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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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— bekannt gemacht und Zahlungsleistung von ihm gefor dert wird. Der Ausschuß schlagt daher der Kammer vor die §§. 64,65 und 66 unverändert anzunehmen. Zu §.67 ist zu erinnern, daß die Erben von Bergbautreibenden nicht zum Nachsuchen um Zuschreibung der ererbten Berggebäude, sondern wohl nur dazu, daß sie sich über Beibehalten oder Fallenlassen des Ererbten erklären, angehalten werden können. Demnach wird der §. 67 lauten müssen: Wenn die Erben von Berggebäuden oder Antheilen binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbanfalles über Zuschreibung derselben sich nicht erklärt haben, so sind sie dazu unter Androhung von Geldstrafen von 5 bis 100 Thalern anzuhalten, dafern nicht rc. In dieser veränderten Maaße bringt der Ausschuß die Annahme des §. 67 der Kammer in Vorschlag. hat der Ausschuß von Weiske's, Schmids und Uhligs Vor schlägen, daß erbloses oder versäumtes Bergeigenthum den übrigen Gewerken resp. den Knappschaftscassen zugetheilt werden möge, darum abgesehen, weil dadurch ohne eigentli chen Grund eine Exemtion von dem allgemeinen Civilrechte hcrbeigeführt werden würde. Gegen 8-69 hat der Ausschuß Etwas nicht einzuwenden. Die Begutachtung des 8. 70 muß des Causalzusammenhanges halber mit der Auslassung über §. 135 verbunden werden und hier aus der Reihenfolge treten. Zu den Z§. 71 und 72 ist ebenfalls Etwas nicht zu erinnern. Von Uhlichs Vorschläge (S. 13), daß in der ersten Classe neben den Löhnen der Officianten und Arbeiter auch die Re muneration der Grubenvorstande locirt werden möchte, hat der Ausschuß aus dem Grunde abgesehen, weil die Vorstände als Repräsentanten der Principalität mit den Beamten und Arbeitern nicht füglich in eine Categorie gestellt werden kön nen. Auch haben sie die zeitige Einhebung ihrer Remunera tion und die Abwendung von Resten mehr als die Officianten und Arbeiter in ihrer Gewalt. Der Ausschuß schlagt daher der Kammer vor, die §§.68,69,71 und 72 unverändert anzunehmen. Zu 8-73 führte die durch die Erfahrung gerechtfertigte Voraussetzung, daß vielen Bergarbeitern die neue Berggesetzgebung unbe kannt bleiben werde, wenn sie von ihren Behörden nicht be sonders darauf hingewiesen werden, zu dem Anträge: es möge der Ausführungsverordnung am Schluffe eine allgemeine Bestimmung darüber hinzugefügt werden, daß die Bergarbeiter in geeigneter Weise auf die ihre Interessen berührenden Vorschriften des neuen Gesetzes von den Bergbehörden besonders aufmerksam zu machen sind. Der Ausschuß empfiehlt daher der Kammer die Genehmigung eines derartigen Antrags an die Staatsregieruttg und übrigens die Zustimmung zu §. 73 in unveränderter Fassung. Präsident Cuno: Wir kommen nunmehr zurück zur speciellen Berathung, zunächst über §. 64. Will Jemand über diesen Paragraphen sprechen? — Wollen Sie §. 64 nach der Fassung derRegierungsvorlage anneh men? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Zu §.65 und 66 ist von dem Aus schüsse kein Antrag gestellt worden. Wünscht Jemand über einen der beiden Paragraphen zu sprechen? — Wollen Sie, wie Ihnen angerathen wird, den §. 65 an nehmen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Und ebenso §.66?— Einstim mig Ja. Präsident Cuno: Zu §. 67 hat der Ausschuß eine Aen- derung des Paragraphen beantragt. Ich habe zu erwarten, ob Jemand in dieser Beziehung das Wort erbittet. Abg. Wagner (aus Marienberg): Ich muß allerdings dem Ausschüsse ganz beistimmen, wenn er eine Aenderung des Paragraphen beantragt; denn in der Bestimmung der Ge setzvorlage erblicke ich eine Beschwerde derjenigen, welche Kux oder Grubeninhaber sind. Ich sollte wohl meinen, es möchte schon ausreichend sein, wenn für die erste Zeit nur die Zubußen vollständig eingezahlt werden, ohne daß der Name desjenigen nöthig wäre, der als Erbe Ansprüche auf die Berggebäude oder Antheile vermöge seines Rechtes macht. Vielleicht könnte es ausreichend sein, wenn der Zubußecassirer die Erben dar auf aufmerksam machte, daß sie die Kuxe auf ihren Namen einschreiben lassen müßten. Es ist eine große Zumuthung für solche, die Zubußen zu bezahlen haben, daß sie noch kost spielige Dokumente herbeischaffen sollen, die ihre Erbschafts fähigkeit an den Tag legen. Aber ich möchte auch auf die Worte: „und zwar da nöthig", eine besondere Frage gerichtet sehen. Ich glaube doch, es ist gut, daß diese Worte der Re gierungsvorlage in §.67 beibehalten werden. Es können Erb schaftsverhaltnissevorkommen, die sich in derZeit eines Jahres nicht ordnen lassen, und wäre dies der Fall, so würde es ge wiß zum Vortheile der Erben dienen, wenn ihnen eine größere Frist nachgelassen werden könnte. Präsident Cuno: Wenn der Abg. Wagner zu seinem Zwecke gelangen will, so wird er einen Antrag stellen müssen. Denn sofern das Gutachten des Ausschusses angenommen wird, gelangen wir gar nicht zur Abstimmung über §.67 in
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