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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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haftenden Hypotheken und leben, mit Ausnahme des §. 71 gedachten Falls, auch nicht wieder auf, wenn dasBergwerks- eigenthum später wieder verliehen wird. Im Uebrigen erlöschen die auf einem Bergwerkseigen- thume haftenden Hypotheken in den §. 106 des Gesetzes vom 6. November 1843 gedachten Fällen. 71. Besondere Bestimmungen in Ansehung der Betriebsvorschüsse. Die unter den Schulden eines Berggebäudes im Grund- und Hypothekenbuche eingetragenen Vorschüsse, welche zum Betriebe desselben unter der Bedingung successtver Restitu tion von der Production ertheilt worden, erlöschen nicht durch die gerichtliche Zwangsversteigerung oder das Freiwerden des mit dem Vorschüsse belasteten Bergwerkseigenthumes, son dern der Ersteher oder spatere Besitzer hat dieselben, insoweit sie nicht in bereits früher gefällig gewesenen Restitutionsrück ständen bestehen, als Beschwerung des Bergwerkseigenthu mes mit zu übernehmen. Wegen der gerichtlichen Zwangsversteigerung gilt in An sehung solcher Vorschüsse dasselbe, was nach §. 107 des Ge- setzes vom 6. November 1843 von dem Auszuge und der Leib rente gilt. §. 72. Ordnung der Gläubiger bei Bergconcurscn. Die Berichtigung der von den Grubenbesitzern oder Ge werkschaften contrahirten Bergschulden aus dem Erlöse des Bergwerkseigenthumes erfolgt bei entstehendem Concurse der Gläubiger oder bei der Unzulänglichkeit des Bergwerks-- eigenthumes, nach Befriedigung der etwa vorhandenen Vin- dicanten und Separatisten und nach der in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Juni 1840 erfolgten Tilgung der Concurs- kosten, in nachstehender Ordnung: 1) die Besoldungen und Löhne der Grubenofficianten, Aufseher und Bergarbeiter, 2) die Bergwerksabgaben an den Staat, 3) die Abgaben und Beiträge zum Betriebe und zur Unterhaltung der Revierbetriebs-Anstalten und Cassen, sowie der Revierwirthschastsanstalten, die nach Abschnitt VI an andere Gruben und nach Abschnitt VII an die Stölln zu ent richtenden Geldleistungen; die sämmtlichen unter I. bis 3. genannten Schulden je doch nur wegen der Rückstände von drei Jahren, vom Tage der Eröffnung des Concurses, außerhalb des Concurses von der erfolgten Subhastation des Bergwerkseigenthumes oder, wenn der Gläubiger vor Eröffnung des Concurses oder vor der Subhastation schön Klage erhoben und dieselbe ohne Un terbrechung fortgestellt hatte, von erhobener Klage zurückge rechnet. 4) Die hypothekarisch auf dem Grubengebäude hasten den Schulden nach der Zeitfolge, wie sie in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sind (Z. 92 und 93 des Gesetzes vom 6. November 1843), darunter jedoch von Vorschüssen der in 71 gedachten Art nur die Restitutionsrückstände aus den letzten drei Jahren von Eröffnung des Concurses, außer halb des Concurses von der geschehenen Subhastation des Berggebäudes, oder, wenn ihretwegen vor der Eröffnung hes Concurses oder vor der Subhastation schon Klage erhoben tt. K und dieselbe ohne Unterbrechung fortgestellt worden wäre, von erhobener Klage zurückgerechnet. Wegen der Zinsen hypothekarischer Schulden findet die Vorschrift in §. 69 des Gesetzes vom 6. November 1843 An wendung. 5) Schulden, welche zum Betriebe und zur Erhaltung des Berggebäudes durch Aufnahme von Darlehen, für Mate rialien, Arbeiten und sonst contrahirt worden find, ferner Ge bühren und Verläge der Bergbehörden und Gerichte für Verhandlungen, welche das BergwerkSekgenthum betreffen, und endlich diejenigen Schulden der in den vorhergehenden Classen locirten Art, welche in denselben nicht zur Befriedi gung gelangt sind. Alle diese in der fünften Gasse benannten Schulden werden ohne Unterschied der Zeit ihrer Entstehung zugleich, nach Verhältniß der vorhandenen Masse, befriedigt. Die Bestimmungen dieser Paragraphen treten bei allen Concursen, welche von *) an durch öffentliche Vorla ¬ dung derGläubiger eröffnet werden, in Wirksamkeit, wogegen bei allen vorher eröffneten Concursen die zcitherigen Bestim mungen gelten. §. 73 Recht der beim Erscheinen des Gesetzes vorhandenen bevorzugten Gläubiger auf Eintragung ihrer Forderungen im Consensbuche. Den Gläubigern, welchen beim Erscheinen dieses Gesez- zes solcheForderungen zustehen, die, ohne daß ihrethalben ein dingliches Recht besteht, nach Z. 29 ves Berg-Proceßmandats vom Jahre 1713 einen Vorzug im Concurse genießen, der nach vorstehenden Bestimmungen künftig nicht mehr in der bisherigen Maaße gelten soll, ist bis zum.... (6 Monate).... gestattet, diese Forderung in das Consensbuch der Grube auf letztere eintragen zu lassen; die erlangte Eintragung hat die Kraft einer gerichtlichen Hypothek und gewährt den gedachten Gläubigern im Falle eines nachherigen Coucurses ein Recht auf vorzügliche Befriedigung der eingetragenen Forderungen aus den Kaufgeldern der Grube an derjenigen Stelle, an welcher sie vermöge jenes früheren, nunmehr weggefallenen Vorzugrechts, wenn dasselbe noch bestände, erweislich auf Befriedigung würden Anspruch machen können. Ein Widerspruch gegen die Eintragung ist nicht zu be achten, auch auf etwa eingewendete Appellationen erst nach her Bericht zu erstatten; es steht aber dem Widersprechenden frei, seine Einwendungen besonders auszuführcn. Welchen Einfluß die Eintragung auf den Beweis der bezüglichen For derungen habe, ist nach den Umständen, unter denen sie ge schehen ist, zu beurthcilen. Im Berichte ist über diesen Abschnitt gesagt: Die Auslassung Schmids (S. 32) zu §. 65 ist um des willen irrelevant, weil, abgesehen davon, daß §. 65 nicht von Abtretung an Zahlungsstatt, sondern vom Verkaufe eines Kuxes handelt, der mit einem Kuxe, auf welchem noch Zubuß reste haften, abgefundene Gläubiger für „befriedigt" eben nicht angesehen werden kann, indem ihm bei der Zugewäh rung des Kuxes die rückständige Zubuße — wenn er nicht von selbst nach dett jüngsten Zubußquittungen gefragt haben sollte *) Sechs Monate nach Publikation des Gesetzes. 1*
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