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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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lich sein sollen, daß der Grubenbetrieb den festgestellten Be triebsplänen gemäß geführt werde, und daß, wenn sie den diesfallsigen Aufforderungen ohne ausreichende Gründe nicht Folge leisten, die Bergbehörde dann die erforderlichen Veran- -staltungen auf Kosten der Grube zu treffen hat, oder, wenn das nicht thunlich ist, der Verlust des verliehenen Bergwerks eigenthumes eintritt. Insofern würde demnach diesem Be denken abgeholfen sein. Was aber das Hauptbedenken gegen den §. 76 anbelangt, so glaube ich, daß mit der-Wegstreichung des §. 76 das Gesetz in seiner innersten Seele verletzt, und daß die Zwecke, die der Staat bei der Organisation und Leitung des Bergbaues verfolgt, dann in keiner Weise mehr im öffent lichen Interesse gehörig erreicht werden könnten, sondern daß man dann lediglich dem Zufalle preisgegeben wäre, wie ihn die Willkür derer, die mit Mineralschatzen belichen worden sind, herbciführen würde. Daß der letzte Zweck, den der Staat bei Verleihung der metallischen Mineralien vor Augen hat, nicht dahin gehe, daß einzelne Bergwerksunternehmer reich werden sollen, sondern daß ein höher stehender Zweck da hin gerichtet sei, vaß ein nützliches Gewerbe in Gegenden blü hend erhalten werde, wo es der Bevölkerung an Gelegenheit zu anderweiter Beschäftigung fehlt, das haben bereits die Motive hinlänglich auseinandergesetzt. Damit nun aber dieser Zweck erreicht und nicht vereitelt werde, hat man für nöthig gehalten, gewisse Principien aufzustellen, nach denen die Gruben bebauet werden müssen und nach denen die Be hörden den Betrieb des Bergbaues im Allgemeinen zu beauf sichtigen haben. Welches nun diese Anforderungen sind, das ist in §. 76 niedergelegt. Wollte man diesen Paragraphen streichen, so würde es dahin kommen, daß jeder Privatunter nehmer mit dem verliehenen Bergwerkseigenthume machte, was er wollte. Die Folge davon, wie Jedem, der die Ver hältnisse genauer kennt, klar sein muß, würde die sein, daß nur die reichern Erzmittel, die ohne besondere Mühe zu erlan gen sind, gewonnen, alle übrigen Erze aber, die bei zweckmä ßiger Benutzung auch einen großen Werth für das öffentliche Interesse sowohl, als für die Besitzer haben, unberücksichtigt gelassen würden. Die Punkte des Grubenfeldes, wo derglei chen Erzmittel sich vorsinden, würden dann unberührt und unbenutzt bleiben, und es würde somit der Bereich der berg männischen Thätigkeit in einer Weise beschränkt werden, wie dies offenbar im öffentlichen Interesse nicht gewünscht werden kann. Daher glaubte man, es liege nicht nur im Rechte des Staates, sondernlauch im wohlverstandenen Interesse derPri- vatunternehmer selbst, zu fordern, daß beim Betriebe des Bergbaues nach den Vorschriften des §. 76 verfahren werde. Wenn befürchtet worden ist, es möchte die Aufstellung und das Festhalten dieser Privilegien zu allerhand Chicanen Sei ten der Behörden führen, so glaube ich, erledigen sich diese Bedenken vollkommen dadurch, daß es nach dem Ausspruchs des vorliegenden Gesetzes gar nicht Sache der Behörde ist, über die Durchführung dieser Bestimmungen bei Feststellung der Betriebspläne zu entscheiden, sondern Sache des in 83 des Entwurfs näher bezeichneten Schiedsgerichtes; und weites bei Aufstellung der Betriebspläne so häufig auf eine geogno stische Bcurthcilung ankommt, weil oft im Voraus mit Be stimmtheit nicht ausgesprochen werden kann, ob der Erfolg den von der Betreibung eines Grubenbaues gehegten Erwar tungen entsprechen und die Aussicht auf Uebertragung der darauf zu verwendenden Kosten einschlagen werde, deshalb glaubte man, es sei gerade recht geeignet, den letzten Aus spruch über die Betriebspläne nicht der Behörde, sondern ei nem Schiedsgerichte zu vindiciren. Hiermit sind nun aber auch die Garantien dafür vorhanden, daß von Chicanen und einem eigenmächtigen Verfahren der Behörden nicht die Rede sein kann, sondern nur von Wahrung des allgemeinen Inter esse, eines Interesse, welches höher steht, als das einseitige Interesse desjenigen, der mit einem Bergwerke belichen wor den ist und nur seine Bereicherung dabei im Auge hat. Das Gesetz ist im Vergleich zu dem, was bisher factisch bestand, ohnehin schon außerordentlich weit von jenen strengeren Grundsätzen zurückgegangen, und hat den Grubeneigenthü- mcrn die möglichste Freiheit gewährt. Noch weiter zu gehen, würde höchst bedenklich sein und würde nur eine unverhalt- nißmäßige Verminderung der Gelegenheit zum Verdienste zur Folge haben, das durch den Bergbau einer großen Anzahl von Bewohnern des Erzgebirges zur Zeit noch gewährt wird. Deshalb lege ich einen großen Werth auf den Inhalt des ß. 76 und würde es sehr beklagen, wenn eine Aenderung damit vorgenommen werden sollte. Abg. Wagner (aus Dresden): Auch ich bin ein großer Freund der freien Gebahrung mit dem Eigenthume, allein nichtsdestoweniger muß ich mich gegen diejenigen erklären, welche die Streichung von §. 76 im Sinne haben. Wenn man auf den Standpunkt sich stellt, auf welchem die geehrten Abgeordneten sich befinden, wird man unmittelbar, nach meiner Auffassung wenigstens, zu der Ansicht zu gelangen haben, daß der Staat auch nicht das Recht habe, Jemanden aus seinem Eigenthum zu setzen zu Gunsten der Aufschließung des Metallreichthums, der sich unter der Oberfläche der Erde befindet. Gerade dieser Eingriff in das Eigenthum der Be sitzer der Oberfläche legt dem Staate die Verpflichtung auf, dafür Sorge zu tragen, daß die Schätze, die unter dieser Ober fläche verborgen sind, auch wirklich völlig aufgeschlossen wer den. Nun ist schon von dem Herrn Regierungscommrssar darauf hingewiesen worden, daß der, welcher einen Gruben bau unternimmt, darauf vorzüglich sein Absehen richtet, so rasch wie möglich zu einem gewissen Erfolge zu gelangen und sich zu bereichern, daß er nicht eine spätere Zeit abwartet, welche ihn zu demjenigen Vortheile hinführen wird, der in Aussicht steht, wenn er erst mancherlei Hindernisse überwun den und längere Zeit zugewartet hat. Ich glaube aber, daß der Staat denjenigen gegenüber, die er aus ihrem Eigenthume setzt, die Verpflichtung hat, eine Sicherheit dafür zu gewähren, daß die Naturschätze, die unter der Oberfläche verborgen sind,
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