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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Wunsch des Abg. Leonhardt die allgemeinen Motive zu Ab schnitt V. und zu den 75, 76 und 77 sich vorlesen lassen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold verliest die Motive zu Abschnitt V.*): Zu Abschnitt V. Der Wunsch, den Gewerken bei der Benutzung und Verwaltung des Bergwerkseigenthumes einen größeren Ein fluß zu gestatten, ist nicht allein Seiten der Stände und der Gewerken selbst wiederholt geäußert, sondern auch von den Bergbehörden ausgesprochen worden, da letztere in Erman gelung einer gehörig vrganisirten Gewerkenvertretung in die Nothwendigkeit, dieselbe thunlichst zu ergänzen oder sich mit dem präsumtiven Einverständnis der Gewerken zu begnügen und viele Arbeiten, welche den Gewerken selbst obgelegen hät ten, zu übernehmen, versetzt waren, und in Fällen, wo ihnen beiDifferenzen derBergwerkseigenthümer unter sich oder mit dritten Personen die Entscheidung oblag, den Schein derPar- teilichkeit gegen sich hatten. Dieserin derThat sehr beachtenswertheWunsch ist in dem vorliegenden Abschnitte, welcher die Art und Weise der Benutzung des Bergwerkseigenthumes und den Grad des von der Bergbehörde hierbei im öffentlichen Interesse auszu übenden Einflusses feststellt, zugleich aber auch die zeither desi- derirte Vertretung der Gewerkschaften organisirt, möglichst vollständig berücksichtigt. Nach der zeitherigen Verfassung, wie sie sich auf den Grund der ältern, in allen deutschen Staaten übereinstimmen den Gesetzgebung allmälig ausgebildet hat, stand derPrivat- bergwerksbetrieb, namentlich bei dem gewerkschaftlichen Berg bau, faktisch in vielen Beziehungen unter einer wirklichen Lei tung undVerwaltung derStaatsbehörden. Diese Verfassung gründet sich nicht blos auf die aus der Regalität des Bergbaues gezogenen Folgerungen und die Fürsorge für das Gedeihen des, mit vielfachen Landesinteressen in Wechselwirkung stehen den Bergbaues überhaupt, sondern insonderheit auch auf die Annahme, daß die Ausübung des, mehrfache eigenthümliche Kenntnisse und in vielen Fällen einen nur der Behörde mög lichen Gesammtüberblick erfordernden Bergwerksgewerbes Privaten mit Erfolg nicht überlassen werden könne, auf die Nothwendigkeit, sich der Interessen der — bei der Zersplit terung der Antheile, der localen Entferntheit und der Unbe kanntschaft mit den bestehenden Verhältnissen zu eigener Theilnahme wenig befähigten—Gewerken anzunehmen, und endlich auf diemancherlei direkten und indirekten Unterstützun gen, die der Staat dem Bergbaue angedeihen ließ und für deren zweckmäßige Benutzung er Sorge zu tragen hatte. Man hat zwar mehrmals Seiten dcrRegierung versucht, die Gewerkschaften zu Ernennung eines eigenen Organes zu Wahrnehmung ihrer Interessen und Controle ihrer Ofsician- tcn zu veranlassen (Dekret vom 17. Februar 1629, §. 10 und B. Resol. von 1709, §. 21 6. II. pa§. 300, 374), allein die Gewerken haben es gescheut, die Kosten einer besonderen Con trole aufzuwenden, und nur in einzelnen Fallen ist eine solche *) Nach dem in der 76. öffentlichen Sitzung der II. Kammer gefaßten Beschlüsse (s. L.-M. II. K. Nr. 79, S. 1840, Sp. t), die Motive, deren Perlesung verlangt wird, in Vortrag zu bringen, erfolgt hier ausnahmsweise deren Abdruck. D. Ned. II. K. wirklich zur Einführung gekommen, wie z. B. bei dem Altenberger Zwitterstvck und dem Zwitterstocks tiefen Erb- stolln. Fragt man nach dem praktischen Erfolge, welchen die nach der zeitherigen Verfassung von den Staatsbehörden aus geübte Leitung des Privatbergbaues in Sachsen gehabt hat, so läßt sich nicht verkennen, daß sich letzterer namentlich in Freiberger Revier und einem Theile des Obergebirges, trotz der Schwierigkeiten, welche ihm die Natur im Laufe der Zeit immer mehr entgegenftellt, in einem befriedigenden, die Aus sicht auf ein dauerhaftes Bestehen desselben gewährenden Zu stande befindet, und daß dieser Zustand nicht ohne die Wirk samkeit derBergbehörden würde erlangt worden sein, vermöge deren thcils die Unternehmungen Einzelner richtig geleitet wurden, theils eine Vereinigung der verschiedenen Kräfte zu gemeinsamen, das Emporblühen und die Erhaltung des Berg baues bedingenden Veranstaltungen zu Stande gebracht wer den konnte. Belege zu dieser Annahme liefert die neueste Zeit, in welcher sich das Ausbringen der Metalle wesentlich erhöht hat und trotz mancher äußerer Hindernisse unter Bei hülfe des Staates viele gemeinnützige Betriebsanstalten be gonnen und ausgcführr, die bestehenden Revierstölln und Wasserversorgungsanstalten zweckmäßig erweitert und ver vollkommnet, verschiedene, einen wohlfeilcrn Bergbaubetrieb bezweckende Anstalten, als Bergmaterialien-Niederlagen rc. ins Leben gerufen und die finanziellen Zustande der zur Unter stützung der arbeitenden Classe dienenden Institute, als der Knappschaftscassen und Bergmagazine wesentlich verbessert und gehoben wurden. So wenig hiernach aus dem dermali- gen Zustande des Bergbaues, wie er sich in der Gesammtheit darstellt, die Aufforderung zu einer hauptsächlichen Aenderung der zeitherigen bezüglichen Einrichtungen entnommen werden kann, so stand dennoch mit der Einsetzung von Gewerkenver tretern nothwendig die Frage in natürlicher Verbindung, in wieweit diesen, nachdem sie ins Leben getreten, ein freies Ge bühren mit dem Bergbau ihrer Constituenten anzuvertrauen und zu gestatten sein, inwieweit mithin die Wirksamkeit der Staatsbehörde bei dem Privatbergbau auf eine bloße Auf sichtsführung, und auch diese nach Befinden nur in polizei licher Hinsicht, zu reduüren sein möchte, wie selbige bei ande ren Gewerben stattft'ndet und wie sie rücksichtlich des Berg baues auch anderwärts, z. B. in Frankreich und den Landern des französischen Rechts durch das Gesetz vom 21. April 1810 allein vorgeschrieben ist. Das möglichste Zurückziehen des Bchördeneinflusses wird befürwortet durch die Rücksicht auf das sehr natürliche Verlangen derBergwerkseigenthümer, in der Benutzung und Verwaltung dieses ihres Eigenthums thunlichst unbeschränkt zu sein, durch dis Norhwendig- keit der Erhaltung des belebenden Elementes der Privatspe- culation beim Bergbau und durch die im Allgemeinen bestätigte Erfahrung, daß die natürlichste und freieste Entwickelung jedes Gewerbes in der Regel auch die vortheilhafteste und er folgreichste ist; ein solches Zurückziehen erscheint aber auch weit unbedenklicher als bisher, nachdem durchdas vorliegende Gesetz erst ein Organ geschaffen ist, welches im Namen der Bergwerkseigenthümer handeln kann,und nachdem überhaupt die neuere Zeit die Möglichkeit, daß größere gemeinschaftliche Privatunternehmungen zweckmäßig auch von Privaten gelei tet und verwaltet werden können, mehr dargethan hat, als man früher voraussetzen durfte. In dessen Erwägung ist in dem vorliegenden Gesetzent würfe die Leitung und Ausführung des Grubenbetriebes, der ganze Bergwerkshaushalt mit seiner Comrole im weitesten 2*
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