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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ziehung einschlagen zu müssen geglaubt, wie er im Nachstehen den noch weitere Erläuterung findet. (Vgl. Karsten, deutsche Bergrechtslehre mit Rück sicht auf die franz. Bergwerksgesetzgebung §. 37 bis 40, 53—54,200—203, 213, 270 flg.) Zu §.75. Die Gefahren, welche mit jedem Bergbaubetriebe ver bunden sind, fordern die Staatsregierung auf, ihr Augenmerk auf Bestimmungen zu richten, welche die allgemeine Sicher heit und die Sicherheit der Bergarbeiter, der Oberfläche und der nächsten Umgebung insbesondere bezwecken. Führt zwar häufig ein unvermeidlicher Zufall Unglücksfälle herbei, so ha ben doch solche oft auch ihren Grund in unterlassener Herstel lung der zurFestigkeit und Erhaltung derunterirdischenBaue nothwendigen Veranstaltungen, in dem Mangel an Vorkeh rungen gegen Wasserdurchbrüche oder Entzündung gefährli cher Gase, in der Unvorsichtigkeit der Arbeiter oder in der gro ßen Sorglosigkeit der Grubeneigenthümer, welche die zur Sicherung derArbeiter erforderlichenVorsichtsmaaßregelnoder Hülfsmittel anzuwenden unterlassen, und würden ohne spe- cielle Aufsichtsführung in bedauerlicher Menge vorkommen. Es ist daher eine Forderung der Gerechtigkeit sowohl ge gen die arbeitende Classe, als gegen die durch einen fehlerhaf ten Bergbaubetrieb möglicherweise ebenfalls bedrohten Be wohner der Oberfläche oder die benachbarten Gruben, daß der Bergbau einer speciellen und sorgfältigen polizeilichen Aufsicht der Behörden unterworfen werde und daß sich diese nicht blos auf Verbote beschränke, sondern, wo es nöthig und Gefahr im Verzüge ist, selbst anordnend und ausführend äußere. Zu §. 76 und 77. Es lag die Aufgabe vor, die Grundsätze, nach welchen der Betrieb des Bergbaues statt finden soll, damit die an selbigem vorhandenen und, oft nur scheinbar, mit dem Son derinteresse der Besitzer in Widerspruch stehenden allgemeine ren Interessen nicht verletzt werden, unter möglichst generelle Gesichtspunkte zusammenzustellen, nach welchen die, der Natur der Verhältnisse nach sehr mannichfaltigen Fälle, wo die Art und Weise eines Bergbaubetriebes in Frage und wo das Verlangen der Behörde mit den Wünschen der Unterneh mer in Conflict kommt, mit möglichster Sicherheit entschieden werden können. Wenn zu diesem Behufs a) gefordert wird, daß der Bergbau technisch richtig und auf die ökonomisch vortheklhafteste Weise betrieben wer den soll, was in der Regel gleichbedeutend sein wird, da die Vorschriften der Technik — abgesehen von denjenigen, die sich als Erforderniß der Bergpolizei darstellen — schließlich und hauptsächlich auf Erlangung ökonomischer Vortheile ge richtet sind, so wird diese Vorschrift durch die Voraussetzung, daß das Bestreben der Unternehmer schon von selbst auf mög lichst vortheilhafte Einrichtung ihres Betriebes gerichtet sein werde, aus dem Grunde nicht entbehrlich gemacht, weil bei dem Bergbau zu einem wahrhaft richtigen und ökonomisch vorrkeilhaften Betriebe sehr häufig nur durch Aufwendung mehr oder weniger bedeutender Verlage zu gelangen, eine solche aber von dem freien Willen vieler Unternehmer keines wegs immer zu erwarten ist. Erfordert schon jeder Gewerbsbetrieb zu seinem Gedeihen gewisse, mit Kostenverlag verbundene Vorrichtungen und Hülfsmittel, so sind diese doch bei dem Bergbaue häufig und meistens so kostspielig und aufhältlich, daß in vielen Fällen die Unternehmer vorziehen werden, sich mit nothdürftigen Hülfsmitteln, die wohlfeiler und schneller zu erlangen sind, zu begnügen, die dann aber natürlich dem Zwecke nicht voll kommen und nicht andauernd entsprechen. Ganz besonders wichtig ist aber diese Rücksicht bei dem sächsischen Bergbau, welcher schon an sich nicht zu reichen Ueberschüssen geeignet, gegenwärtig, nachdem seine leichter zugänglichen Regionen vorlängst erschöpft sind, in Tiefen und überhaupt unter Ver hältnissen betrieben wird, deren kostensteigernder Einfluß nur durch die fortwährende und allseitige Anwendung der mög lichst zweckmäßigen technischen Maaßregeln soweit ausgegli chen und übertragen werden kann, daß fein Betrieb noch mit Vortheil von Statten geht. Der absolute Werth der vorhandenen Erze ist ein gege bener; ihre Bauwürdigkeit richtet sich daher nur nach der Höhe der auf ihre Gewinnung und Nutzbarmachung zu ver wendenden Kosten; indem letztere durch zweckmäßige Be- tricbscinrichtungen verringert werden, werden Erze bauwür dig und gewinnbringend, die es unter andernUmständen nicht sein würden. Unter den Maaßregeln der gedachten Art sind aber viele (z. B. die Anwendung der geeignetsten Häuerarbei ten und Arbeitsinstrumente, um dadurch die Gewinnungsko sten zu mindern, die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten in Schachten und Strecken, um dadurch die Förderung wohl feiler zu machen, die Anlegung guter Förderbahnen und An wendung der besten Fördergefaße, Seile u. s. w. zu dem näm lichen Zwecke, die Substituirung von Maschinen für die Arbeit mit Menschenhänden, die Ersetzung unhaltbarer Zimmerung und Mauerung, um den Aufwand für die Unterhaltung der ersteren zu beseitigen, die Vorrichtungen zu besserem Luft wechsel, um dadurch die Arbeitsfähigkeit der Mannschaft zu erhöhen, die Beschaffung zweckmäßiger Aufbereitungsanstal- ten, durch deren Hülfe der Werth der Erze gesteigert wird u. s.w.), bei denen der dafürerforderlicheKostenaufwand so groß ist, der davon zu erlangende, wenn schon ganz überwiegende Nutzen aber nur so allmalig zur Perception gelangt, daß in vielen Fällen die Bergwerkseigenthümer, wenn sie hierunter völlige Freiheit hätten, vorziehen würden, sich mit mangel haften Einrichtungen so lange als möglich zu behelfen. Daß hierdurch der Bergbau vertheuert, mithin an derje nigen Ausdehnung, zu welcher unter andern Umständen die vorhandenen Erzmittel führen würden, behindert und weit schneller auf den Punkt, wo er aufhört, lohnend zu sein, ge bracht wird, ist eben so klar, als daß der durch solches Verfah ren verdorbene Bergbau, da er halb erschöpft ist, kein geeigne ter Gegenstand eines später» neuen Angriffs fein kann, daß mithin die von ihm zurückgelaffenen Mineralien immer unbe nutzt bleiben, während sie bei anderem Verfahren vollständig mit Vortheil zu gewinnen gewesen wären. Machte es die Berücksichtigung der angedeuteten Ver hältnisse nothwendig, der Behörde für Fälle, wo offenbare Ver stöße gegen das angegebene Erforderniß gewichtige Nachtheile herbeizusühren drohen, die Befugniß zu deren Verhütung durch amtliches Einschreiten zu geben, so kann es dagegen nicht die Meinung sein, einem unnöthigen, oft sogar nachthei ligen Optimismus Raum zu geben, vielmehrwerden dieBcrg- behörden von jener Befugniß nur mit gehöriger Erwägung des jedesmal vorliegenden Falles Gebrauch machen und der Regierung nicht Veranlassung geben, sie von zu weitgehen den, nicht ganz sorgfältig motivnten Eingriffen in dieFreiheit der Bergbauunternehmer abzuhalten.
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