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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Lar sind, so muß er auch verlangen können, baß die Einzelnen, denen er das Recht zu Aufsuchung und Benutzung der nutz baren Mineralien einräumt, von deren Ertrage einen Theil auf fernere Aufschließung des ihnen verliehenen und somit der allgemeinen Zugänglichkeit entzogenen Feldes und auf Vorbereitung eines zukünftigen Bergbaues verwenden, daß mithin die zu dem angegebenen Zwecke erforderlichen Aus- richtungs- und Hülfsbaue in Zeiten begonnen und mit einer zu dem Ertrage der Erzbaue in angemessenem Verhältnisse flehenden Lebhaftigkeit betrieben und auf diese Weise der Weg zu neuen abbauwürdigen Anbrüchen gebahnt werde. Geschieht solches nicht in der Zeit, wo die Einnahme von Erzbauen die Mittel dazu gewährt und wo die Gangbarkeit der Grube und das Vorhandensein allerBetriebs- und Hülss- vorrichtungen es erleichtert, soll es vielmehr einer spätern Zeit Vorbehalten bleiben, wo besagte Vorrichtungen erst wieder ge troffen und die erforderlichen Kosten aus dem eigenen Ver mögen des Unternehmers entnommen werden müssen, so wird es in vielen Fällen ganz unterbleiben. In welchem Ver hältnisse und Umfange der Betrieb von Versuchsbauen zu geschehen habe, und wie weit daher hierunter der Behörde das Recht des Einschreitens einzuräumen sein möchte, dies durch allgemeine Vorschriften näher zu bezeichnen, ist bei der großen Mannichfaltigkeit der vorkommenden Fälle nicht möglich; das Gesetz hat sich daher auf die Aufstellung einer allgemeinen Vorschrift beschranken müssen, vor etwanigen ungegründeten und willkürlichen Uebergriffen in der fraglichen Beziehung find aber die Bergbauunternehmer durch das für die Fest stellung der Betriebspläne vorgeschriebene Verfahren und in sonderheit durch die ihnen gegebene Gelegenheit, ihre Wider spräche jederzeit vorzubringcn und die Entscheidung eines von ihnen selbst mit erwählten, aus Sachverständigen gebil deten Schiedsgerichts (§.82 und 83) herbeizuführen, möglichst geschützt. Den Grubeninhabern aber völlige Freiheit in der Unter nehmung und Fortstellung von Versuchsbauen zu lassen, war, wenn man einmal den Nachhalt eines vortheilhaften Betriebs vor Augen hat, deshalb nicht thunlich, weil häufig der ledig lich auf die nächste Zukunft gerichtete Blick der Unternehmer dieselben von solchen Ausführungen, deren Ziel erst nach län gerem Zeitverlaus zu erreichen steht, abhalten und dies dazu fuhren wird, daß die Gruben, nachdem die naheliegenden und bald erreichten Erzmittel herausgenommen sind, verlassen und Vie in ihrem Bereiche unaufgeschlossen zurückgelassenen An brüche dann vielleicht für immer unaufgeschlossen bleiben oder nur mit unverhältnißmaßig größer« Kosten wieder zugänglich zu machen sind; denn es ist eine sehr erklärbare und nur zu oft gemachte Erfahrung, daß zwischen der, wenn auch periodisch erfolglosen Fortstellung einer einmal gang baren und der Wiederaufnahme einer verlassenen, verbroche nen nnd aller Hülfsvvrrichtungen beraubten Grube ein un endlich großer Unterschied hinsichtlich der Schwierigkeit und Kostspieligkeit obwaltet. Sind aber demungeachtet die Fälle nicht selten, daß die spätere Wiederaufnahme einer solchen Grube doch durch den Erfolg belohnt wird, so ist es offenbar im ökonomischen Interesse, daß dieser Erfolg nicht durch die extraordinaire Anstrengung einersolchen nachträglichen Unter nehmung, sondern durch den ungleich geringern Aufwand an Mühe, Geld und Geduld erreicht werde, mit welchem der frühere Besitzer dazu gelangen konnte. Berichterstatter Abg. Herold: Ich glaube nunmehr den Wünschen, insofern sie vorhin ausgesprochen worben sind, genügt zu haben. Präsident Cuno: Verlangt Jemand über §. 74 zu spre chen? Von dem Ausschüsse ist eine Aenderung nicht bean tragt worden, genehmigen Sie mithin §. 74 in der vorgelegten Fassung? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §.75 Bergpolizei. Die Grubeneigenthümer sind verpflichtet, beim Betriebe des Bergbaues den allgemeinen und den von der Bergbehörde besonders ergehenden bergpolizeilichen Vorschriften nachzu kommen, insonderheit dafür zu sorgen, daß durch den Betrieb die öffentliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundbeit der Arbeiter, die Sicherheit benachbarter Grubenbaue und der Grundstücke und Gebäude der Oberfläche nicht gefährdet, in gleichen die unterirdischen Baue, soweit sie noch nicht völlig verlassen sind, gehörig zugänglich und fahrbar gehalten werden. Die Bergbehörde hat hierüber Aufsicht zu führen, dis nörhigen Anweisungen zu Abwendung der zu befürchtenden Nachtheile und Gefahren zu ertheilen, denselben, dä nöthig durch Anwendung von Strafen, Nachdruck zu verschaffen, und wenn Gefahr im Verzüge ist, selbst die erforderlichen Veranstaltungen auf Kosten der Grubeneigenthümer zu treffen. Im Berichte heißt es: Zu 8.75 kam die Vorschrift §.46 der Ausführungsverordnung in Er wägung. Dort ist angeordnet, daß, wenn ein Berggebäude auflässig wird, es geschehe dies in Folge freiwilliger Los sagung oder durch den Verlust des Berglehns, das BergaMt dasselbe sofort zu befahren, und wenn sich' zeigt, daß Baue einen gefährlichen Einsturz drohen, oder sonst für die Be wohner der Oberfläche oder deren Eigenthum Gefahr vor handen ist, die BergwerkseigeNthümer oder den Grubenvor stand zu Treffung der erforderlichen Maaßregeln zu Abwen dung dieser Gefahr anzuhalten, im Unterlassungsfälle aber solche selbst zu treffen und den Kostenaufwand aus dem Ver mögen der Gewerkschaft bcizutreiben, oder die BergwcrkS- eigenthümer zur Bezahlung anzustrcngen habe. Hieran knüpfte sich die Frage: wer diese Kosten im Falle derUnzü- länglichkeit des Gesammtvermögens der auflässigen Grube zu Deckung derselben zu tragen hat? Nach der Ansicht des Herrn Regierungscommissars würde in diesem Falle im öffentlichen Interesse die Staats kasse wenigstens so lange subsidiarisch einzustehen Haben bis die Frage: in wieweit auch Reviercassen- — wie gegen wärtig im Freiberger Revier— zur Uebertragüng verbunden sind? in dem nach §. 156 herzustellenden Regulative Erledi gung gefunden hat. Der Ausschuß glaubte hierbei Beruhi gung fassen zu können, und es erledigt sich hierdurch zugleich, was Gewerkschaften betrifft, das von Mich S. 14 aufgestellte Bedenken. Denn daß da, wo Gesellschaften odek'AlleineigcN- thümer in Frage sind, diese in Anspruch genommen werden können, folgt äus der Bestimmung g. 25 Mot. §. 14. Präsident Cuno: Da, wie es den Anschein hat, Nie-
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