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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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BerichterstatterAbg. Herold: §.60. blgenthum der in einem Grubenfelde gewonnenen, nicht verleihba ren Mineralien. - Die zu dcmBergregal (Abschnitt!. §.1.) nichtgehörigen Mineralien sind, insoweit sie nicht zum Grubenbaue über oder unter Tage als Versatz- oder Mauersteine gebraucht werden, dem Grundeigenthümer auf dessen Verlangen gegen Erstat tung der Gewinnungskosten zu überlassen. Im Berichte ist nichts dazu bemerkt, sondern die unver änderte Annahmejdes Paragraphen empfohlen. Abg. v. Friesen: Es geht mir bei diesem Paragraphen der Zweifel bei, ob der den Bergbau zu treiben Berechtigte für den Fall, daß Mineralien vorkommen, die nicht in die Ca- tegorie des Bergregals gehören, und doch für den Eigenthü- mer des Grund und Bodens, auf dem sie vorkommen, nutzbar sind, in der Regel darüber verfügen kann, oder dem Grund eigenthümer Anzeige davon machen muß. Der Fall kann na mentlich eintrcten bei dichtem Kalkstein, der nicht in Lagern, sondern in Nestern vorkommt, und deshalb in seinem Vor kommen nicht leicht zu berechnen ist. Wenn der Bergbautrei bende gar keine Verpflichtung hat, dem Grundeigenthümer davon, daß ein solcher nutzbarer Stein vorkommt, eine An zeige zu machen, so kann dem Grundeigenthümer dadurch ein großer Nutzen entzogen werden. Es können solche Steine nicht allein zum Vermauern der Halden, wie hier angegeben ist, angewendet werden, es kann auch der Fall vorkommen, daß die Bergleute solche Steine an ganz Andere verkaufen, als an den Grundeigenthümer. Ich werde mir daher den An trag erlauben, daß dieser Paragraph so gefaßt würde, daß die Worte weggelassen würden: „insoweit" bis „gebraucht wer den" und dann hinzugesetzt würde: „wohl hat aber der Gru benberechtigte dem betreffenden Grundeigenthümer von dem Vorkommen solcher Mineralien Anzeige zu machen. Präsident Cuno: Der Abg. v. Friesen beantragt den Ausfall der Worte in ß. 60: „insoweit sie nicht zum Gruben baue über ooer unter Lage als Versatz- oder Mauersteine ge braucht werden", und am Ende des Paragraphen folgenden Zusatz zu machen: „es hat aber derBerechtigte dem betreffen den Grundeigenthümer von dem Vorkommen solcher Minera lien Anzeige zu machen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht ausreichend. Vicepräsident Haberkorn: Ich würde den Antrag des Abg. v. Friesen auch unterstützt haben, wenn eine Lheilung desselben beliebt worden wäre. Ich stimme nämlich mit dem Abg. v. Friesen vollständig darin überein, daß derBerechtigte verbindlich gemacht werden muß, dem Grundeigenthümer Anzeige davon zu erstatten, wenn nicht metallische Minera lien gefunden werden, denn der Grundeigenthümer hat in der Regel wenig oder gar keine Gelegenheit, in die Grube zu kommen, er kann mithin auch nicht wissen, ob etwas darin gefunden worden, was für ihn brauchbar ist und wovon er einen Gewinn ziehen könnte. Ich halte es daher für ganz in der Ordnung, daß diese Verpflichtung zur Anzeige.ausgespro chen werde; aber mit dem Wegfall der Worte: „insoweit sie nicht zum Grubenbaue über oder unter Lage als Versatz oder Mauersteine gebraucht werden", könnte ich mich nicht einverstanden erklären, denn es würde damit zugleich etwas ganz Nützliches, ein Vortheil, dem Grubenbebauer entzogen werden. Nach dem Paragraphen ist nämlich demselben das Recht eingeräumt, unentgeltlich die Steine zu den Versatz mauern zu verbrauchen, ließe man aber diese Bestimmung ganz weg, so könnte man leicht daraus schließen, daß er auch diese Bersatzmauersteine nicht ohne Weiteres gebrauchen dürfe, sondern sie erst dem Grundeigenthümer abkaufen müsse, was wir doch keineswegs beabsichtigen. Deshalb werde ich zwar gegen den Wegfall dieses Satzes, wohl aber für den ersten Lhcil des v. Friesen'schcn Antrages stimmen. Abg. V. Wagner (aus Dresden): Auch ich bin mit dem Anträge des Abg. v. Friesen vollkommen einverstanden, nur sagt mir seine Fassung nicht durchgängig zu. Abgesehen von dem Bedenken, welches schon der Herr Vicepräsident Haberkorn geltend gemacht hat, finde ich, daß sich der Vor schlag nicht ganz dem Paragraphen so einfügt, wie er sich ein fügen laßt. Ich gedenke durch einen Vorschlag dem beizu kommen. Ich schlage nämlich vor, daß in §. 60 nach den Worten: „gebraucht werden", gesagt werde: „zunächst dem Grundeigenthümer anzubieten und auf Verlangen dessen gegen Erstattung der Gewinnungskosten zu überlassen". Präsident Cuno: Der Abg. 0. Wagner aus Dresden beantragt, die Worte: „insoweit sie nicht zum Grubenbaue über oder unter Tage als Versatz- oder Mauersteine gebraucht werden," in dem Z. 60 zu belassen und statt der Worte: „dem Grundeigenthümer auf dessen Verlangen gegen Erstat tung der Gewinnungskosten zu überlassen," folgende zu setzen: „zunächst dem Grundeigenthümer anzubieten und auf dessen Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungskosten zu überlassen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht ausreichend. Abg. v. Friesen: Nach dieser Redactionsveränderung, die unfehlbar viel besser ist, als die von mir gegebene Fas sung, wird es mir wohl erlaubt sein, meinen Antrag gänzlich fallen zu lassen, denn es wird durch den Wagnerischen Antrag ganz das getroffen, was ich wünsche. Präsident Cuno: Will die Kammer gestatten, daß der Abg. v. Friesen den von ihm gestellten und von der Kammer unterstützten Antrag wiederum fallen lasse? — Einstim mig Za. Präsident Cuno: Verlangt noch Jemand über §. 60 zu sprechen? Rcgierungscommissar Freie sieben: Darf ich mir eine Frage erlauben? Damit ist wohl auch der erste Lheil des Antrages zurückgezogen worden?
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