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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Präsident Cuno: Ich habe den Abg. v. Friesen so ver standen, da der Antrag ungetrennt zur Unterstützung gebracht worden war. Der Abg. Evans hat sich zum Wort gemeldet. Abg. Evans: Ich bin in der Lage, gegen den ganzen Paragraphen stimmen zu müssen. Wenn ich die Motive Seite I5i3 überblicke, so ist dort angedeutet, zu welchen großen Streitigkeiten es führen kann, wem eigentlich diese fremden Materialien, die beim Bergbau gesunden werden, angehören, und wer der Grundbesitzer ist, unter dessen Oberfläche sie sich befunden haben; denn wenn sie auf die Halde gestürzt sind, so wird das in vielen Fällen zu sehr bedenklichen Streitig keiten Veranlassung geben. Ich meines Theils kann zwar eine andere Fassung nicht Vorschlägen, denn es ist sehr tief ein greifend; ich glaube aber, daß zunächst den Bergbautreibenden auch diese Nichtregalien mitgehören. Ich befinde mich, wie gesagt, in der Lage, gegen den ganzen Paragraphen stimmen zu müssen, aus dem von mir angeführten Grunde. Regierungscommissar Freiesleben: Dabei, daß die fraglichen Mineralien demBergbautreibenden gehören sollen, würde es wohl auch nach der Meinung des Herrn Antrag stellers bleiben, wenn auch die Worte: „insoweit" bis „ge braucht werden" gestrichen werden; es dürfte sich also nur um das Verfahren handeln, welches dem Grundeigenthümer gegenüber einzuschlagen ist, insoweit der Bergbautreibende die Steine nicht braucht. Da war der erste Antrag dahin ge richtet, daß der Bergbautreibende dem Grundeigenthümer da von Anzeige machen solle, wenn er solche Steine gefunden habe, der zweite Antrag dahin, daß er diese Mineralien dem Grundeigenthümer anbieten soll. Der erstere hat den Vor rang erhalten. In beiderlei Beziehung möchte aber, so wün- schenswerth ich es auch finde, daß dem Grundeigenthümer die Benutzung solcher Mineralien, deren der Bergbautreibende nicht bedarf, nicht vorenthalten bleibe, es an hinreichendem Rechtsgrunde fehlen, um den Bergbautreibenden zu nöthigen, von den vorgefundenen Mineralien Anzeige zu machen oder sie anzubieten. Wenigstens wird für den Fall, daß er eine solche Anzeige oder Offerte unterläßt, ihm kaum ein Rechts nachtheil durch das Gesetz angedroht werden können, und ist dies der Fall, so wird es am besten sein, den Bergbautrekben- den mit derartigen Obliegenheiten zu verschonen. Wenn es aber anderseits nicht verkannt werden kann, daß es auch im öffentlichen Interesse oft wünschenswerth sein wird, die Exi stenz solcher nützlichen Mineralien bekannt werden zu lassen und dem Grundeigenthümer davonKenntniß zu geben, wenn dergleichen Mineralien auf seinem Grund und Boden vor kommen und durch den Bergbaubetrieb zufällig aufgeschlossen worden sind, so wird es näher liegen, die Verbindlichkeit zu einer bezüglichen Anzeige nicht den Bergbautreibenden, son dern der Bergbehörde aufzuerlegen. Ich weiß nicht, ob noch ein anderer Vorschlag gemacht wird; wenn man aber zu dem ersten Lheile des Fnesen'schen Antrags zurückkehrt, so würde ich beantragen, daß, statt den Bergbautreibenden, der Behörde die Obliegenheit zugewiesen würde, den Grundeigenthümer von dem Vorkommen solcher Mineralien in Kenntniß zu setzen. Präsident Cuno: Der Antrag, welchen gegenwärtig der Regierungscommissar Namens der Staatsregierung suppe- ditirt hat, geht dahin, ebenso wie es von dem Abg. v. Friesen gewünscht worden war, die Worte des §. 60: „insoweit" bis „gebraucht werden", ausfallen zu lassen .... Regierungscommissar Freiesleben: Ich bitte um Verzeihung, der Antrag bezieht sich nur auf den ersten Satz des Fnesen'schen Antrags. Präsident Cuno: Dann beschränkt sich der Vorschlag des Herrn Regierungscommissars darauf, einen Schlußsatz noch dem Paragraphen beizufügen, ungefähr folgenden In halts: „im Uebrigen hat die Bergbehörde dem betreffenden Grundeigenthümer von dem Vorkommen solcher Mineralien Mittheilung zu machen." (Der Regierungscommissar genehmigt diese Fassung.) Einer Unterstützung bedarf es bekanntlich bei einem Vor schläge der Regierung nicht, sondern es wird derselbe mit zur Abstimmung zn bringen sein. Es wird dies aber, meine ich, wohl nur dann der Fall sein können, wenn der Wagner'sche Antrag nicht angenommen wird, denn eine doppelte Ver pflichtung, einmal dem Bergbautreibenden und das zweite Mal der Bergbehörde aufzulegen, war wohl nicht im Sinne der Regierung. (Der Regierungscommissar giebt seine Zustimmung zu erkennen.) Wünscht noch Jemand zu sprechen? Abg. Funkh änel: Ich will mir nur erlauben, mit ei nem Worte darauf aufmerksam zu machen, daß der Vorschlag des Herrn Regierungscommissars denVorzug vordemWag- ner'schcn Anträge zu verdienen scheint, weil jener ausführbar ist in allen Fallen, wogegen bei dem Wagner'schen Anträge, so gut gemeint er auch ist und so sehr ich mit seiner Tendenz ein verstanden sein muß, doch zu erinnern ist, daß es an einem ausreichenden Zwangsmittel fehlt, um den Betheiligten in jedem Falle anzuhalten, der Vorschrift nachzukommen. Abg. Wagner (aus Dresden): Ich will nur ein Wort zu meiner Rechtfertigung sagen, die sich darauf gründet, daß der §. 60 dann gar nicht die Bestimmung hätte enthalten sol len, welche in demselben ausgenommen ist, nämlich, daß auf Verlangen des Grundeigenthümers gegen Erstattung der Gewinnungskosten demselben diese Mineralien zu überlassen waren. Wenn man überhaupt keine Strafe androhen kann, so wird man auch diese Bestimmung, die nur in der Voraus setzung einer Strafbestimmung gerechtfertigt erscheint, nicht aufnehmen können. Ich gestehe übrigens vollkommen zu, daß eine jede solche Bestimmung sich als ganz zwecklos Her ausstellen wird. Zn dieser Hinsicht schließe ich mich dem
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