Frage be trifft: ob für die Größe des Grubenfeldes ein bestimmtes Maximum und Minimum gesetzlich festzustellen sein möchte, so hat zwar z. B. Schmid in seinen Exkursen (IX. S. 27) eine derartige Feststellung als angemessen darzustellen gesucht. Es können auch wohl einzelne Fälle vorkommen, in welchen solche erwünscht sein würde. Allein sie ist nach den Moti ven aus praktischen Gründen nicht räthlich. Der Ausschuß hat daher, auf den Schmid'schen Vorschlag einzugehen, den Motiven gegenüber, sich nicht entschließen können. Präsident Cuno: Es ist nun §. 52 zur Diskussion ge stellt. Wünscht Jemand darüber zu sprechen? — Der Aus schuß hat erstens die Annahme des §. 52, zweitens aber auch die Aufnahme des Seite 561 formulirten Zusatzes empfohlen. Wollen Sie zunächst §.52 nach der Regierungs vorlage annehmen? — Einstimmig Za. Präsident Cuno: Wollen Sie diesem Paragraphen noch den Zusatz anschließen: „Verlassene Halden kön nen, wenn sie nicht von dem Inhaber des dar unter befindlichen Grubenfeldes Kraft seiner Beleihung in Anspruch genommen werden, mit Bewilligung desselben, nach Maaßeinheiten von 100,000 Hl Lachtern, begrenzt durch das feste Gestein, besonders verliehen werden"? — Ein stimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §.53. Bezeichnung der Grenzen der Grubenfelder. Die Grenzen des Grubenfeldes sind bei der Verleihung mitBeziehung auf benachbarte, ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, daß dieselben nach dieser An gabe in der Natur mit Sicherheit wieder gefunden werden können. 75
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