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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Sinne des Wortes, die Anstellung und Entlastung der Gru- benofsicianten und Arbeiter, ingleichen der für den gemein schaftlichen Dienst der Revier bestimmten Ofsicianten und die Revierwirthschaftsanstalten den Bergwerkseigenthümern überwiesen worden, wie denn auch die Betriebspläne von ihnen entworfen werden und von der Genehmigung der Be hörde nur insoweit abhängig sein sollen, als sic den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Wenn dagegen die eben erwähnte Concurrenz der Berg behörde bei Feststellung der Betriebspläne beibchalten und der gedachten Behörde neben der allgemeinen technischen und polizeilichen Aufsicht und rathgebenden Concurrenz noch in mehren Beziehungen dirccter Einfluß übertragen worden ist, z. B. die Sorge dafür, daß nur geeignete Leute als Ofsician- tcn und Arbeiter für den Bergwerksbetricb angestellt und daß diese auch ihren Leistungen cnrsvrcchend gelohnt werden , bas Verhüten übermäßiger Ueberschußvertheilung,dieTheilnahme an den Revicrausschüsscn und die wirkliche, nur an eine Con currenz der Bergwerkseigenthümer gebundene Verwaltung gewisser Revieranstalten, so ist zu dessen Motivirung hier im Allgemeinen noch auf die Eigenthümlichkcit des Bergbaube triebes an sich und besonders des sächsischen Bergbaues, und auf die Berücksichtigung der in Sachsen durch das lange Be stehen des Bergbaues allmälig entwickelten und jetzt in viel facher Wechselwirkung mit demselben stehenden und von sei nem Gedeihen abhängigen NahrungS- und andern Verhält nisse hinzuweisen. Legt man einigen Werth auf die volkswirthschaftlichen Vortheile, die der Bergbau gewährt, indem er ein, außerdem dem Verkehre entzogen bleibendes Naturproduct in den Be reich der Benutzung und gewerblichen Thätigkeit einführt, indem er hierdurch und durch die weitere Verarbeitung dieses Products, und zwar in der Regel in Gegenden, denen es sonst an natürlichen Erwerbsquellen gebricht, eine mehr oder weni ger umfangreiche, nährende, gleichmäßige, nachtheiligen Wech selfällen viel weniger, als andere Gewerbe ausgesetzte Ge- werbsthätigkeit und Geldcirculation hervorruft, indem er, vermöge der zu seinem ersprießlichen Betriebe erforderlichen Wissenschaften und Fertigkeiten einen unverkennbar günsti gen Einfluß auf den Culturzustand der betreffenden Landes- theile ausübt, und indem er endlich den Unternehmern und der Staatskasse pecuniäre Zuflüsse verschafft, so wird man auch zugeben, daß es im Interesse des Staates liegt, den Bergbau in derjenigen Stetigkeit, demjenigen Umfange und auf so lange im Betriebe erhalten zu sehen, als es nur die na türlichen Verhältnisse gestatten, und ihn zu dem Ende durch eine zweckmäßige Verfassung zu schützen und zu befördern. Mit diesem Interesse des Staates kommt aber das In teresse der einzelnen Bergwerksunternehmer, insofern diesen nur an möglichst baldigem und möglichst großem Gewinn ge legen ist, vielfach und fortwährend in Collision, und beim Bergwerksbetrieb geht nicht in der Maaße, wie bei den mei sten andern Gewerben, das öffentliche mit dem Privatinteresse gleichen Schritt. Beim Bergbau, namentlich wenn er — wie in Sachsen — nicht sehr reich ist, sind erwünschte Erfolge oft und fast in der Regel nur durch die sorgsamsteBctriebseinrichtung, durch möglichstes Benutzen der technischen Hülfsmittel, durch um sichtige Beachtung aller einschlagenden Verhältnisse, durch längere Ausdauer und durch Aufwendung nicht unbeträchtli cher Verläge zu erlangen; was in dieser Beziehung die Abnei gung der Interessenten vor weit aussehenden, schwierigen und kostspieligen Unternehmungen nicht zur Ausführung kommen läßt, das liegt der Fürsorge des Staats und der be sonder« Aufmerksamkeit des letztern, da dieser nicht mit dem gewöhnlichen Maaßstabe der menschlichen Zeit- und Vermö- gensverhältniffe mißt, um so näher. Der Staat nimmt sich derartiger Ausführungen an, theils indem er sich dieselben zur eignen Aufgabe macht, sieht aber auch darauf, daß die Privaten hierin nicht allzuweit Zu rückbleiben, sondern von dem Erlöse für die ihnen vom Staate überlassenen Mineralien einen Lheil mit zu diesem Zwecke verwenden, und dem Staate muß cs um so mehr Vorbehalten sein, dies zur Bedingung bei Überlassung von bergmänni schem Eigenthum zu machen, je weniger irgend Jemand genö- thigt wird, den unternommenen Bergbau, wenn er dabei seine Rechnung nicht zu finden glaubt, oder nicht geneigt ist, den gesetzlichen Anforderungen Folge zu leisten, fortzusetzen. Es wird aber die Gesetzgebung um so unbedenklicher ge wisse Betriebsbeschränkungen in dem angedcuteten Sinne vorschreiben können, wenn sie es mit einem Bergbau zu thun hat, bei welchem, wie in Sachsen, der bei weitem größte Theil der Betriebsmittel durch die Bergwerkseinnahmen selbst und durch die von ihnen gespeisten Hulfsanstalten gewährt wird, und das, was die Gewerken aus ihren Mitteln dazu beitra gen, nur gering im Verhältniß zu jenen Quellen ist. Daß der sächsische Bergbau, mit weniger Ausnahme, Privatberg bau ist, hat jedenfalls seinen besonder» Werth auch für den Staat, weil dadurch allein ein speculatives Element dabei er halten wird, welchem manche nützliche Unternehmung ihre Entstehung verdankt, die außerdem unterblieben sein würde. Wenn aber—was insbesondere den sächsischen Sil be r b e rg b a u anlangt, für welchen, (im Gegensätze zu dem sogenannten Fabrikbergbau sok. tz. 76 des Gesetzes), dem we gen seiner unmittelbaren Verbindung mit den betreffenden Fabriken ein Princip der Stetigkeit ungleich mehr von selbst inwohnt) gesetzliche Beschränkungen'der befragten Art vor zugsweise von Wichtigkeit sind — bei diesem diejenigen Be triebskosten, welche die Bergwerkseigenthümer in Form von Zubußen und Gesellenbeiträgen aus eignen Mitteln hergeben, zu denen, welche aus dem Erlöse der gewonnenen Erze ver wendet werden, sich ungefähr wie 1:18 (bei dem Freiberger Bergbau allein wie 1:50), und zu den aus Revier- und Staats- cassen gegebenen Beihülfen wie 1:5 verhalten, so wird hier durch der gedachte Bergbau hinreichend als ein solcher geschil dert, der sich in der Hauptsache durch sich selbst erhält und bei dem es daher mehr als bei anderm zulässig ist, das freie Ge bühren der Interessenten durch das Gesetz denjenigen Be schränkungen zu unterwerfen, die das allgemeine Interesse an dem Bergbau als nothwendig erscheinen läßt. Aus vorstehenden, zu ß. 76 noch näher zu entwickelnden Gründen und im Hinblick auf die Erfahrungen in andern Ländern, wo die Verfassung den Bergwerksunternehmern zwar große Freiheiten läßt, wo man aber zu Wahrnehmung der dadurch gefährdeten volkswirthschaftlichen Interessen den Behörden den wünschenswerthen Einfluß durch specielleCon- cessionsbedingungen in jedemeinzelnenFalle(vgl. die französ. Minist. Instruction vom 30. August 1810 zu dem Berg werksgesetz vom 21. April sjsä. ai. aä tit. III. ^rt. 16.), durch bedingte pecuniäre Erleichterungen und dergleichen zu ver schaffen bemüht ist, hat die Regierung bei Bearbeitung des vorliegenden Gesetzes einen, die pecuniären Bestrebungen der Privaten und die volkswirthschaftlichen Interessen des Staats thunlichst vereinigenden Mittelweg in der fraglichen Be-
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