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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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werkseigenthumes und der aufikvHselbr Ach beziehenden recht lichen Geschäfte gellen die allgemeinen Grundsätze des Civil- rechts, insoweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich Ausnah men festgesetzt sind. Der Ausschuß hat nichts dagegen erinnert, im Gegentheil der Kammer die Annahme dieses Paragraphen angerathen. Präsident Cuno; Will Zemand über den §. 63 des Ge setzes sprechen, oder, wozu Gelegenheit geboten ist, über Ab schnitt IV. im Allgemeinen? — Es scheint jedoch weder in der einen noch in der andern Beziehung Zemand das Wort ergreifen zu wollen; ich frage daher, ob Sie den §. 63, wie Ihnen der Ausschuß empfiehlt, in der von -er Regierung uns vorgelegten Fassung an nehmen? — Einstimmig Ja. BerichterstatterAbg. Herold: §. 64. Wegfall der Klage wegen Verletzung am Werthe. Bei Vertragen über Berggebäude oder Antheile an sol chen finden keine Ansprüche wegen Verletzung über die Hälfte Statt. Seiten des Ausschusses ist etwas dagegen nicht erinnert, vielmehr der Paragraph zur Annahme empfohlen. (Auf geschehene Gegenbemerkung aus der Kammer:) Doch nein, km Bericht heißt es: Wenn zu §. 64 Schmid in seinen Excursen (S. 31) die Aufhebung des Vorkaufsrechts an Kurtheilen wünscht: so muß ihm, um möglichen Mißverständnissen zu begegnen, ein gehalten werden, daß ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Kux- theilen auch schon zeither gar nicht existirt hat; daß, wenn es existirt hätte, dasselbe durch die allgemeine Bestimmung §.365 abgeschafft worden sein würde; ferner daß der Anfall caducir- .1er Kure an die bleibenden Gewerken nicht, wie Schmid irrig annimmt, auf Grund eines Vorkaufsrechts, sondern auf Grund der Bestimmung §. 139 ipso jure stattsindet, und endlich, daß conventionelleVorkaufsrechte nichtverboten wer denkönnen. Präsident Cuno: Will Jemand über diesen Paragra phen des Gesetzes sprechen? Abg.Heisterbergk: Ich muß mir doch erlauben, zu' beantragen, daß es dem geehrten Präsidium und dem Herrn Berichterstatter gefallen möchte, den ganzen Abschnitt bis mit §. 73 in der Reihenfolge vorzulesen. Es greifen die ganzen Paragraphen so ineinander, es ist auch über mehrere zugleich Bericht erstattet worden, daß dieses Zusammenverlesen noth- wendig erscheint und daß es rathlich ist, erst dann über die ein- < zelnen Paragraphen zu berathen. Präsident Cuno: Es scheint mir das wohl thunlich, und wenn die Kammer keinen Anstand findet, es zu genehmi gen, ersuche ich den Berichterstatter, den ganzen Abschnitt im Zusammenhänge vorzutragen. Berichterstatter Abg. Herold: §. §5. Entrichtung der rückständigen Zubuße bei Veräußerungen non Kuren. Bei Veräußerungen von Kuxen muß, wenn von den Contrahenten darüber keine andere Bestimmung getroffen worden, die vor der Zuschreibung der Kuxe ausgeschriebene Zubuße vom letzten Besitzer entrichtet werden, und es darf die Zuschreibung der Kuxe auf den neuen Besitzer nicht eher er folgen, als bis die rückständige Zubuße entrichtet worden, oder letzterer sich zu deren Berichtigung verbindlich ge macht hat. §. 66. Eigenthum der vor der Zuschreibung der Kuxe geschlossenen Ausbeute. Die vor erfolgter Zuschreibung der Kure geschlossene Verlagserstattung und Ausbeute gehört im Mangel eines be- sondern Vertrags dem letzten Besitzer. §.67. Verbindlichkeit der Erben von Bergwerkseigenthum, dessen Zuschrei bung nachzusuchen. Wenn die Erben von Berggebäuden oder Antheilen deren Zuschreibung nicht binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalles nachgesucht haben, so sind sie hierzu, und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von fünf bis ein hundert Thalern, anzuhalten, dafern nicht etwa der Verlust ihres Eigentbums aus einem gesetzlichen Grunde bereits ein getreten ist. §. 68. Rechte auf erbloses Bcrgwertseigenthum. Hinsichtlich desBergwerkseigenthumes, zu welchem keine Erben vorhanden sind, treten die allgemeinen Vorschriften we gen der gesetzlichen Allodialerbfolge ein. §. «9. Verpfändung des Bergwerkoeigenthumes. In Ansehung der Verpfändung des Bergwerkseigen thumes und des Rechtes der auf solches bestellten Hypotheken gelten mit den, in den nachstehenden Paragraphen bezeichne ten Ausnahmen die allgemeinen civilrechttichen Vorschriften und insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes, dieGrund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6. November 1843. §- 76. Erlöschen der Hypotheken. Den Gläubigern eines auflässig gewordenen Bergge- bäudes, welche, insoweit sie mit Hypothek versehen oder sonst der Berggerichtsbehörde bekannt sind, von letzterer über den eingetretenen Zustand des erster» kn Kcnntniß zu setzen sind, steht das Recht zu, binnen einer Frist von drei Monaten von' der ihnen geschehenen Bekanntmachung, und wo diese nicht erfolgen konnte, von dem Auflässigwerden der Grube an ge rechnet, auf gerichtliche Versteigerung des Bergwerksekgen- thums anzutragen und ihre Befriedigung aus demselben zu erlangen. NachAblauf dieser Frist erlöschen, wenn kein Antrag auf Versteigerung erfolgt ist, die auf dem Bergwerks eigenth.ume
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